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Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28240
BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19 (https://dejure.org/2020,28240)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - 3 StR 469/19 (https://dejure.org/2020,28240)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - 3 StR 469/19 (https://dejure.org/2020,28240)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 3 BtMG
    Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Sperrwirkung; Strafrahmenobergrenze; Strafrahmenuntergrenze; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entfaltung einer Sperrwirkung ausschließlich durch die Strafrahmenuntergrenze (hier: § 29a Abs. 1 BtMG); Entnahme der Strafrahmenobergrenze aus dem § 30a Abs. 3 BtMG bei Vorliegen eines minder schweren Falls

  • rewis.io

    Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG und Strafrahmenobergrenze aus § 30a Abs. 3 BtMG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29a Abs. 1 ; BtMG § 30a Abs. 3
    Entfaltung einer Sperrwirkung ausschließlich durch die Strafrahmenuntergrenze (hier: § 29a Abs. 1 BtMG ); Entnahme der Strafrahmenobergrenze aus dem § 30a Abs. 3 BtMG bei Vorliegen eines minder schweren Falls

  • datenbank.nwb.de

    Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG und Strafrahmenobergrenze aus § 30a Abs. 3 BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Minder schwere BTM-Fälle - und der einschlägige Strafrahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 52
  • StV 2021, 448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

    Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.

  • BGH, 07.09.2017 - 3 StR 278/17

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (bewaffnetes Handeltreiben; nicht

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

    Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.

  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 143/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erforderlichkeit der

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

    Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.

  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 133/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest.
  • BGH, 12.02.2015 - 5 StR 536/14

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines minderschweren Falles beim bewaffneten

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest.
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17

    Minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest.
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 143/13

    Verhältnis zwischen dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
    An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest.
  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23

    Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Ist dies zu verneinen, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe maßgeblich, sodass sich in Verbindung mit der Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17 Rn. 3 und vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 4 f.).
  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20

    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Verurteilung wegen versuchten

    Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    Denn die Strafkammer ist bei der Strafzumessung in den Fällen II. 2 bis II. 9 sowie II. 12 bis II. 14 der Urteilsgründe jeweils vom Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen, ohne erkennbar eine mögliche Sperrwirkung der Strafrahmen der tatbestandlich ebenfalls verwirklichten und lediglich im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 und § 30 Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe zu beachten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 4. Februar 2021 - 4 StR 457/20, juris Rn. 6; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512 Rn. 3; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1).
  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    Die Strafkammer hat ausdrücklich beachtet, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG gegenüber dem des § 30a Abs. 3 BtMG eine Sperrwirkung insofern entfaltet, als die dort normierte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht unterschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 4 f.).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    aa) Die Strafkammer hat bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG, der nach der Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG im Hinblick auf die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe des von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestandes in Betracht zu ziehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19 Rn. 5 mwN), und im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten die "einschlägigen, nicht allzu lange zurückliegenden Vorstrafen" berücksichtigt (UA S. 21).
  • BGH, 16.11.2021 - 3 StR 200/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen;

    Nach inzwischen einhelliger Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sperrwirkung jedoch lediglich auf die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG, nicht aber auf dessen Obergrenze (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 23.08.2022 - 1 StR 232/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder

    Übersehen hat es jedoch zum einen, dass die Sperrwirkung allein die durch den verdrängten Tatbestand vorgegebene Mindeststrafe betrifft, wohingegen hinsichtlich der Höchststrafe die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung gilt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5 und vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10 Rn. 17; Urteil vom 4. Februar 2021 - 4 StR 457/20 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 05.10.2022 - 3 StR 270/22

    Strafrahmen bei minder schwerem Fall der bandenmäßigen Einfuhr von

    Bei einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG kommt dem hinter die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zurücktretenden Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Sperrwirkung lediglich hinsichtlich der Unter-, nicht auch der Obergrenze des Strafrahmens zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13, juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Strafzumessung 5 Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Soweit sich dem Angeklagten das in der Anklageschrift zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nachweisen lässt, würde die Strafrahmenuntergrenze jedenfalls bei Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG wegen der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG unverändert bleiben (BGH, Beschluss vom 1. September 2019 - 3 StR 469/19, juris Rn. 4 mwN).
  • LG Kiel, 08.09.2023 - 7 KLs 593 Js 43392/23

