Weitere Entscheidungen unten: OLG Celle, 13.02.2012 | OLG München, 08.02.2012

Rechtsprechung
   KG, 15.03.2012 - 19 UF 186/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7964
KG, 15.03.2012 - 19 UF 186/11 (https://dejure.org/2012,7964)
KG, Entscheidung vom 15.03.2012 - 19 UF 186/11 (https://dejure.org/2012,7964)
KG, Entscheidung vom 15. März 2012 - 19 UF 186/11 (https://dejure.org/2012,7964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1629 BGB, § 1666 BGB, § 1696 BGB, § 1909 BGB, Art 6 Abs 2 GG
    Entzug der Gesundheitsfürsorge: Uneinigkeit der Eltern bei Verdachtsdiagnose der Transsexualität eines 11jährigen Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Rückübertragung der elterlichen Gesundheitssorge für ein 11-jähriges transsexuelles Kind; Anforderungen an die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Belange eines transsexuellen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entzug der Gesundheitssorge wegen Transsexualität eines 11jährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Rückübertragung der Gesundheitssorge vom Jugendamt auf die Kindesmutter im Zusammenhang mit einer Verdachtsdiagnose der Transsexualität eines 11jährigen Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesundheitssorge bei einem möglicherweise transsexuellen Kind

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entzug der Gesundheitssorge unter der Verdachtsdiagnose der Transsexualität eines Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rückübertragung der elterlichen Gesundheitssorge für ein 11-jähriges transsexuelles Kind bei berechtiger Beauftragung einer Ergänzungspflegerin

  • taz.de (Pressebericht, 23.03.2012)

    Streit um elfjährige Transsexuelle: Alex soll in die Psychiatrie

  • dr-baier-partner.de (Kurzinformation)

    Gesundheitssorge/Kindeswohl: Bei vermuteter Transsexualität entscheidet das Jugendamt

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht, 28.05.2012)

    Transsexualität: Im Zweifel gegen das Kind

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.06.2012)

    Transsexualität: Kopf oder Körper

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung und Diskussion)

    Zwangseinweisung eines 11jährigen Kindes zur Therapie seiner Geschlechtsorientierung zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus KG, 15.03.2012 - 19 UF 186/11
    Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts nach § 1666 BGB ist das Vorliegen einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH Beschluss v. 26.10.2011 - Az. XII ZB 247/11 - Rn 25 m.w.N.).

    Der Eingriff in das elterliche Sorgerecht ist nur zulässig, wenn durch die Maßnahme die Gefahr für das Kind abgewendet werden kann und mit ihr nicht andere Belastungen einher gehen, die schwerer wiegen als der abzuwendende Schaden (vgl. BGH Beschluss v. 26.10.2011 - Az. XII ZB 247/11 - Rn 29).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Auszug aus KG, 15.03.2012 - 19 UF 186/11
    Denn auch wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, können die Interessen des Kindes in der Regel ausreichend durch einen nach § 158 FamFG zu bestellenden Verfahrensbeistand wahrgenommen werden (BGH Beschluss v. 7.9.2011 Az. XII ZB 12/11 - Rn 17 ff).

    Ohne der rechtliche Vertreter zu sein wird der Verfahrensbeistand als "Anwalt" des Kindes bezeichnet (vgl. BGH Beschluss v. 7.9.2011 - Az. XII ZB 12/11 - Rn 21; Stößer in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 158 Rn 1).

  • OLG Naumburg, 12.09.2013 - 1 U 7/12

    Anspruch von Eltern gegen einen Arzt auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen

    Gerade auch mangelnde Kooperationsbereitschaft oder die Weigerung, einen medizinisch indizierten Eingriff vornehmen zu lassen, können den Sorgerechtsentzug rechtfertigen (OLG Celle NJW 1995, 782, 793; KG, Beschluss vom 15.3. 2012, 19 UF 186/11 - BeckRS 2012, 10138; OLG Köln, Beschluss vom 12.9. 2012, 4 UF 142/12 - BeckRS 2012, 22233; Veit, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.11.2011, § 1666 Rdn. 17, 41).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2370
OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12 (https://dejure.org/2012,2370)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2012 - 10 UF 4/12 (https://dejure.org/2012,2370)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Februar 2012 - 10 UF 4/12 (https://dejure.org/2012,2370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Scheidungsverbund: Beendigung des Verfahrens durch späterer Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrages nach vorheriger Zustimmungsverweigerung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 269 Abs. 1 ZPO; § 269 Abs. 2 ZPO; § 113 Abs. 1 FamFG
    Verfahren bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Scheidungsantrags

  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Scheidungsantrags

  • rechtsportal.de

    Verfahren bei fehlender Zustimmung der Antragsgegnerin zur Rücknahme des Scheidungsantrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verweigerte Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.08.1998 - I ZB 38/98

