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   BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08   

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https://dejure.org/2009,191
BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08 (https://dejure.org/2009,191)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - VII ZR 152/08 (https://dejure.org/2009,191)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 (https://dejure.org/2009,191)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Forderung eines Bauunternehmers nach Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit; Auslegung eines vorbehaltlos erklärten Einverständnisses des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Forderung eines Bauunternehmers nach Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit; Auslegung eines vorbehaltlos erklärten Einverständnisses des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform ausgelegt werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Öffentliche Ausschreibung und Baubeginn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Öffentliche Ausschreibungen - Verzögert sich der Baubeginn, kann der Bieter erhöhte Vergütung verlangen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Mehrvergütung, wenn sich die Verschiebung des Zuschlagstermins auf den Ausführungszeitraum auswirkt; vergaberechtskonforme Auslegung einer Regelung, wonach die Bauzeit vom Zeitpunkt des Zuschlags abhängt

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht: Auslegung der Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vertragsrecht: Auslegung der Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen: Muss vergabekonform ausgelegt werden

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Frist verschoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen: vergabekonforme Auslegung

Besprechungen u.ä. (7)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Mehrvergütung, wenn sich die Verschiebung des Zuschlagstermins auf den Ausführungszeitraum auswirkt; vergaberechtskonforme Auslegung einer Regelung, wonach die Bauzeit vom Zeitpunkt des Zuschlags abhängt

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Zuschlagsverzögerung II": Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben!

  • boetzkes.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verzögerte Vergabe - Baubetriebliche Ermittlung angepasster Bauzeiten und angepasster Baukosten (Frank Bötzkes)

  • ibr-online (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet?

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrvergütungsansprüche im Verzögerungsfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baubeginn "12 Tage nach Zuschlag" richtet sich nach ausgeschriebener Zuschlagsfrist! (IBR 2009, 627)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verschiebung von Zuschlag und Baubeginn: Nur tatsächliche Mehrkosten sind erstattungsfähig! (IBR 2009, 628)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 522
  • MDR 2010, 248
  • NZBau 2009, 771
  • BauR 2009, 1901
  • BauR 2010, 264
  • VergabeR 2010, 75
  • ZfBR 2010, 292
  • ZfBR 2010, 89
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Zur schlüssigen Begründung eines solchen Anspruchs muss sie also Tatsachen vortragen, aus denen sich die Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Anpassung der Vertragspreise wegen einer Störung des vertraglichen Äquivalenzgefüges ergibt (zur Herleitung eines solchen Anspruchs vgl.: BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131, 1136 f. Tz. 49 = NZBau 2009, 370, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und ausführlich begründet.

    Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur Auslegung eines solchen Zuschlags im Urteil des Senats vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) verwiesen.

    Kommt es nicht zu der von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung, existiert eine zu füllende Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO m.w.N.).

    Die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B sind sinngemäß anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) Bezug genommen.

    Gegenteiliges lässt sich dem Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) nicht entnehmen.

    Eine neue Vergütung ist in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO).

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 82/08

    Kein Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt bei einer verzögerten Zuschlagserteilung ohne Änderung der Ausführungszeit für die Bauleistung nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Will er dieses Risiko nicht übernehmen, darf er der Bindefristverlängerung nicht zustimmen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Er trägt allgemein das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237, 238; Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 11/79, BauR 1980, 63, 65; Urteil vom 28. September 1964 - VII ZR 47/63, WM 1964, 1253, 1254).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Die Kalkulation eines Unternehmers wird grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie dem Besteller offengelegt wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312, 2313).
  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Bei schuldhafter Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses durch den Ausschreibenden können nach den Grundsätzen einer Haftung für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen Schadensersatzansprüche des Bieters entstehen, die grundsätzlich auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sind (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 261).
  • BGH, 19.12.1985 - VII ZR 188/84