    Wiederholungsgefahr, Katalogtat, U-Haft, BtM-Delikt

    Selbst wenn man unterstellt, dass die laufenden Bewährungsstrafen widerrufen würden, wäre vorliegend unter Berücksichtigung des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG und der nach der Rechtsprechung geltenden Sperrwirkung des § 29a BtMG, welche nur noch eine Strafrahmenuntergrenze nach unten bewirkt (BGH 3 StR 469/19) nicht zu erwarten, dass eine Strafe im mittleren bis oberen Bereich ausgeurteilt werden würde.
  • BGH, 05.07.2023 - 5 StR 235/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

  • LG Berlin, 07.07.2021 - 510 KLs 9/20

    Strafbarkeit des Handels mit CBD-Blüten

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28157
BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 64 StGB, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 353 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 46a Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen des Besitzes von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen des Besitzes bei bloßem Eigenkonsum

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BtM: Besitz von BtM - "Eigenkonsum an "Ort und Stelle” begründet noch keinen Besitz”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel bei Besitz und Erwerb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 52
  • StV 2021, 444
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

    Jedoch können die Feststellungen zum Geschehen außerhalb des Badezimmers bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51).

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Um beurteilen zu können, ob zwischen Täter und Opfer der für den Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess stattgefunden hat, sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 203/19 Rn. 21 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 369/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 203/19

    Beschränkung des Rechtsmittels (Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Um beurteilen zu können, ob zwischen Täter und Opfer der für den Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess stattgefunden hat, sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 203/19 Rn. 21 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92

    Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Allein eine "freie Zugänglichkeit" des Rauschgifts genügt nicht (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 5 StR 592/92 Rn. 6).
  • LG München II, 09.11.2021 - 2 KLs 44 Js 6774/19

    Strafaussetzung zur Bewährung bei einschlägigen Vorstrafen und Bewährungsversagen

    Ö., geboren am ... 1987, ist aufgrund des Urteils des Landgerichts München II vom 03.03.2020, Az. 1 J KLs 44 Js 6774/19, und des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Az. 1 StR 247/20, schuldig des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

    Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2021, Aktenzeichen 1 StR 247/20 ist auf die Revision des Angeklagten Ö. das Urteil des Landgerichts München II vom 03.03.2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben worden; jedoch blieben die Feststellungen zum Angriff auf den Polizeibeamten K. einschließlich der von diesem erlittenen Verletzungen aufrechterhalten.

    Soweit dem Angeklagten über den unter A. III. abgehandelten Sachverhalt hinaus ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 18.08.2019 auch zur Last lag, tateinheitlich dazu gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei einen sonstigen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war, beziehungsweise Beihilfe zu entsprechendem Handeltreiben geleistet zu haben, beziehungsweise ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 03.03.2020 unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben, konnten in der durchgeführten erneuten Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden, aufgrund derer, unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Beschuss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Aktenzeichen 1 StR 247/20, dem Angeklagten die Verwirklichung eines der genannten Tatbestände beziehungsweise einer der genannten Tatbestandsvarianten nachgewiesen werden könnte.

    Da die Feststellungen zum Angriff auf den Polizeibeamten PHM K. einschließlich der von diesem erlittenen Verletzungen mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Aktenzeichen 1 StR 247/20 aufrechterhalten wurden, und deren rechtliche Bewertung im Urteil des Landgerichts München II vom 03.03.2020, Aktenzeichen 1 J KLs 44 Js 6774/19 keinerlei Anlass zur Berichtigung durch den Bundesgerichtshof gab, ist auch die dort getroffene rechtliche Würdigung durch die nun entscheidende Kammer aufrecht zu erhalten.

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

    Eine (Teil-)Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht, da das Landgericht insoweit (rechtsfehlerhaft) von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 - 5 StR 309/22 Rn. 25; Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

    Die Urteilsaufhebung erfasst die tateinheitlich begangene Körperverletzung, bezüglich derer zudem weder ein Strafantrag der Geschädigten noch die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses ersichtlich ist, und die als tateinheitlich begangen ausgeurteilte versuchte Nötigung; allein die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf haben Bestand (§ 353 Abs. 1, 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8; Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51; je mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    So haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte F.     die aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden Drogen sukzessive an einem Lagerort zusammengeführt und übten nach ihrem praktizierten Geschäftsmodell, wonach jeder uneingeschränkt und nach Bedarf - mithin theoretisch auch unter Ausschluss des jeweils anderen bis hin zur Verfügung über die gesamte Menge - zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs auf das gesamte Rauschgift zugreifen konnte, den (Mit)Besitz über die jeweiligen Gesamtmengen aus (vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 2002, 154; vgl. zur Abgrenzung zur bloßen freien Zugänglichkeit BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52; vom 2. Dezember 1992 - 5 StR 592/92, Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2022 - 5 StR 320/21