    Voraussetzungen der Klagerücknahme in der Berufung

    Auszug aus OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12
    Nicht nur bei der Zustimmung zur Antragsrücknahme handelt es sich um eine unwiderrufliche Prozeßhandlung (vgl. Zöller 26 -Greger, ZPO § 269 Rz. 15), sondern auch bei deren Verweigerung (vgl. Müko-ZPO aaO Rz. 34 a.E.; Musielak 8 -Foerste, ZPO, § 269 Rz. 9); daher wird durch die Zustimmungsverweigerung die Klagerücknahme wirkungslos (vgl. Zöller aaO Rz. 16; Stein/Jonas aaO Rz. 22; BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - I ZB 38/98 - NJW 1998, 3784 f. = MDR 1999, 626).
  • RG, 25.03.1924 - III 349/23

    Zurücknahme der Klage

    Auszug aus OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12
    Eine solche Zustimmung, die ebenso wie ihre Verweigerung auch konkludent - insbesondere durch den Inhalt der nachfolgenden Antragstellung - erklärt werden kann (vgl. Prütting/Gehrlein 2 -Geisler, ZPO § 269 Rz. 8 f.; MüKo-ZPO 3 -Becker-Eberhard, § 269 Rz. 29; Stein/Jonas 22 -Roth, ZPO § 296 Rz. 20; RGZ 108, 135, 137) ist jedoch weder schriftsätzlich vor noch durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Berufungstermin vor dem Senat erklärt noch gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO ersetzt worden.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

    Betriebsratswahl - Untersagung - Hauptbetrieb außerhalb des territorialen

    Die Versagung der Zustimmung kann auch nicht widerrufen werden, da sie als Prozesshandlung ebenfalls unwiderruflich ist (OLG Celle 13.02.2012 - 10 UF 4/12 - NJOZ 2012, 1241 (1242); MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO 6. Aufl. § 269 Rn. 34; Musielak/Foerste ZPO 19. Aufl. § 269 Rn. 9 jeweils hinsichtlich einer Klagerücknahme).
  • OLG Celle, 13.02.2012 - 10 WF 30/12

    Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit parallelem Beschluß vom 13. Februar 2012 (10 UF 4/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) diesen Beschluß aufgehoben, da die seinerzeit vom Antragsteller erklärte Antragsrücknahme durch die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung seitens der Antragsgegnerin wirkungslos geworden war.
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 15 W 8/16

    Streitwert bei Klagerücknahme

    Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist; eine spätere Zustimmung ist ausgeschlossen (RGZ 108, 135, 137; OLG Celle, NJOZ 2012, 1241; Becker-Eberhard, in: MünchKommZPO, 4. A. 2013, § 269 Rn 31; Foerste, in: Musielak, ZPO, 13. A., § 269 Rn 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 269 Rn 15).
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.02.2012 - 4 UF 2304/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16789
OLG München, 08.02.2012 - 4 UF 2304/11 (https://dejure.org/2012,16789)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 UF 2304/11 (https://dejure.org/2012,16789)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 4 UF 2304/11 (https://dejure.org/2012,16789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ergänzungspflegschaft: Beschwerderecht des zum Pfleger bestellten Jugendamts; örtlich zuständiges Gericht; Bestellung des örtlich zuständigen Jugendamts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Auszug aus OLG München, 08.02.2012 - 4 UF 2304/11
    8 Die Beschwerdeberechtigung des Stadtjugendamtes der Stadt ... nach § 59 Abs. 1 FamFG ergibt sich daraus, dass das Jugendamt in seiner eigenen Rechtsstellung durch die Bestellung zum Ergänzungspfleger betroffen ist (BGH Beschluss vom 23.11.2011, XII ZB 293/11).
  • OLG Köln, 30.10.1995 - 16 Wx 186/95

    Wohnsitz und Gerichtstand eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG München, 08.02.2012 - 4 UF 2304/11
    Die Mutter hat das Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben, so dass im Zweifel durch diesen Umstand der Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie besteht (OLG Köln, FamRZ 1996, 859; OLG Zweibrücken DAVorm 1983, 861; BayObLG FamRZ 1994, 1130).
  • BayObLG, 15.10.1993 - 1Z AR 34/93

    Kind; Mutter; Pflegeeltern; Wohnsitz; Umzug; Gerichtliche Zuständigkeit; Adoption

    Auszug aus OLG München, 08.02.2012 - 4 UF 2304/11
    Die Mutter hat das Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben, so dass im Zweifel durch diesen Umstand der Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie besteht (OLG Köln, FamRZ 1996, 859; OLG Zweibrücken DAVorm 1983, 861; BayObLG FamRZ 1994, 1130).
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