Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
| 1. | die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder | |
| 2. | Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 25 VersG
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