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   BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97   

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BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zustellung eines Urteils statt der Verkündung - Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO - Notwendiger Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung - Mündlichkeitsprinzip - Beurkundungsfunktion des Urteils - Parkplatzlärm - Anwendbarkeit der Grenzwerte der ...

  • Judicialis

    VwGO § 101 Abs. 1; ; VwGO § 116 Abs. 1 und 2; ; VwGO § 117 Abs. 4; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3; ; VwGO § 133 Abs. 6; ; VwGO § 138 Abs. 6; ; 16. BImSchV § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Zustellung eines Urteils statt der Verkündung; Verwaltungsprozeßrecht; Immissionsschutzrecht; Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO; notwendiger Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung; Mündlichkeitsprinzip; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahrensfehler bei einem zuzustellenden Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 366
  • NJW 1999, 377 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1176
  • DVBl 1998, 1080
  • DÖV 1998, 923
  • ZfBR 1998, 323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Die rechtzeitige Entscheidungsfindung soll sicherstellen, daß der Entscheidungsinhalt noch dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16).

    Die Beklagte verkennt, daß es hier nicht um die Beurkundungsfunktion des Urteils, also um die Frage geht, ob die Gründe des Urteils zuverlässig die Erwägungen wiedergeben, die für das Ergebnis der Entscheidung ausschlaggebend waren, sondern um das Mündlichkeitsprinzip bei der Entscheidungsfindung und damit zugleich um die Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Zu Unrecht hält die Beklagte dem unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (Buchholz a.a.O. Nr. 21) entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 117 Abs. 4 VwGO ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil erst dann als nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gilt, wenn es später als fünf Monate vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).

    Folgerichtig beschränkt sich die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (a.a.0.) gezogene Parallele zu der für § 117 Abs. 4 VwGO entwickelten Fünf-Monats-Frist auch auf die Fälle, in denen - zulässigerweise (stRspr, zuletzt grundlegend Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz a.a.0. Nr. 20) - binnen zwei Wochen lediglich die unterschriebene Urteilsformel niedergelegt wurde und nur noch darüber befunden werden muß, binnen welcher Zeit das vollständige Urteil abzufassen war.

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Zu Unrecht hält die Beklagte dem unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (Buchholz a.a.O. Nr. 21) entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 117 Abs. 4 VwGO ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil erst dann als nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gilt, wenn es später als fünf Monate vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 11.06.1993 - 8 C 5.92

    Verwaltungsrechtliche Entscheidung - Verkündung - Unterschrift - Geschäftsstelle

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Folgerichtig beschränkt sich die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (a.a.0.) gezogene Parallele zu der für § 117 Abs. 4 VwGO entwickelten Fünf-Monats-Frist auch auf die Fälle, in denen - zulässigerweise (stRspr, zuletzt grundlegend Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz a.a.0. Nr. 20) - binnen zwei Wochen lediglich die unterschriebene Urteilsformel niedergelegt wurde und nur noch darüber befunden werden muß, binnen welcher Zeit das vollständige Urteil abzufassen war.
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Das Immissionsschutzrecht ordnet zwar, ebenso wie das Bauplanungsrecht, die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs, auch wenn sie auf öffentlichen Straßen erzeugt werden, der Anlage zu, durch deren Nutzung sie verursacht werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 BVerwG 7 B 103.92 - n.v., und vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 - BVerwG 7 B 103.92 - n.v., und vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu verschaffen; sie dient vornehmlich dazu, den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil zu wahren und sicherzustellen, dass der Inhalt des Urteils dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG-Beschluss vom 6. Mai 1998  7 B 437/97, BVerwGE 106, 366, zu der gleich lautenden Vorschrift in § 116 Abs. 2 VwGO; BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.B.1.a dd der Gründe).

    Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (BVerwG-Beschlüsse vom 7. Juli 1998  9 B 931/97, juris; in BVerwGE 106, 366; BVerwG-Urteil vom 11. November 1971 I C 64.67, BVerwGE 39, 51; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114).

    Das BVerwG hat deshalb ein Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO in einem Fall aufgehoben, in dem die Urteilsformel erst dreieinhalb Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen worden war (BVerwG-Beschluss in BVerwGE 106, 366).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der notwendige Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil durch Einräumung einer Schriftsatzfrist derart gelöst wird, dass das Mündlichkeitsprinzip und damit zugleich der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 106, 366 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20

    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel

    Nicht von Relevanz in diesem Zusammenhang ist hingegen der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Fällung der Entscheidung und die Frage, ob infolge einer verzögerten Entscheidungsfindung das Mündlichkeitsprinzip verletzt ist; insoweit ist vielmehr gegebenenfalls § 138 Nr. 3 VwGO einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 22 f., und Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 138 Rn. 158).

