Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.07.1969

Rechtsprechung
   BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69   

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BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
BGH, Entscheidung vom 08.08.1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
BGH, Entscheidung vom 08. August 1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
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Laepple

Sitzblockade wegen Straßenbahn-Preiserhöhung;

§ 240 StGB, Gewalt, 'psychisch determinierter Prozeß', Verwerflichkeit, Art. 8 GG, § 26 Nr. 2 VersG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Laepple

  • Wolters Kluwer

    Veranstaltung eines "Sitzstreiks" des "Arbeitskreises der Kölner Hochschulen" - Kriterium der Zwangswirkung als Begrenzung des Gewaltbegriffs - Charakterisierung einer von einer Zusammenrottung wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehenden Zwangswirkung als Gewalt - ...

  • opinioiuris.de

    Laepple

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Laepple - Nötigung nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sitzstreik auf Straßenbahnschienen: Psychisch vermittelter Zwang kann Gewalt im Sinne der Nötigung darstellen - Psychische Einwirkung muss aber von einigem Gewicht sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

  • lto.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Slapstick auf dem Friedhof als juristische Alternative

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Klaus Laepple

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 46
  • NJW 1969, 1770
  • NJW 1969, 2023 (Ls.)
  • NJW 1970, 61
  • MDR 1969, 939
  • DB 1969, 1452
  • DÖV 1969, 681
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68

    Teilnehmer an einer Zusammenrottung - Strafbarkeit des Anschlusses an eine

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte.

    Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle.

  • BGH, 13.07.1960 - 2 StR 291/60

    Revisionseinlegung wegen angeblicher Verletzung sachlichen Rechts - Versperrung

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle.

    Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt.

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt.

    Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen.

  • BGH, 04.06.1955 - StE 1/52

    Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Es ist auch vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung neuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer Einordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden (BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen- und Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff von dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte.
  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im Hinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln) einseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung, sondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs bedeutsam.
  • RG, 20.02.1920 - IV 721/19

    1. Zum Begriff der Mittäterschaft. 2. Worauf bezieht sich das Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152, 163).
  • BVerwG, 31.01.1967 - I C 98.64
    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldungspflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • RG, 09.04.1890 - 707/90

    Kann Gewalt im Sinne des §. 240 St.G.B.'s gegen jemand verübt werden, der zur

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen Entscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen.
  • RG, 03.02.1882 - 78/82

    1. Setzt die Gewaltthätigkeit gegen Sachen als Merkmal des Landfriedensbruches

  • RG, 10.06.1920 - I 315/20

    Zur Auslegung der Begriffe 1. "Teilnahme", 2. "Gewalttätigkeit" beim schweren

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 46 [58 f.]) und ebenso die ganz herrschende Lehre halten die Regelung für verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46, 54 - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB gewertet.

    Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in § 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46 ) nicht erfüllt.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

    Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46, 54).

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46, 54) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdrücklich bezogen haben.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Die Beurteilung der Blockaden als Nötigung knüpfte an die Rechtsprechung an, die den in dieser Strafvorschrift verwendeten Gewaltbegriff schrittweise ausgeweitet hatte: Anfangs hatten die Gerichte bevorzugt auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch den Täter abgestellt, später mehr auf eine Einwirkung auf den Körper des Opfers und schließlich allgemein auf das Merkmal der Zwangseinwirkung, das der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1969 im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 ) anläßlich von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen herausgearbeitet hatte.

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 ), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Zahlreiche Strafgerichte haben sie im Anschluß an das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 ) darüber hinaus als verwerfliche Nötigung mit dem Mittel der Gewalt beurteilt (vgl. neben OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 insbesondere KG, NJW 1985, S. 209; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 942; BayObLG, …

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Am weitesten ging das Laepple-Urteil aus dem Jahre 1969 (BGHSt 23, 46 [53 f.]), das den Protest gegen Fahrpreiserhöhungen durch Sitzblockaden auf Straßenbahnschienen betraf.

    Als demgegenüber der Bundesgerichtshof zu einer Auslegung überging, für die es vor 1945 einer damals zulässigen, aber rechtsstaatswidrigen Analogie zu Lasten von Straftätern bedurfte (vgl. RGSt 72, 349 [351] - zur Anwendung von Betäubungsmitteln), und dann im Laepple-Urteil sogar die Verursachung einer unausweichlichen Zwangswirkung durch einen psychisch determinierten Prozeß als Gewalt einstufte (BGHSt 23, 46 [54]), hat sich dagegen alsbald Kritik gemeldet; eine für die Vorhersehbarkeit durch den Staatsbürger wesentliche und für den polizeilichen Einsatz wünschenswerte gefestigte Rechtsauffassung konnte sich daher nicht bilden, und zwar um so weniger als auch der Bundesgerichtshof an den Gewaltbegriff im Falle von Vergewaltigungen erheblich strengere Anforderungen stellte und nicht einmal ein Einschließen in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung genügen ließ (NJW 1981, S. 2204).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Laepple-Urteil zutreffend dargelegt, daß die Verfassung zwar breiten Spielraum für öffentliche Einflußnahmen eröffnet, daß aber niemand befugt sei, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BGHSt 23, 46 [56 f.]).

    Die Respektierung derartiger Aktionen hat der Bundesgerichtshof in der Laepple-Entscheidung als unvereinbar mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats abgelehnt (BGHSt 23, 46 [56 ff.]).

    Der Bundesgerichtshof hatte dies im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 [54 f.]) damit begründet, daß der Absatz 2 des § 240 StGB erst durch die tatbestandliche Erweiterung des Absatzes 1 notwendig geworden sei, daß diese nur die Drohungsalternative betroffen habe und daß bei Gewaltanwendung nur besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen könnten.

