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   BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18   

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https://dejure.org/2021,50766
BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18 (https://dejure.org/2021,50766)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2021 - IV R 34/18 (https://dejure.org/2021,50766)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2021 - IV R 34/18 (https://dejure.org/2021,50766)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 41 Abs 1, FGO § 41 Abs 2, AO § 137, AO §§ 140 ff, AO § 140, AO § 146b, AO § 147, AO § 147ff, AO § 193 Abs 1, UStG § 19, UStG § 22, UStG § 27b, AO § 30a, DigGAufzMaSchG, EStG VZ 2015
    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 41 Abs 1 FGO, § 41 Abs 2 FGO, § 137 AO
    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § ... 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), Art. 3 Abs. 1 GG, § 41 Abs. 1 FGO, § 41 Abs. 2 FGO, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 15 EStG, § 30a AO, § 25 EStG, § 137, §§ 140 ff., §§ 147 ff. AO, § 22 des Umsatzsteuergesetzes, § 193 Abs. 1 AO, § 27b UStG, § 19 UStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 146b AO, Art. 97 § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 146b Abs. 1 Satz 1 AO, § 146b Abs. 3 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gaststätten als sogenannte bargeldintensive Geschäftsbetriebe; Vermeintlich gleichheitswidrige Besteuerung von Bareinnahmen in vollem Umfang; Grundsatz der Lastengleichheit im Steuerrecht

  • rewis.io

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • Betriebs-Berater

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • Betriebs-Berater

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • rechtsportal.de

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • datenbank.nwb.de

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung bargeldintensiver (Gastronomie-)Betriebe mit offener Ladenkasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Suche nach dem Antrag des Klägers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Gastronomie: Keine Pflicht zur Einführung elektronischer Kassen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Einführung elektronischer Kassen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015 - Fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse verursacht kein strukturelles Vollzugsdefizit

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 4, AO § 158, GG Art 3 Abs 1
    Gewerbebetrieb, Betriebseinnahme, Aufzeichnungspflicht, Kassenbuch, Gleichheit, Vollzugsdefizit

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Führt das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse zu einem strukturellen Erhebungsdefizit, da die Finanzbehörde bei bargeldintensiven Betrieben, die lediglich eine offene Ladenkasse führen, keine Möglichkeit hat, den erklärten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 436
  • BStBl II 2022, 101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    Denn anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) bestehe im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (vgl. dazu BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1., m.w.N.).

    Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den "Nachbesserungen" um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann (z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d).

    aa) Auch die Klägerin behauptet nicht, dass im Streitjahr eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 (zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung) in dem BMF-Schreiben vom 31.08.1979 - IV A 7-S 0230-11/79 (BStBl I 1979, 590, sog. Bankenerlass 1979) und in seinem Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften) in § 30a AO a.F. gesehen hat.

    (2.1) So war bereits damals eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung und nicht nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 193 Abs. 1 AO; so auch BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a dd, und BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    Insoweit besteht, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, ein grundlegender Unterschied zu der Situation, wie sie infolge des sog. "Verbots von Kontrollmitteilungen" bei der Prüfung von Banken in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften bestand, über die das BVerfG in den Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (dort unter C.III.3.a dd (2) (a)) zu entscheiden hatte.

    Zu Recht weist das FG allerdings darauf hin, dass bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind, die die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d), und dass solche Maßnahmen insbesondere in Gestalt der BMF-Schreiben vom 16.07.2001 - IV D 2-S 0316-136/01 (BStBl I 2001, 415) über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, vom 26.11.2010 - IV A 4-S 0316/08/10004-07 (BStBl I 2010, 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und vom 14.11.2014 - IV A 4-S 0316/13/10003 (BStBl I 2014, 1450) über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff auch ergriffen wurden.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    Denn anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) bestehe im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.

    aa) Auch die Klägerin behauptet nicht, dass im Streitjahr eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 (zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung) in dem BMF-Schreiben vom 31.08.1979 - IV A 7-S 0230-11/79 (BStBl I 1979, 590, sog. Bankenerlass 1979) und in seinem Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften) in § 30a AO a.F. gesehen hat.

    Insoweit besteht, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, ein grundlegender Unterschied zu der Situation, wie sie infolge des sog. "Verbots von Kontrollmitteilungen" bei der Prüfung von Banken in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften bestand, über die das BVerfG in den Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (dort unter C.III.3.a dd (2) (a)) zu entscheiden hatte.