    § 116 Abs. 2 VwGO dient somit der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1990 - 2 BvR 930/89 -, Juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25 ff., und vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 -, Juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4 f.).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit die verspätete Übergabe (auch) des Tenors an die Geschäftsstelle den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, Juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25, und vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, Juris Rn. 22; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 01.03.2001 - 1 L 6/11 -, Juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2001 - 5 A 1352/10 -, Juris Rn. 48; OVG RP, Beschluss vom 09.05.2003 - 8 A 10564/03 -, Juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356 -, Juris Rn. 4; enger wohl BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4, und vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 -, Juris Rn. 2).

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    § 116 Abs. 2 VwGO dient somit der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - a.a.O.; Beschluß vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 22).
  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

    Es trifft also nicht zu, dass das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO beschlossen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 22 m.w.N.).

    Diese zu § 117 Abs. 4 VwGO ergangene Entscheidung gilt entsprechend auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO (Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21 und vom 18. August 1999 - BVerwG 8 B 124.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 37; vgl. auch Beschluss vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 5 S 1444/10

    Bauleitplanung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Geräuschimmissionen durch Zu-

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 - Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -).
  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 22.15

    Frist der Übergabe eines vollständigen Urteils an Geschäftsstelle

    Das Urteil ist damit, wie es dem Zweck des § 116 Abs. 2 VwGO entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 22), innerhalb der Zweiwochenfrist beschlossen worden.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 3 B 46.14

    Anhörungsrüge; Beschwerdebegründungsfrist; Divergenz; Divergenz nach Ablauf der

    Das stellt sicher, dass die Entscheidung wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) getroffen wird, der Entscheidungsinhalt also dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 - BVerwGE 106, 366).
  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944

    Versorgung; Notarkasse; Prozessführungsbefugnis Ehefrau; Abtretung;

    Die Verpflichtung des Gerichts, ein aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehendes Urteil innerhalb von zwei Wochen nach dieser zu fällen, soll gerade den notwendigen und engen Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Urteil sicherstellen (vgl. BVerwGE 106, 366 f).

    Mit der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ist gewährleistet, dass das Urteil tatsächlich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergeht und der Entscheidung diejenige Überzeugung zu Grunde liegt, die sich die Richter gerade aufgrund der mündlichen Verhandlung als eines besonders gewichtigen Teils des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebildet haben (vgl. BVerwGE 106, 366; BVerwG vom 7.7.1998 Az. 9 B 931/97 ).

  • BVerwG, 23.10.2000 - 7 B 71.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • BVerwG, 30.06.2015 - 3 B 47.14

    Begriffsdefinition von Dauergrünland; Fünf-Monats-Frist

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 3 ZKO 25/00

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Zustellung; Zweiwochenfrist

  • VG Minden, 03.12.2002 - 11 L 965/02

    Vorerst Baustop für Spanplattenwerk in Rheda-Wiedenbrück

  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 25.01

    Schädigung in NS-Zeit; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; angemessener

  • VG Düsseldorf, 15.05.2001 - 3 K 2669/00

    Anlage Lärm Verkehr Zurechenbarkeit Entfernung Beurteilungsgrundlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - 5 A 1352/10

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit

  • BFH, 03.02.2016 - II B 67/15

    Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 1150/99

    Anforderungen an nachträgliche Divergenzrüge als Berufungszulassungsgrund gem §

  • VG Sigmaringen, 09.06.2011 - 6 K 1825/10

    Immissionsabwehranspruch gegen Lärmbelästigung eines öffentlichen Parkplatzes

  • BFH, 25.04.2000 - VII R 51/99

    Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - A 14 S 1361/97

    Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Bekanntgabe durch

  • BFH, 28.04.1999 - V R 49/98

    Verspätete Urteilszustellung

  • VG Würzburg, 25.01.2016 - W 1 M 15.1117

    Erinnerung gegen Kostenfessetzungsbeschluss

  • VGH Bayern, 16.01.2018 - 11 ZB 17.2504

    Klageabweisung vor Ablauf der zur Klagerücknahme gesetzten Frist

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 8 A 10564/03

    Windenergieanlage, Windkraftanlage, Landschaftspflege, Belange der

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2011 - 5 K 1807/10

    Mehrfamilienhaus, Tiefgarage, Verkehrsimmissionen, Verkehrsaufkommen,

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 62/01

    Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs 2 VwGO und Anspruch der Beteiligten auf

  • BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97

    Verspätete Fällung eines Urteils

  • VG München, 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115

    Gesicherte Erschließung; Lärmschutz; Verkehrslärmschutz; Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Gelsenkirchen, 17.01.2014 - 5 L 1469/13