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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs - Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 86
  • NJW 1969, 2023
  • NJW 1970, 155 (Ls.)
  • MDR 1969, 947
  • DB 1969, 1937
  • DÖV 1969, 718
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.12.1964 - 4 StR 307/64
    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 65, 2395) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 67, 1627) sieht auch der Senat (im Anschluß an BGHSt 20, 125) die amtlichen Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung an.

    Schon in seiner Entscheidung BGHSt 20, 125 hat der Senat auf die Funktionsgleichheit und die wechselseitige Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen in Gestalt von Licht- und Formzeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits hingewiesen.

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Das gebieten die berechtigten Bedürfnisse der staatlichen Ordnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit sind und denen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünscht, beugen muß (vgl. BGHSt 21, 334, 365 ff) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66].
  • BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Zu Recht beruft es sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]; 11, 263) [BVerwG 23.11.1960 - VI C 198/58].
  • AG Bonn, 20.03.1967 - 48 Cs 88/67
    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Die gegenteilige Ansicht (AG Bonn, das freilich sein Entscheidungsergebnis selbst als "verkehrs- und kriminalpolitisch nicht sehr befriedigend" bezeichnet, vgl. NJW 67, 1480; dazu Honnacker a.a.O. S. 1769) würde es in das Belieben und in das juristische Geschick des Täters einer strafbaren Handlung stellen, diese nachträglich ungeschehen zu machen; das sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar.
  • BGH, 05.04.1955 - 2 StR 552/54
    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Der spätere Wegfall eines Tatumstandes, der für die Verwirklichung des Straftatbestandes wesentlich war, vermag die bereits vollendete Zuwiderhandlung nicht zu beseitigen (BGHSt 7, 294; RG a.a.O. sowie JW 1938, 739).
  • BVerfG, 24.02.1965 - 2 BvR 682/64

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Aufstellens von Parkuhren

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 65, 2395) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 67, 1627) sieht auch der Senat (im Anschluß an BGHSt 20, 125) die amtlichen Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung an.
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Zu Recht beruft es sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]; 11, 263) [BVerwG 23.11.1960 - VI C 198/58].
  • BVerwG, 20.04.1959 - VI C 400.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Zu Recht beruft es sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]; 11, 263) [BVerwG 23.11.1960 - VI C 198/58].
  • BVerwG, 24.11.1960 - II C 6.58

    Rechtliche Grundlage für die Berechnung der Bezüge der Leiter der

    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Zu Recht beruft es sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]; 11, 263) [BVerwG 23.11.1960 - VI C 198/58].
  • OLG Frankfurt, 26.10.1966 - 1 Ss 686/66
    Auszug aus BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
    Mit dieser rechtlichen Erwägung setzt sich, das vorlegende Gericht jedoch in Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 67, 262).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1968 - VIII B 205/68
  • RG, 31.05.1894 - 1406/94

    Ärztlicher operativer Eingriff ohne Einwilligung des Patienten ist rechtswidrige

  • RG, 03.11.1927 - III 269/27

    Berechtigt der Auftrag des Gewalthabers zur Operation an einem Kinde den Arzt,

  • VG Köln, 19.03.1968 - 4 L 58/68
  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Würde sich der Kläger gegebenenfalls über die ihm auferlegte Pflicht hinwegsetzen, so könnte ihn selbst ein sofort eingeleitetes Widerspruchsverfahren nicht vor Sanktionen (bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen) bewahren, weil auch ein erfolgreicher Widerspruch in aller Regel nicht die Grundlage für entsprechende Ahndungen von Verkehrsverstößen entzieht (vgl. BGHSt 23, 86 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1965 - 2 BvR 682/64 - NJW 1965, 2395).
  • BVerwG, 07.11.1977 - 7 B 135.77

    Parken im eingeschränkten Halteverbot - Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Die zumindest entsprechende Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Verkehrszeichen folgt, wie bereits der BGH und mehrere Oberverwaltungsgerichte zutreffend entschieden haben (vgl. außer dem Berufungsgericht BGHSt 23, 86 [BGH 23.07.1969 - 4 StR 371/68] [89] sowie OVG Münster in OVGE 24, 200 und Ba-WüVGH in ESVGH 24, 81 [83 f.]), aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Rechtsnatur von Verkehrszeichen.

    Diese "Funktionsgleichheit" und "wechselseitige Vertauschbarkeit" einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits (vgl. BGHSt 20, 125 [128] und 23, 86 [90]) macht - sofern nicht bereits eine erweiternde Auslegung des Begriffs des Polizeivollzugsbeamten zur unmittelbaren Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 1974, Rdnr. 22 a zu § 80) - zumindest die entsprechende Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich; dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. und 7. Aufl. 1977 a.a.O. mit geänderter Begründung; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 1975, Rdnr. 20 zu § 80; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 1977, Anm. 8 Buchst. b zu § 80 sowie die bereits zitierte Rechtsprechung; daß der Ba-WüVGH in ESVGH 24, 81 [83 f.] eine Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 80 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO vorzieht, betrifft nur eine Nuance in der Begründung) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren; der abweichenden Meinung von Schmaltz (NJW 1969, 1318) und Schmidt (DÖV 1970, 663) vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

    Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass Verkehrszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung Beachtung finden und befolgt werden; dementsprechend unterliegt die Missachtung eines Verkehrszeichens selbst dann der Ahndung als Ordnungswidrigkeit, wenn der Täter gegen das Verkehrszeichen Rechtsmittel eingelegt hat und es später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird (BGHSt 23, 86; OLG Koblenz DAR 1999, 419; OLG Düsseldorf VRS 96, 143; KG VRS 107, 217; Hentschel/König/Dauer aaO § 41 StVO Rn. 247 m.w.N.).
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