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   BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87   

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BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87 (https://dejure.org/1987,779)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1987 - IVb ZB 39/87 (https://dejure.org/1987,779)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 (https://dejure.org/1987,779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Versehentliches Übersehen der Verfügung zur Einlegung der Berufung durch eine Büroangestellte des Rechtsanwalts - Eingabe eines neuen Vortrags über büroorganisatorische Maßnahmen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 900
  • VersR 1987, 888
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78

    Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87
    Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BGH VersR 1978, 942).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87
    Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 = VersR 1985, 502).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 89/86

    Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich einer

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87
    Daher muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO 233 Rechtsmittelbegründung 1).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Da es daher auf dieses nachträgliche Vorbringen des Beklagten nicht ankommt, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine zulässige Ergänzung seines Vortrags oder um ein nicht rechtzeitiges (§ 234 ZPO) und damit unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 28.06.2001 - III ZB 24/01

    Anforderungen an Ausgangskontrolle; Notierung des Fristendes

    Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - NJW-RR 1987, 900).
  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    In diesem Bereich hält sich der Vortrag des Klägers aber nicht, vielmehr schiebt er in unzulässiger Weise einen neuen, bisher nicht einmal angedeuteten Vortrag nach (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87 und v. 27. September 1989, IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 1 und Begründung 2).
  • BAG, 11.01.1995 - 4 As 24/94

    Nichtigkeitsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Lediglich erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Rechtsprechung des BGH z. B. BGH FamRZ 1993, 309, 310; NJW 1991, 1892; 1992, 697; NJW-RR 1987, 900).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Vielmehr schiebt es einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Kammergericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 2).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Vielmehr schiebt er einen neuen, bisher nicht einmal angedeuteten Vortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Zwar können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vortrag der sofortigen Beschwerde über die Notierung von "Promptfristen" um einen neuen, außerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) vorgebrachten Sachverhalt handelt, der nicht berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 1 und 2).
  • BGH, 19.12.1996 - V ZB 29/96

    Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Ermittlung

    Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, z.B. Beschl. v. 14. Juni 1978, VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschl. v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 1 und v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, a.a.O., Begründung 6, zum Nachschieben in der Beschwerdeinstanz).

    Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch und das dagegen gerichtete Rechtsmittel unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Beschl. v. 27. Februar 1985, IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502 und Beschl. v. 25. März 1987, a.a.O.).

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Es kann daher dahinstehen, ob der im Beschwerdeverfahren neu vorgetragene Sachverhalt, die Angestellte B. habe am 17. Januar 1991 auf Anweisung von Rechtsanwalt U. bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts wegen der Fristverlängerung fernmündlich nachgefragt und eine beruhigende Auskunft erhalten, berücksichtigt werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 13.03.1997 - V ZB 30/96

    Zum Erlass eines Mahnbescheides - Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid -

  • BGH, 25.01.1996 - V ZB 34/95

    Pflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Vergewisserung

  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94

    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90

    Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 21.03.1995 - VI ZB 5/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

  • BGH, 23.01.2002 - XII ZB 155/01

    Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlerhafter Eintragung durch das

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 25/92

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95

    Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der

  • BGH, 13.11.1991 - XII ZB 130/91

    Voraussetzung des Vertretenmüssens der Fristversäumnis im

  • BGH, 02.06.1999 - XII ZB 66/99

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs; Wahrung der

  • BGH, 22.01.1992 - VIII ZB 35/91

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

  • BGH, 17.07.1997 - V ZB 7/97

    Verkündung des angefochtenen Urteils als Voraussetzung für den Beginn der

  • BGH, 28.06.1995 - VIII ZB 16/95

    Zurechnung der Versäumung einer Frist durch eine zuverlässige Büroangestellte für

  • BVerwG, 10.08.1993 - 8 C 10.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der

  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

  • BGH, 27.01.1993 - IV ZB 15/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig -

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 152/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

  • BGH, 19.09.1996 - V ZB 13/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen

  • BGH, 10.05.1989 - VIII ZB 1/89

    Pflicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung aller für die Aufklärung der Umstände

  • BGH, 02.10.1997 - I ZB 22/97

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei der Behandlung von

  • BGH, 07.03.1996 - V ZB 4/96

    Verschulden bei der Versäumung einer Berufungsfrist durch einen

  • OLG Köln, 01.07.1991 - 2 W 87/91

    Anwaltspflichten zur Wahrung einer Beschwerdefrist

  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 36/92

    Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten -

  • BGH, 23.01.1991 - XII ZB 143/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer

  • BGH, 13.06.1989 - VI ZB 17/89
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 42/89

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 27.06.1989 - VI ZB 21/89
  • BGH, 17.05.1988 - IX ZB 40/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZB 17/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verjährungsfrist - Beginn - Scheidung - Scheidungsurteil - Rechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1
    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 203
  • NJW 1987, 1766
  • NJW-RR 1987, 900 (Ls.)
  • MDR 1987, 565
  • FamRZ 1987, 570
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79

    Darlegungslast - Beweislast - Bestreiten - Nichtvorhandensein von Tatumständen

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    auch BGH, NJW 1981, 577.

    Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen dieser Einrede zu beweisen hat, obliegt daher hier dem auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommenen Ehegatten - ungeachtet einer etwaigen Erleichterung seiner Darlegungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577) - der Beweis der Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes.

  • BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83

    Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Ob - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu §§ 2332 und 852 BGB - Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes angenommen werden kann, wenn die Verkennung der Rechtswirkung auf Gründen beruht, die von vornherein einen berechtigten Zweifel nicht zu begründen vermögen (vgl. zu § 2332 BGB: BGH Urteile vom 6. November 1963 - V ZR 191/62 - FamRZ 1964, 144 = NJW 1964, 297 und vom 5. April 1984 - IX ZR 71/83 - FamRZ 1984, 655, 656 = NJW 1984, 2935, 2936), oder wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Erkenntnis verschließt (vgl. zu § 852 Abs. 1 BGB: BGH Urteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - NJW 1985, 2022, 2023 unter Berufung auf den Grundsatz des § 162 BGB), kann offen bleiben.
  • BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Die - ebenfalls am 26. Februar 1985 erfolgte - Zustellung der von dem Kläger selbst unterzeichneten und am 29. Januar 1985 eingereichten Antragsschrift zeitigt diese Rechtswirkung nicht, da nur eine wirksame Klage die Verjährung zu unterbrechen vermag (BGH Urteile vom 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 - LM Nr. 16 zu § 253 ZPO , vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - NJW 1967, 2210).
  • BGH, 22.05.1967 - II ZR 87/65

    Unterbrechung der Verjährung durch unsubstantiierte Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Die - ebenfalls am 26. Februar 1985 erfolgte - Zustellung der von dem Kläger selbst unterzeichneten und am 29. Januar 1985 eingereichten Antragsschrift zeitigt diese Rechtswirkung nicht, da nur eine wirksame Klage die Verjährung zu unterbrechen vermag (BGH Urteile vom 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 - LM Nr. 16 zu § 253 ZPO , vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - NJW 1967, 2210).
  • BGH, 05.04.1984 - IX ZR 71/83

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Ob - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu §§ 2332 und 852 BGB - Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes angenommen werden kann, wenn die Verkennung der Rechtswirkung auf Gründen beruht, die von vornherein einen berechtigten Zweifel nicht zu begründen vermögen (vgl. zu § 2332 BGB: BGH Urteile vom 6. November 1963 - V ZR 191/62 - FamRZ 1964, 144 = NJW 1964, 297 und vom 5. April 1984 - IX ZR 71/83 - FamRZ 1984, 655, 656 = NJW 1984, 2935, 2936), oder wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Erkenntnis verschließt (vgl. zu § 852 Abs. 1 BGB: BGH Urteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - NJW 1985, 2022, 2023 unter Berufung auf den Grundsatz des § 162 BGB), kann offen bleiben.
  • BGH, 09.05.1957 - III ZR 129/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Die - ebenfalls am 26. Februar 1985 erfolgte - Zustellung der von dem Kläger selbst unterzeichneten und am 29. Januar 1985 eingereichten Antragsschrift zeitigt diese Rechtswirkung nicht, da nur eine wirksame Klage die Verjährung zu unterbrechen vermag (BGH Urteile vom 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 - LM Nr. 16 zu § 253 ZPO , vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - NJW 1967, 2210).
  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 191/62
    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Ob - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu §§ 2332 und 852 BGB - Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes angenommen werden kann, wenn die Verkennung der Rechtswirkung auf Gründen beruht, die von vornherein einen berechtigten Zweifel nicht zu begründen vermögen (vgl. zu § 2332 BGB: BGH Urteile vom 6. November 1963 - V ZR 191/62 - FamRZ 1964, 144 = NJW 1964, 297 und vom 5. April 1984 - IX ZR 71/83 - FamRZ 1984, 655, 656 = NJW 1984, 2935, 2936), oder wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Erkenntnis verschließt (vgl. zu § 852 Abs. 1 BGB: BGH Urteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - NJW 1985, 2022, 2023 unter Berufung auf den Grundsatz des § 162 BGB), kann offen bleiben.
  • RG, 02.03.1933 - IV 352/32

    Fehlt die für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86
    Liegt er vor, dann ist er beachtlich (so zu der Vorschrift des § 2332 Abs. 1 BGB, der die Regelung in § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB nachgebildet ist, bereits RGZ 140, 75, 76; zu § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB außer den Vorgenannten: Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1378 Rdn. 15).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB beginnt frühestens mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 203, 205) [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86].
  • BGH, 24.10.2011 - IX ZR 244/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im

    Allerdings war zum Zeitpunkt, als der Beklagte die streitgegenständliche Forderung im Prüftermin bestritten hat, das angefochtene Urteil formell rechtskräftig, weil die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 44/86, BGHZ 100, 203, 205).

