Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Wer als Veranstalter oder Leiter
| 1. | eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder | |
| 2. | eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 26 VersG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 26 VersG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Eilversammlungen, 23.10.91 (BVerfGE 85, 69)
- BGH, Laepple, 8.8.69 (BGHSt 23, 46)
Sitzblockade wegen Straßenbahn-Preiserhöhung;
§ 240, Gewalt, "psychisch determinierter Prozeß", Verwerflichkeit, Art. 8 GG, § 26 Nr. 2 VersG
Literatur im Internet zu § 26 VersG
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