    Kalkulationsirrtum

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Besondere Gründe, die die Annahme rechtfertigen, der Auftraggeber habe die Kalkulation in seinen Geschäftswillen ungeachtet des Umstandes aufgenommen, dass es grundsätzlich Sache und Risiko des Unternehmers ist, wie er kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, 128), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 107/86

    Erkundigungspflichten des Bieters vor Abgabe des Angebots

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Er trägt allgemein das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237, 238; Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 11/79, BauR 1980, 63, 65; Urteil vom 28. September 1964 - VII ZR 47/63, WM 1964, 1253, 1254).
  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 379; Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 379; Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04

    Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 379; Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 11/79

    Risiko einer Fehlkalkulation; Funktion der Schlussrechnung

  • BGH, 28.09.1964 - VII ZR 47/63

    Zulässigkeit der Anpassung eines Pauschalpreisvertrages

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen

  • OLG Hamm, 26.06.2008 - 21 U 17/08

    Vergabeverfahren: Kostenausgleichsanspruch des Auftragnehmers infolge erst nach

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 223/80

    Annahme eines Angebots zu abweichenden Bedingungen

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.).
  • KG, 29.01.2019 - 21 U 122/18

    VOB-Vertrag: Entschädigungsanspruch des Werkunternehmers bei Mitwirkungsverzug

    Der Vertrag ist deshalb so auszulegen, dass die Parteien ihn ohne die offenkundig nicht mehr einzuhaltenden Fristen für WAT und ERZ schlossen und er also insoweit eine Regelungslücke enthält, die entweder durch eine gesonderte Vereinbarung der Parteien, hilfsweise im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2018, VII ZR 81/17, Rz. 16; Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, Rz 24 f).

    Diese Mehrkosten sind nicht nach § 642 BGB entschädigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17), durchaus aber nach § 2 Abs. 5 VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, Rz. 42).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen Verzögerung der

    Zum Klagegrund sind hierbei alle Tatsachen zu rechnen, die - vom Standpunkt der Parteien ausgehend - bei natürlicher und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassender Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08,zitiert nach juris Tz. 13 m.w.N.).

    Insoweit beruht das Klagebegehren auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der rechtsgeschäftlich an die Einhaltung der Bauzeit geknüpften Leistungspflicht der Klägerin, die sie durch eine entsprechende Anpassung/Erhöhung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Vergütung (Gegenleistung) ausgeglichen wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08,zitiert nach juris Tz. 14).

    (1.1) Unterstellt, dass die Klägerin wegen einer infolge verzögerter Vergabe erforderlichen Bauzeitverschiebung die Anpassung des Vertragspreises verlangen kann, ist die neue Vergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermitteln (BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der vereinbarten Leistungen tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Leistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Für die Ermittlung der durch Preissteigerungen bedingten Mehrkosten, mit denen die Angebotspreise zur Ermittlung des neuen Vertragspreises beaufschlagt werden können, kann deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, welche die Klägerin in ihre Angebotskalkulation eingerechnet hat; maßgebend sind vielmehr die Preise, die sie bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Dies ist Folge der vom Bundesgerichtshof (NZBau 2009, 771, 773) entwickelten und eingangs dargelegten Grundsätzen, in deren konsequenten Fortführung im Streitfall eine gestaffelte Mehrkostenermittlung (und Saldierung) vorzunehmen ist: Zunächst sind die Mehrkosten, die aus der ersten - auf Verzögerungen im Vergabeverfahren beruhenden - Bauzeitverschiebung resultieren, anhand der für diesen Fall vom Bundesgerichtshof (NZBau 2009, 771, 773) entwickelten Grundsätze mit der Modifikation zu ermitteln, dass anstatt der in der verschobenen Bauzeit tatsächlich angefallenen Kosten der Preis angesetzt wird, der bei Leistungsausführung in der verschobenen Bauzeit angefallen wäre; dies kann in Ermangelung gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen anderen Einkaufspreis, die der Auftragnehmer schlüssig darzulegen hat, der Marktpreis im Zeitpunkt des verschobenen Baubeginns sein; dieser Marktpreis ist sodann Ausgangspunkt für die allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden folgende Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten aus der zweiten, in der Vertragslaufzeit bedingten Bauzeitverschiebung aus den Entwurfsanpassungen.