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    d) Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.3., und vom 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR- 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    (2.1) So war bereits damals eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung und nicht nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 193 Abs. 1 AO; so auch BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a dd, und BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    (2.4) Wie oben dargelegt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.2., und in HFR 2008, 852, unter B.I.2.).

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    In zeitlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich alle solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die sich typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO--) auswirken konnten, denn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 294/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 197, unter B.I.2.).

    d) Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.3., und vom 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR- 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    (2.4) Wie oben dargelegt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.2., und in HFR 2008, 852, unter B.I.2.).

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    Denn erst mit Beschluss vom 12.07.2017 - X B 16/17 (BFHE 257, 523, Rz 86) --und damit deutlich nach dem Streitjahr-- hat der X. Senat des BFH --und auch nur bei summarischer Betrachtung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens-- ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass es bei Führung einer offenen Ladenkasse und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG systembedingt keine Vollständigkeitsgewähr geben könne, keine Befugnis zur Vollschätzung abgeleitet werden könne.

    Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO n.F. stellt danach --entgegen der Auffassung der Klägerin-- ein Instrument zur wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen dar (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 257, 523, Rz 87).

  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.06.2018 - 8 K 501/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 12.06.2018 - 8 K 501/17 ab.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    (4) Dahinstehen kann, ob jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit auch darin bestehen kann, dass die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschlüsse vom 19.12.2007 - IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 16.06.2011 - XI B 120/10).
  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    (4) Dahinstehen kann, ob jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit auch darin bestehen kann, dass die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschlüsse vom 19.12.2007 - IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 16.06.2011 - XI B 120/10).
  • BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    (4) Dahinstehen kann, ob jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit auch darin bestehen kann, dass die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschlüsse vom 19.12.2007 - IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 16.06.2011 - XI B 120/10).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 123, und BVerfG-Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, BStBl II 2015, 622, Rz 40, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • BFH, 01.04.1981 - I R 27/79

    Deutsche Bundesbahn - Herstellungskosten - Umrüstung von Eisenbahnwaggons -

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    7. Mai 2008, 2 BvR 2392/07, HFR 2008, 1283; BFH-Urteil vom 7. September 2005, VIII R 90/04, BStBl. II 2006, 61; Intemann, Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte ab 1999 verfassungsgemäß! Anmerkung zum BVerfG-Beschluss v. 10.1.2008 - 2 BvR 294/06, NWB Fach 3, 14985; jüngst zur Frage, ob ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit vorliegt, BFH-Urteil vom 16. September 2021, IV R 34/18, BStBl. II 2022, 101).
  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Es handelt sich vielmehr um Vollzugsmängel, wie sie in vergleichbarer Weise auch bei bargeldintensiven Betrieben (siehe dazu BFH-Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.06.2018 8 K 501/17, EFG 2019, 173, nachfolgend BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, DStR 2021, 2956) immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen.
  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101; Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101 m.w.N.).

    Lässt sich der Regelfall aufgrund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und aufgrund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 24).

    Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 25).

    Dass die Möglichkeit der Verifikation von Angaben der Betreiber sog. Fun-Games regelmäßig von der Anzahl der für die Aufdeckung derer nicht erklärter Umsätze vorgesehenen Mitarbeiter abhängt, ist kein spezifisches Problem der Effektivität der Besteuerung von Fun-Games, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzbehörden (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 39).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101; Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101 m.w.N.).

    Lässt sich der Regelfall aufgrund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und aufgrund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 24).

    Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 25).

    Dass die Möglichkeit der Verifikation von Angaben der Betreiber sog. Fun-Games regelmäßig von der Anzahl der für die Aufdeckung derer nicht erklärter Umsätze vorgesehenen Mitarbeiter abhängt, ist kein spezifisches Problem der Effektivität der Besteuerung von Fun-Games, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzbehörden (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 39).

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19

    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer -

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, juris; BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BFH/NV 2022, 101).

    Die Frage, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll sind, ist der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen (BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101).

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    (3) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen und erläutert, dass in den Streitjahren eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinen Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.1979 (BStBl I 1979, 590 zum sog. Bankenerlass 1979) und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften in § 30a der Abgabenordnung a.F. gesehen hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.09.2021 - IV R 34/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 32).

    bb) Außerdem sind bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu würdigen, die die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber (hier: mit der Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer i.S. der §§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits (hier: Landesrechnungshof NRW, Jahresbericht 2019) ergriffen haben (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d; BFH-Urteil in BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 46).

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