    Nachbarschutz durch die Vorschriften über die Bedachung nur hinsichtlich der

  • VG Gelsenkirchen, 17.01.2012 - 5 L 1152/11

    Rücksichtnahme, Einfügen, Stellplätze

  • BVerwG, 27.03.2001 - 4 BN 16.01

    Voraussetzung für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2021 - 10 A 3905/19
  • BVerwG, 03.03.2000 - 4 B 107.99
  • VG München, 21.01.2016 - M 11 K 14.3066

    Neubau des Bürgerzentrums

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2011 - 5 K 1801/10

    Mehrfamilienhaus, Tiefgarage, Verkehrsimmissionen, Verkehrsaufkommen,

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2011 - 5 K 1784/10

    Mehrfamilienhaus; Tiefgarage; Vekehrsimmissionen, Verkehrsaufkommen;

  • VG Halle, 13.12.2001 - 3 A 103/01
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 2.97   

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https://dejure.org/1998,4141
BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 2.97 (https://dejure.org/1998,4141)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 8 C 2.97 (https://dejure.org/1998,4141)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 8 C 2.97 (https://dejure.org/1998,4141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sozialer Wohnungsbau - Einrichtungsgegenstände - Ausstattungsgegenstände - Mitvermietung - Genehmigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialwohnungen; Genehmigungsbedürftigkeit; Wohnungsbindung; Mitvermietung; Einrichtungsgegenstände; Ausstattungsgegenstände

  • Judicialis

    WoBindG § 8; ; WoBindG § 9 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    WoBindG § 8 § 9 Abs. 6
    Wohnungsrecht; Sozialer Wohnungsbau, Einrichtungsgegenstände, Ausstattungsgegenstände, Mitvermieten von -, Genehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 377 (Ls.)
  • NZM 1998, 885
  • ZMR 1998, 725
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 189/76

    Annahme einer Mietpreisbindung - Zahlung von rückständiger Miete für

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 2.97
    Den rechtlichen Schutz gewählt ihnen das Zivilrecht (vgl. mit gleichem Ergebnis zur Regelung über einmalige Leistungen in § 9 Abs. 1 WoBindG BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - VIII ZR 189/76 -, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1978, 153 ).
  • OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16

    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und

    Die besondere Zweckbestimmung von Fördermitteln der sozialen Wohnraumförderung ist erst dann erreicht, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages auf Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung kommt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97).

    Der Wohnberechtigte soll nicht eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung - wie etwa aus der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen - entstehen können (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 18 f.).

    Den rechtlichen Schutz gewährt ihnen das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19 f.).

    Aus dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 8 C 2/97 zugrundeliegenden Fall - Abschluss einer Zusatzvereinbarung über Einrichtungsgegenstände ein knappes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages - ist jedoch jedenfalls zu entnehmen, dass ein deutlicher zeitlicher Abstand gegeben sein muss, der eine missbräuchliche Verknüpfung zwischen Zusatzleistung und Wohnungsmiete hinreichend sicher ausschließt.

    Erst dann ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19).

    Erst dann ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6 S. 12, vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1 S. 7 f., vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 = Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 6 S. 22; Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 1 B 201.92 - juris Rn. 4 und 7, Urteile vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158 = Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 2 S. 2 f., vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 2.97 - juris Rn. 22, , vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1 S. 7 und vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 S. 35) und im Schrifttum (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 37; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 42 Abs. 1 Rn. 96; Dolde/Porsch, ebendort, § 75 Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 42 Rn. 36; Rennert, ebendort, § 68 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 6) ist anerkannt, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt.

    Selbst wenn es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde nicht um eine Klagevoraussetzung handeln sollte (so aber ausdrücklich oder dem Sinn nach: Urteile vom 30. August 1973 a.a.O. S. 12, vom 17. April 1975 a.a.O. S. 8, vom 31. August 1995 a.a.O. S. 160 bzw. S. 2 f. und vom 17. Juni 1998 a.a.O. Rn. 22; ebenso: Happ, a.a.O. § 42 Rn. 36; Rennert, a.a.O. § 68 Rn. 22; Dolde/Porsch, a.a.O. § 75 Rn. 5), sondern um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (so Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 209 f. bzw. S. 22, Beschluss vom 6. Mai 1993 a.a.O. Rn. 7; offenlassend: Urteile vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 14 f. und vom 28. November 2007 a.a.O. S. 50 bzw. S. 10 f.), scheidet die Annahme einer heilenden Wirkung nach den Umständen des konkreten Falles aus.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG, vom 17. April 1975 - 2 C 30.73 -, Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1, vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, und vom 17. Juni 1998 - 8 C 2.97 -, juris; R.-P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 Rn. 6.
  • BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 287/17