    Der Beklagte musste deswegen damit rechnen, dass die Rechtskraft durch die zu erwartende Wiedereinsetzung rückwirkend gehemmt würde, sobald der Rechtsstreit fortgesetzt würde (BGH, Urteil vom 18. März 1987, aaO).

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 132/01

    Haftung des Rechtsanwalts wegen Verjährenlassens einer Forderung

    Kenntnis davon bedeutet das positive Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen und ihrer rechtlichen Bedeutung (BGHZ 100, 203, 206).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88

    Beweislast für Genehmigung eines Vertrages

    Für die Frage, ob eine Norm, eine Einwendung oder eine Gegennorm in diesem Sinne vorliegt, ist dabei entscheidend, wer jeweils einen Regelfall und wer eine Ausnahme davon behauptet (BGHZ 87, 400; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Vorbem. § 284 Anm. 7e; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 100, 203, 210).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Er meint ersichtlich nur die Rechtskraft des in dem Verbundurteil enthaltenen Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, der dem Versorgungsträger am 2. November 1982 zugestellt worden war, berührt hingegen nicht die - bereits mit dem Rechtsmittel-Verzicht der Parteien eingetretene - Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 203, 211) [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86].
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

    Da der rechtliche Zusammenhang zwischen der Scheidung und dem Ende des Güterstandes allgemein bekannt ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß der Gläubiger von Anfang an die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hatte (BGHZ 100, 203, 206) [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86].
  • BGH, 05.11.1998 - IX ZR 48/98

    Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen

    Dadurch wird entgegen der Ansicht der Revision nicht die Rechtskraft der Entscheidung durchbrochen, sondern nur deren Vollstreckbarkeit in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO eingeschränkt (vgl. BGHZ 100, 203, 212; BGH, Urt. v. 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, NJW-RR 1990, 48, 49).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 8 UF 97/17

    Vermögensausgleich aus geschiedener Ehe zwischen Polin und Bosnier nach deutschem

    Für den Senat liegt es aber auf der Hand (vergl. BGHZ 100, 203-211), dass die Antragstellerin mindestens grob fahrlässig in Unkenntnis blieb von den rechtsgestaltenden Wirkungen des von ihr initiierten Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn nicht sogar positive Kenntnis hatte.

    Jedenfalls hat sie eine (aufgrund der Einfachheit des Rechtskrafteintritt des Anerkenntnisurteils vom 30.10.2009 zu vermutende, vergl. BGHZ 100, 203-211, Rz. 16) eigene Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis nicht substantiiert bestritten.

  • BSG, 11.10.1991 - 7 RAr 24/89

    Vertretungszwang bei Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten,

    Der Zweck dieser Zeugnisse ist es, den Prozeßbeteiligten den - allerdings auch anderweit möglichen, die Beteiligten nicht bindenden und nicht unwiderleglichen (vgl BGHZ 100, 203, 205 f) - Nachweis zu erleichtern, daß das fragliche Urteil in äußere Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann (BGHZ 31, 388, 391).

    Die Beklagte hat in der für sie geltenden, bis zum 27. Februar 1989 laufenden Revisionsfrist, auf die bis zu einer evtl bewilligten Wiedereinsetzung bezüglich der äußeren Rechtskraft abzustellen ist (vgl BGHZ 100, 203, 205), weder eine selbständige Revision noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung des Klägers (§ 556 Abs. 1 ZPO, § 202 SGG), dh bis zum 28. August 1989, eine Anschlußrevision eingelegt.

  • BGH, 19.03.1997 - XII ZR 287/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Dafür ist neben dem positiven Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen außerdem erforderlich, daß der Gläubiger diese Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 203, 206 und vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94 = FamRZ 1995, 797).

