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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17 EK KN   

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https://dejure.org/2018,21879
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17 EK KN (https://dejure.org/2018,21879)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.05.2018 - L 11 SF 2/17 EK KN (https://dejure.org/2018,21879)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - L 11 SF 2/17 EK KN (https://dejure.org/2018,21879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Grundlage der Angemessenheitsprüfung; Beginn und Ende eines Gerichtsverfahrens; Keine starren Zeitvorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (69)

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - und 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -).

    Solche durch zulässiges Prozessverhalten, wie z.B. Fristverlängerungsanträge, herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen und werden nicht dem Staat zugerechnet (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -).

    Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - weder durch das Entschädigungs- noch durch das Revisionsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -).

    Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 GVG), also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -).

    Die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17
    Bezugspunkt für die Angemessenheitsprüfung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist folglich die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Verfahrensdauer, also der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens in der ersten Instanz bis zur Zustellung der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - und 11.07.2013 - 5 C 27.12 D - Senat, Urteile vom 17.02.2016 - L 11 SF 85/16 EK SB und L 11 SF 86/16 EK SB - m.w.N.).

    Eine hiervon strikt zu trennende Frage ist, ob der jeweilige Kläger kraft ihm eingeräumter Dispositionsbefugnis nur die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in allen Rechtsstufen zum Gegenstand des Entschädigungsverlangens machen kann oder auch eine Beschränkung auf die Verfahrensdauer in einer bestimmten Rechtsstufe möglich ist (hierzu BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2015 - 23 A 14.2254 -).

    Dieser Streitgegenstand ist teilbar, infolgedessen ist ein Kläger befugt, die Entschädigungsklage auf einzelne Verfahrensabschnitte zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D-).

    Etwaige Verzögerungen in der einen Instanz können durch zügige Bearbeitung in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werdend (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - BVerwG, Urteile vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - und 11.07.2013 - 5 C 23/12 D - Senat, Urteil vom 25.11.2015 - L 11 SF 215/15 EK R - LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2014 - L 1 SF 16/13 ESV - LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 03.07.2014 - L 37 SF 34/14 EK AL - und 04.09.2013 - L 37 SF 66/12 EK VG - LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - L 10 SF 5/12 ÜG -).

    Der für den immateriellen Nachteil zuerkannte Entschädigungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17
    Gerichte sind überdies wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) berechtigt, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R -).

    Grundsätzlich muss jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 -, Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2015 - 4 EK 3/14 -), um dem Richtigkeitsgebot als dem wesentlichen Element des Justizgewährungsanspruchs Rechnung tragen zu können.

    Zur Bedeutung der Sache i.S. von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung sowie eine mögliche Entwertung der Rechtsposition durch Zeitablauf bei (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R -).

    Das BSG hat dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, so dass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitrügen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - kritisch zur methodischen Herleitung: Frehse, a.a.O., S. 845 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 11 SF 114/20

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

    Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem SG bei Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten einzuräumen sei (Verweis auf Senat, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 11 SF 2/17 EK KN -).

    Im Anschluss an die gerichtlichen Verfügungen vom 25. Februar 2016, vom 16. März 2016, vom 23. März 2016 und vom 1. April 2016, mit denen Schriftsätze der Beteiligten wechselseitig übermittelt worden seien, sei nach der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgenden Auffassung des Senats eine ca. sechswöchige Frist des Abwartens auf eine mögliche Stellungnahme zu berücksichtigen (Verweis auf Senat, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 11 SF 2/17 EK KN -).

  • LSG Hessen, 09.12.2020 - L 6 SF 18/19
    Soweit der Kläger sich zur Unterstützung seiner Auffassung auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft, ist dies für den Senat jedenfalls anhand der veröffentlichten Rechtsprechung des Gerichts nicht nachvollziehbar: Vielmehr verweist das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gerade in jüngeren Entscheidungen schlicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bearbeitungs- und Überlegensfrist, ohne sich auch nur in Details von dieser abzusetzen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19. September 2018 - L 11 SF 362/17 EK KR -, juris, Rn. 37; LSG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 11 SF 2/17 EK KN -, juris, Rn. 46; LSG NRW, Beschluss vom 4. März 2016 - L 11 SF 554/15 EK SB -, juris, Rn. 53 ff.).
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