    Soweit er gleichwohl mit ihnen kalkuliert, muss er in Kauf nehmen, dass sich seine Kalkulation bei einer Verzögerung der Vergabe über die ursprüngliche Bindefrist hinaus nicht umsetzen lässt (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Demzufolge hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11. Mai 2009 (NZBau 2009, 370) und vom 10. September 2009 (NZBau 2009, 771) lediglich ausgeführt, dass die Bauzeit anzupassen ist.

    Vertragsbedingungen zu den Ausführungsfristen, die - wie hier - im Rahmen eines formalisierten Vergabeverfahrens verwendet werden, sind regelmäßig so zu verstehen, dass sie im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen stehen (BGH, BGHZ 124, 64; BGH, NZBau 2009, 771 f.).

    Dem Bieter würde dadurch ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne von § 9 Nr. 2 VOB/A a.F. aufgebürdet, auf das er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann (BGH, NZBau 2009, 771, 772 f. - verschobener Zuschlag II).

    Handelt es sich - wie hier - um einen Austauschvertrag, besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH NZBau 2009, 370, 374; BGH NZBau 2009, 771, 773).

    Auch die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B a.F. sind sinngemäß zu berücksichtigen (BGH, NZBau 2009, 370; BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    In beiden Fällen besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen (BGH NZBau 2009, 370; BGH NZBau 2009, 771, 773).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der vereinbarten Leistungen tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Leistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

  • KG, 27.08.2019 - 21 U 160/18

    Mehrvergütungsanspruch bei nachträglicher Weiterung des baulichen

    Davon ist im Regelfall aber gerade nicht auszugehen, denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH ist die Kalkulation des Unternehmers keine Geschäftsgrundlage des Bauvertrags ist und wird selbst dann nicht von Besteller in seinen Geschäftswillen aufgenommen, wenn sie bei Auftragserteilung offengelegt wird (BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, Rn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.2020 - VII ZR 10/17

    Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

    Die vorstehenden Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens gelten entsprechend, soweit eine Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09 Rn. 13 f., BauR 2012, 939 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 42, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 Rn. 49, BGHZ 181, 47).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09 Rn. 13 f., BauR 2012, 939 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 42, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 Rn. 49, BGHZ 181, 47).

    Soweit der Auftragnehmer schlüssig darzulegen vermag, dass er bei geplantem Bauablauf - der Üblichkeit entsprechend oder aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall - Baustoffe, Material und/oder Nachunternehmerleistungen zu einem früheren Zeitpunkt oder zu anderen Preisen eingekauft hätte, ist dies maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 44, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771).

    Ändern sich die Kalkulationsgrundlagen eines Bieters infolge einer Verschiebung des Zuschlags, ohne dass dies zu einer Änderung der Ausführungsfristen führt, kommt eine Preisanpassung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08 Rn. 20, BGHZ 182, 218; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 30 ff., BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771).

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 81/17

    Bauvertrag mit öffentlichem Auftraggeber: Anspruch auf Ersatz von nach

    Ein Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist regelmäßig so auszulegen, dass er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Termine bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 37; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 21 = NZBau 2009, 771).

    Eine Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass für die Bauzeit in jedem Fall an einen noch nicht feststehenden tatsächlichen Zuschlagstermin angeknüpft wird, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 20).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zustehen, soweit es infolge verzögerter Vergabe zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 12; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 11 = NZBau 2009, 771).

    Die Grundsätze des vereinbarten § 6 Abs. 3 und 4 VOB/B sind sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 27; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO Rn. 48).

    Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09, BauR 2012, 939 Rn. 20 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 26. November 2009 - VII ZR 131/08, BauR 2010, 455 Rn. 13 = NZBau 2010, 102; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 28; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO Rn. 49).

    Das Klagebegehren beruht nicht auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung von rechtsgeschäftlich an die Einhaltung der Bauzeit geknüpften Leistungspflichten der Klägerin, die sie durch eine entsprechende Anpassung/Erhöhung der von der Beklagten nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (Gegenleistung) ausgeglichen wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 14 = NZBau 2009, 771).

    Das Verhalten der Parteien im Rahmen der Bindefristverlängerung und der Zuschlagserteilung ist dahin auszulegen, dass sie den Vertrag zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen und dadurch bedingte Preissteigerungen jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollten (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 24 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44).

    Kommt es nicht zu der von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung, existiert eine zu füllende Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist, wobei die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen ist und Bauerschwernisse oder -erleichterungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 24, 27; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO Rn. 44, 48).

    Stimmt der Bieter einer Bindefristverlängerung zu, erklärt er damit, dass der angebotene Preis bei unveränderter Leistung und unveränderten Leistungszeiten bis zum Ablauf der Bindefrist gilt (vgl. BGH, Urteile vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 37 = NZBau 2009, 771; VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 29).

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZR 149/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    aa) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauverträge nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901).

    Sie entsprechen nicht den Grundsätzen des Senats, die er in den Entscheidungen vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) und vom 10. September 2009 (VII ZR 152/08, aaO) aufgestellt hat.

    Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, über die gesondert zu entscheiden wäre (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen

    Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).

    Der Senat hat in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89) bereits darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der Höhe der nach ergänzender Auslegung des Vertrages zu zahlenden Mehrvergütung nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei dem Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die er bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 42).

    Maßgebend sind vielmehr die Preise, die der Auftragnehmer bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 43).

    Soweit der Auftragnehmer allerdings schlüssig darzulegen vermag, dass er bei geplantem Bauablauf - der Üblichkeit entsprechend oder aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall - Nachunternehmerleistungen zu einem früheren Zeitpunkt oder zu anderen Preisen eingekauft hätte, ist dies maßgeblich (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 44).

    d) Dem stehen die Ausführungen am Ende des Senatsurteils vom 10. September 2009 (VII ZR 152/08, aaO, Rn. 45) nicht entgegen, wie das Berufungsgericht offenbar meint.

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2011 - U (Kart) 11/11

    Zustimmungserfordernis bei teilweiser Klagerücknahme; Anforderungen an die

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

  • OLG Braunschweig, 26.06.2014 - 8 U 11/13

    Offenkundige Widersprüche muss der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe aufklären!

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14

    Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZR 201/08

    Auslegung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen: Annahme

  • LG Köln, 12.01.2010 - 27 O 165/07

    Anpassung eines Vertragspreises eines aufgrund öffentlicher Ausschreibung

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 129/09

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

  • OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18

    Zuschlagsschreiben - Vertragsschluss bei Vergabe durch Zuschlagsschreiben mit

  • OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in

  • OLG Celle, 26.11.2019 - 13 U 127/18

    Anpassung eines Konzessionsvertrages; Privat finanzierter Ausbau und Betrieb

  • AG Nürtingen, 17.07.2020 - 44 C 2310/20

    Mitgliedsbeiträge für Sportanlagen in Zeiten von Corona

  • OLG Hamburg, 15.11.2016 - 10 U 4/16

    Schenkung: Unentgeltlichkeit der Zuwendung; Abgabe eines konstitutiven

  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 60/14

    Baukonzessionsvertrag. Mehrvergütungsanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber

  • OLG München, 05.10.2012 - Verg 15/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Berücksichtigung eines gekündigten Bieters nach

  • KG, 01.12.2009 - 21 U 148/07

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen

  • OLG Brandenburg, 15.12.2016 - 12 U 179/15

    Werklohnklage aus einem Bauvertrag: Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils;

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 203/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

  • OLG Köln, 29.02.2016 - 11 U 79/15

    Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung von Leistungen auf Grund einer Nachtrag

  • OLG Köln, 05.04.2016 - 11 U 79/15

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • VK Sachsen, 15.03.2016 - 1/SVK/045-15

    Wann kann eine Zertifizierung verlangt werden?

