Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Textdarstellung

  

§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

(1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2780), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht20.07.2017BGBl. I S. 2780
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

Rechtsprechung zu § 1598 BGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1598 BGB

15.02.1989Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 253

Querverweise

Auf § 1598 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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