Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Rechtsprechung zu § 1598 BGB
50 Entscheidungen zu § 1598 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
- OLG Rostock, 25.01.2008 - 6 W 3/08
Abstammungsrecht: Wirksamkeit der Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im ...
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
Ehelichkeitsanfechtung
- OLG Hamm, 21.08.1995 - 29 W 59/95
Verfassungsmäßigkeit der Befristung der Ehelichkeitsanfechtung; Voraussetzungen ...
- KG, 24.05.2005 - 1 W 88/05
Vaterschaftsanerkennung: Identitätsfeststellung ohne gültiges Personaldokument
- OLG Schleswig, 30.08.1993 - 2 W 78/92
- BGH, 10.05.1951 - IV ZR 72/50
Anfechtung der Ehelichkeit
- OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
- OLG Düsseldorf, 14.02.1990 - 3 W 66/90
- OLG München, 16.03.2011 - 33 WF 440/11
Anerkennung der Vaterschaft durch gemeinsame Beantragung der Eintragung des ...
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