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 3 UF 2/14

    Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2023 - 15 Verg 4/23

    Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 8 U 53/18

    Zeitliche Grenzen bei der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages

  • OLG Koblenz, 15.12.2011 - 5 U 934/11

    Neubestimmung des Einheitspreises bei erheblicher Überschreitung der vertraglich

  • OLG Köln, 20.08.2012 - 4 UF 99/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern wegen Wegfalls der

  • LG Landau/Pfalz, 26.05.2011 - 2 O 117/10

    Erfüllung eines Auftrages zur Beförderung von Behinderten zu einer Schule gemäß

  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 UF 12/12

    Schwiegerelternschenkung

  • BGH, 17.12.2009 - XII ZR 203/09
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 2 U 229/21

    Mängelrüge hemmt die Verjährung nicht insgesamt!

  • LG Köln, 19.05.2015 - 5 O 369/10

    Zahlung von restlichem Werklohn für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben

  • VK Bund, 25.11.2011 - VK 2-139/11

    Vergabe von Diensten

  • KG, 08.12.2011 - 27 U 75/11

    Arbeitsgruppe soll neue Preise festlegen: Ergebnis ist bindend!

  • LG Mainz, 30.10.2013 - 9 O 42/11

    Verzögerte Zuschlagserteilung: Kosten anderer Nachunternehmer

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2598
BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,2598)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,2598)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,2598)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 338 ZPO, Art 18 EGV 805/2004
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufs der ersten Einspruchsfrist bei irriger Veranlassung der nochmaligen Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts; Vertrauen des Rechtsanwalts auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts; Verpflichtung des Rechtsanwalts ...

  • unalex.eu

    Art. 6, 12, 18 EuVTVO

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist ...

  • rechtsportal.de

    Beginn des Laufs der ersten Einspruchsfrist bei irriger Veranlassung der nochmaligen Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts; Vertrauen des Rechtsanwalts auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts; Verpflichtung des Rechtsanwalts ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zweimalige Zustellung eines Versäumnisurteils: Einspruchsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das zweimal zugestellte Versäumnisurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 522
  • NJW 2011, 522
  • MDR 2011, 316
  • NJ 2011, 339
  • FamRZ 2011, 362
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zulässig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Versäumung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008, XII ZB 179/07, FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004, XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478).

    Damit ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978, 979 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 f.).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zulässig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Versäumung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008, XII ZB 179/07, FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004, XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478).

    Damit ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978, 979 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 f.).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 36/03

    Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans;

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    In anderen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf (BGH Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206: unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch einen Fachsenat beim Oberlandesgericht; BGH Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - ZIP 2003, 2382 mwN).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 38/04

    Versäumung der Berufungsfrist nach Zustellung einer berichtigten Ausfertigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Im Fall einer unzutreffenden Auskunft über die Zustellung und eines durch sie ausgelösten Rechtsirrtums über den Lauf einer Frist hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der Rechtsanwalt sich auf die Auskunft verlassen und die Frist entsprechend der ihm erteilten Auskunft berechnen darf (BGH Beschluss vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258: Erneute Zustellung, nachdem bereits die für den Prozessgegner vorgesehene Ausfertigung zugestellt worden war; Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94 - VersR 1995, 680: Erneute Zustellung wegen falscher Aktenzeichen auf den Empfangsbekenntnissen; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04 - NJW-RR 2005, 1658: Erneute Zustellung nach Rückforderung der zunächst zugestellten, aber mangelhaften Ausfertigung).
  • BGH, 23.09.1993 - LwZR 10/92