    Soweit der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 18. März 1987 (BGHZ 100, 203 ff.) ausgeführt hat, im Fall der Scheidung werde der Gläubiger angesichts der meist einfachen rechtlichen Zusammenhänge die ihm bekannten Tatsachen in aller Regel auch in ihrer rechtlichen Bedeutung - Beendigung des Güterstandes - erkennen, (aaO S. 206), bezog sich diese Äußerung auf den Zusammenhang zwischen der Auflösung der Ehe und der damit einhergehenden Beendigung des Güterstandes (s. dazu oben unter a).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 281/96

    Vorzeitiger Eintritt der Teilrechtskraft eines Scheidungsausspruchs

  • OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14

    Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung des

  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 11 U 36/09

    Registrierung einer einstelligen Domain

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2008 - 9 UF 115/07

    Beginn der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • OLG Celle, 22.01.2002 - 10 UF 122/01

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 234/87

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - Versäumung der Rechtsmittelfrist

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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1215
BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Familiengericht - Genehmigungsfähigkeit

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BGB § 1587o
    Voraussetzungen der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1770
  • NJW-RR 1987, 900 (Ls.)
  • MDR 1987, 655
  • DNotZ 1987, 760
  • FamRZ 1987, 578
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Nachdem im Herbst 1982 die Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 bekannt geworden war, wonach beim Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur die auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, der übersteigende Wert der Versorgungsrente indessen nach Eintritt des Versicherungsfalles schuldrechtlich auszugleichen ist, erklärte der Ehemann im Termin vom 9. Februar 1983, er halte an der Vereinbarung vom 27. Juli 1982 nicht mehr fest.
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Die in § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vorgesehene Ausgleichsregelung durch Beitragsentrichtung, die insbesondere für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galt, hat das Bundesverfassungsgericht zwar durch Beschluß vom 27. Januar 1983 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 63, 88).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 543), durch das es die an die Stelle der Beitragsentrichtung getretene Regelung in § 2 VAHRG für nichtig erklärt hat, ist ausdrücklich klargestellt worden, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nicht schlechthin unzulässig ist; das Gericht hat dabei auf die Regelung in § 1587 1 BGB hingewiesen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen dem Berechtigten ein Abfindungsanspruch gewährt wird, wenn der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Eine Anschlußbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser eine Erhöhung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages 3/ unter Berücksichtigung des inzwischen zur Ruhensberechnung ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) erstrebte, hat es zurückgewiesen.
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 47/85

    Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Beide von der weiteren Beschwerde genannten Umstände gehörten aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade nicht zu den gesicherten Grundlagen der Vereinbarung, sondern zu den ungewissen und umstrittenen, deren Unsicherheit durch den Vergleich behoben werden sollte und auf die § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85 - FamRZ 1986, 1082, 1084 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    3. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde auch dagegen, daß das Oberlandesgericht - dessen Zuständigkeit nicht in Zweifel steht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - die Vereinbarung der Parteien genehmigt hat.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Der Senat hat dieser Vorschrift, die im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiß nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist, den Zweck entnommen, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen eine Übervorteilung zu schützen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473).
  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 9 UF 166/07

    Versorgungsausgleich: Anspruch auf gerichtliche Genehmigung bei wechselseitigem

    Wird dem Gericht im Zuge dieser Tätigkeit eine notariell beurkundete Vereinbarung der Ehegatten im Sinne des § 1587o Abs. 1 BGB vorgelegt, hat es auch von Amts wegen über deren Genehmigung zu entscheiden (BGH, NJW 1987, 1770).

    Andererseits ist es nicht der Sinn und Zweck der Regelung des § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, NJW 1987, 1770/1771; FamRZ 2005, 26; 45 ff.).

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September

    Nach § 1587 o BGB a.F. kann eine Vereinbarung nicht einseitig widerrufen oder ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Verzichtserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden, da über die Genehmigung der Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1770; KG FamRZ 2000, 1157 f.).
  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473, und vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 2 = FamRZ 1987, 578, 580).
  • OLG Köln, 08.10.2001 - 27 UF 102/01

    Entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982, 472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 9 UF 78/99

    Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung der Ehezeit im Rahmen des

    Ein ausdrücklicher Antrag auf Genehmigung durch das Familiengericht, ist nicht erforderlich, da die Erteilung einer solchen Genehmigung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur BGH NJW 1987, 1770).
  • OLG Oldenburg, 05.10.1994 - 12 UF 76/94

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; Erwerb

    Für die Genehmigungsfähigkeit muß ausreichen, daß die beteiligten Ehegatten nach der voraussichtlichen Entwicklung Versorgungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Anwartschaften erlangen werden; absolute Gleichwertigkeit für das Verhältnise von Leistung und Gegenleistung ist kaum jemals herzustellen und auch nicht zu fordern (vgl. BGS FamRZ 1987, 578 f., 580).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.1994 - 9 UF 153/93

    Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den

    Dagegen hat die Genehmigungsbedürftigkeit nicht den Sinn, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 578, 580; FamRZ 1994, 234, 235 f).
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