Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   
§ 26

Wer als Veranstalter oder Leiter

1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 26 VersG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Eilversammlungen, 23.10.91 (BVerfGE 85, 69) 
    Art. 8 GG, §§ 26 Nr. 2, 14 VersG

  • BGH, Laepple, 8.8.69 (BGHSt 23, 46) 
    Sitzblockade wegen Straßenbahn-Preiserhöhung;
    § 240, Gewalt, "psychisch determinierter Prozeß", Verwerflichkeit, Art. 8 GG, § 26 Nr. 2 VersG

Literatur im Internet zu § 26 VersG

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