Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.
(2) 1Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. 2Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 3Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. 4Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
(3) 1Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. 2Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 21.07.2026 | |
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 1598 BGB
156 Entscheidungen zu § 1598 BGB in unserer Datenbank:
- VG München, 19.12.2019 - M 24 K 18.2412
Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung
- OLG Celle, 16.02.2022 - 21 W 5/21
Berichtigung eines Geburtseintrags; Anerkennung einer Vaterschaft; Aussetzung ...
- OLG Frankfurt, 09.11.2021 - 20 W 305/20
Verweigerung einer Eintragung in das Geburtenregister aufgrund einer notariell ...
- VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 1491/17
- VG Magdeburg, 16.11.2018 - 4 B 328/18
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Vater nach der Anerkennung der ...
- OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 W 311/18
Zur Frage, wann die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist
- KG, 04.03.2025 - 1 W 112/25
Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.07.2017 - XII ZB 277/16
Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 06.05.2016 - 9 UF 196/14
Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den Vater
- OLG Hamm, 06.05.2016 - 9 UF 196/14
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1598 BGB
| 15.02.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 253 |
Querverweise
Auf § 1598 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 85a (Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105d (Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)