    Ersatzanspruch der für die Einzugsrenovierung entstandenen Kosten hinsichtlich

    Der Wohnberechtigte soll mithin nicht unter dem Druck, ein Mietvertrag werde sonst nicht geschlossen, eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung entstehen können (vgl. BVerwG, NZM 1998, 885 unter 2; Bellinger in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, Stand: Januar 2006, § 9 WoBindG, Anm. 2.2).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7835
VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98 (https://dejure.org/1998,7835)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.1998 - 24 DH 2230/98 (https://dejure.org/1998,7835)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 1998 - 24 DH 2230/98 (https://dejure.org/1998,7835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 92 GG, Art 140 GG
    Kein Verwaltungsrechtsweg bei Disziplinarmaßnahmen gegen Kirchenbeamte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 377
  • NVwZ 1999, 314 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94

    Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98
    Kirchliches Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen danach in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen unter Beachtung des jeweils betroffenen Bereichs besonderes Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, B. v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - m.w.N.).
  • BVerfG, 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83

    Kirchenbeamter - Dienstvergehen - Diözesan-Disziplinargericht - Innerkirchliche

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98
    Zu den rein innerkirchlichen Angelegenheiten im vorbezeichneten Sinne gehört nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Disziplinarhof anschließt, auch das kirchliche Disziplinarrecht betreffend Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, jedenfalls soweit es um die Feststellung eines Dienstvergehens und dessen disziplinare Ahndung geht; denn zumindest insoweit wurzelt das kirchliche Disziplinarrecht als Teil des kirchlichen Amtsrechts im geistlichen Wesen der Kirche und bildet einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts (BVerfG, Be. v. 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83 - NVwZ 1985, 105, u. v. 30.10.1984 - 2 BvR 1318/84 -NVwZ 1989, 452; OVG Lüneburg, U. v. 16.01.1991 - 13 A 108/88 - NVwZ 1991, 796).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.1991 - 13 A 108/88

    Kirchenrecht und staatlicher Rechtsweg; nicht gegeben bei vermögensrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98
    Zu den rein innerkirchlichen Angelegenheiten im vorbezeichneten Sinne gehört nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Disziplinarhof anschließt, auch das kirchliche Disziplinarrecht betreffend Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, jedenfalls soweit es um die Feststellung eines Dienstvergehens und dessen disziplinare Ahndung geht; denn zumindest insoweit wurzelt das kirchliche Disziplinarrecht als Teil des kirchlichen Amtsrechts im geistlichen Wesen der Kirche und bildet einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts (BVerfG, Be. v. 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83 - NVwZ 1985, 105, u. v. 30.10.1984 - 2 BvR 1318/84 -NVwZ 1989, 452; OVG Lüneburg, U. v. 16.01.1991 - 13 A 108/88 - NVwZ 1991, 796).
  • BVerfG, 30.10.1984 - 2 BvR 1318/84

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Kirchenrechtliche Entscheidung -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1998 - 24 DH 2230/98
    Zu den rein innerkirchlichen Angelegenheiten im vorbezeichneten Sinne gehört nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Disziplinarhof anschließt, auch das kirchliche Disziplinarrecht betreffend Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, jedenfalls soweit es um die Feststellung eines Dienstvergehens und dessen disziplinare Ahndung geht; denn zumindest insoweit wurzelt das kirchliche Disziplinarrecht als Teil des kirchlichen Amtsrechts im geistlichen Wesen der Kirche und bildet einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts (BVerfG, Be. v. 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83 - NVwZ 1985, 105, u. v. 30.10.1984 - 2 BvR 1318/84 -NVwZ 1989, 452; OVG Lüneburg, U. v. 16.01.1991 - 13 A 108/88 - NVwZ 1991, 796).
  • VGH Hessen, 06.11.2002 - 10 UZ 2439/00

    Rechtsweg - Überprüfung kirchlicher Maßnahme - kirchlicher Rechtsweg

    Im Übrigen hat sich bereits der Disziplinarhof beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. November 1998 (- 24 DH 2230/98 -, NJW 1999, 377) mit der vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage - bezogen auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers vom 18. Februar 1998 - auseinander gesetzt und ausgesprochen, dass der Kläger hinsichtlich des Disziplinarrechts nicht unter das hessische Beamtenrecht falle, unbeschadet der Verweisung auf das Beamtenrecht im o.g. Schreiben des Bistums vom 14. November 1995.
  • VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (387 f.): "„Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an "„das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden"; ebenso Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, S. 278 (289): "„Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden"; ebenso Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; vgl. ferner z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. November 1998 - 24 DH 2230/98 -, NJW 1999, S. 377.
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