    Vertrauen auf Rechtsmittelbelehrung eines Fachsenats

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    In anderen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf (BGH Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206: unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch einen Fachsenat beim Oberlandesgericht; BGH Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - ZIP 2003, 2382 mwN).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZB 10/96

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht wegen eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    In einem Fall der irreführenden Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf nach einem zweiten Versäumnisurteil hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden des Rechtsanwalts bejaht, weil die unrichtige Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch gewesen sei und nicht zu einem unvermeidbaren oder entschuldbaren Rechtsirrtum geführt habe (BGH Beschluss vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522).
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZB 8/86

    Versehentliche Zustellung der für den Beklagten bestimmten Ausfertigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Im Fall einer unzutreffenden Auskunft über die Zustellung und eines durch sie ausgelösten Rechtsirrtums über den Lauf einer Frist hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der Rechtsanwalt sich auf die Auskunft verlassen und die Frist entsprechend der ihm erteilten Auskunft berechnen darf (BGH Beschluss vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258: Erneute Zustellung, nachdem bereits die für den Prozessgegner vorgesehene Ausfertigung zugestellt worden war; Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94 - VersR 1995, 680: Erneute Zustellung wegen falscher Aktenzeichen auf den Empfangsbekenntnissen; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04 - NJW-RR 2005, 1658: Erneute Zustellung nach Rückforderung der zunächst zugestellten, aber mangelhaften Ausfertigung).
  • BGH, 26.10.1994 - IV ZB 12/94

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklercourtage - Sofortige Beschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Im Fall einer unzutreffenden Auskunft über die Zustellung und eines durch sie ausgelösten Rechtsirrtums über den Lauf einer Frist hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der Rechtsanwalt sich auf die Auskunft verlassen und die Frist entsprechend der ihm erteilten Auskunft berechnen darf (BGH Beschluss vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258: Erneute Zustellung, nachdem bereits die für den Prozessgegner vorgesehene Ausfertigung zugestellt worden war; Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94 - VersR 1995, 680: Erneute Zustellung wegen falscher Aktenzeichen auf den Empfangsbekenntnissen; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04 - NJW-RR 2005, 1658: Erneute Zustellung nach Rückforderung der zunächst zugestellten, aber mangelhaften Ausfertigung).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus (vgl. für die Anwaltshaftung BGHZ 174, 205, 209 und BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
    Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus (vgl. für die Anwaltshaftung BGHZ 174, 205, 209 und BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09

    Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 30/99

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Lauf zivilprozessualer Fristen

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZB 147/01

    Rechtsfolgen der Zustellung durch Niederlegung; Erneute Ingangsetzung der

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte (vgl. zu § 234 Abs. 3 ZPO: BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 42; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zu I 1 der Gründe; 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8; 19. März 2013 - VI ZB 68/12 - Rn. 10; 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37; 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - Rn. 15) .

    Die Vorschrift findet auch dann keine Anwendung, wenn das Revisionsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst nach mehr als einem Jahr bemerkt, dass die Revisionsbegründung nicht unterschrieben war (BAG 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 35, 364; aA Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 234 Rn. 10; für den Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten BGH 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - zu II 3 b der Gründe) , wenn ein Gericht durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum Vertrauen in die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs geweckt hat (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 21, BAGE 167, 196; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; BGH 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37) oder wenn es nach Stellung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags über mehr als zwei Jahre hinweg durch Fortsetzung der Verhandlung den Eindruck erweckt hat, Wiedereinsetzung gewährt zu haben (vgl. BVerfG 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 - zu III 2 b der Gründe) .

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Aus dem gleichen Grund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114).
  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Denn dieser hindert eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht, wenn die Fristversäumung allein dem Gericht zuzurechnen ist und nur durch die Wiedereinsetzung die verfassungsmäßigen Rechte des Beteiligten gewahrt werden können (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 Rn. 15 f. mwN; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8 mwN).
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