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; fehlerhafte Anwendung des

    Das neu zuständige Tatgericht wird zu bedenken haben, dass Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraussetzt, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8).
  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 501/21

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug der für Schmiergeldzahlungen aufgewandten

    Zwar ist der Schuldumfang der Beihilfe zu Fall 22 der Urteilsgründe (Körperschaft- und Gewerbesteuer der B.  GmbH für das Jahr 2008) rechtsfehlerfrei bestimmt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG); die tateinheitlich hierzu abgeurteilte Beihilfe zu Fall 27 der Urteilsgründe führt jedoch auch insofern zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8 mwN).
  • OLG Braunschweig, 14.12.2021 - 1 Ss 55/21

    Besitz von Drogen nur bei tatsächlichem Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen;

    Besitzen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus (BGH, Beschluss vom 18. August 2020, 1 StR 247/20, juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. Juni 2010, 2 StR 246/10, juris, Rn. 3; Beschluss vom 2. Dezember 1992, 5 StR 592/92, juris, Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20353
BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19 (https://dejure.org/2020,20353)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 StR 417/19 (https://dejure.org/2020,20353)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 StR 417/19 (https://dejure.org/2020,20353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verbinden der Verkaufsangebote zu einer Bewertungseinheit durch Beziehen jeweils auf denselben Güterumsatz; Vorliegen einer einheitlichen Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Vollendetes Handeltreiben bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Bewertungseinheit bei auf denselben Güterumsatz bezogenen Verkaufsangebote

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Vollendetes Handeltreiben bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Bewertungseinheit bei auf denselben Güterumsatz bezogenen Verkaufsangebote

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der verdeckte Ermittler - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 52
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20

    Tateinheit durch Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen beim

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19
    Der Senat setzt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die damit verbleibende Tat im rechtlichen Sinne bei jedem Angeklagten die jeweils höchste der in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils Fall II.5. der Urteilsgründe) von sieben Jahren und sechs Monaten (T.), sieben Jahren und vier Monaten (M.) sowie sechs Jahren (Ts.) als neue Einzelstrafe fest, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht, wäre es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung von einer Tat im Rechtssinne ausgegangen, für das Geschehen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20, juris Rn. 9).

    der Urteilsgründe festgesetzten Einsatzstrafen von neun Jahren (T.), acht Jahren und zehn Monaten (M.) und sieben Jahren und drei Monaten (Ts.) ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier Einzelstrafen auf jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen als die verhängten erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20, juris Rn. 9; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 02.12.1999 - 3 StR 479/99

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19
    Insbesondere steht der Annahme eines vollendeten Handeltreibens nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 278; vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208).

    Dass sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten verschiedene Angebote unter teilweiser Einschaltung wechselnder Lieferanten abgaben, steht der Annahme von Bewertungseinheit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208).

  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 82/18

    Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19
    der Urteilsgründe festgesetzten Einsatzstrafen von neun Jahren (T.), acht Jahren und zehn Monaten (M.) und sieben Jahren und drei Monaten (Ts.) ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier Einzelstrafen auf jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen als die verhängten erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20, juris Rn. 9; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10).
  • BGH, 04.12.1981 - 3 StR 408/81

    Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabisharz in Tateinheit mit Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19
    Insbesondere steht der Annahme eines vollendeten Handeltreibens nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 278; vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208).
  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 30/23

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei sich

    Dies kann auch bei mehreren, auf denselben Umsatz zielenden Angeboten der Fall sein (vgl. zu Verkaufsangeboten BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 8).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Darauf, ob das dem Angeklagten von seinem Bekannten im Gegenzug zu der erbetenen Zahlung unterbreitete Angebot, das Kokain gemeinsam zu veräußern, ernstgemeint oder nur zum Schein unterbreitet worden war, kommt es rechtlich nicht an (vgl. zu Scheinangeboten von Käuferseite BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 6 mwN).
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