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   BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20   

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BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20 (https://dejure.org/2020,42507)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - 4 StR 175/20 (https://dejure.org/2020,42507)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 4 StR 175/20 (https://dejure.org/2020,42507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 63 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn: Abgrenzung von Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund und bloßer Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; krankheitsbedingt fehlende Unrechtseinsicht); Unterbringung in einem ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, Art. 6 EMRK, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 303 Abs. 1 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB, § 21 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Entwicklung der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten für die Maßregelanordnung; Mehrstufige Prüfung des Ausschlusses der Schuldfähigkeit ...

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Prüfung der Schuldunfähigkeit bei Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; Schluss auf fehlende Unrechtseinsicht wegen des Leugnens von Tatabläufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entwicklung der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten für die Maßregelanordnung; Mehrstufige Prüfung des Ausschlusses der Schuldfähigkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 41
  • StV 2021, 217 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Schwachsinn: Intelligenzminderung

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, bei der darzulegen ist, warum das auf die festgestellte Intelligenzminderung zurückzuführende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 mwN).

    aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 I Sozialprognose 24).

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Schließlich ist im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der einzelnen Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 StR 117/20 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Schöch in Kröber et al., Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 1, S. 135).
  • EGMR, 01.09.2016 - 24062/13

    Marc Brauer ./. Deutschland: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Art. 6 MRK

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Eine andere Entscheidung wäre zu formalistisch und liefe dem Grundsatz der praktischen und wirksamen Anwendung der Konvention (Art. 6 EMRK) zuwider (vgl. EGMR (V. Sektion), Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13 (Marc Brauer/Deutschland), NVwZ 2018, 635 Rn. 45).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Beschluss vom 26. September 2012 ? 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424).
  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Beschluss vom 26. September 2012 ? 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).
  • BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Die von dem Angeklagten geltend gemachten Stresssituationen deuten vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie eher auf eine emotionale Überforderung und damit auf eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8), nicht aber auf fehlende Unrechtseinsicht hin.
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Die von dem Angeklagten geltend gemachten Stresssituationen deuten vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie eher auf eine emotionale Überforderung und damit auf eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8), nicht aber auf fehlende Unrechtseinsicht hin.
  • BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Schließlich ist im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der einzelnen Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 StR 117/20 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Schöch in Kröber et al., Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 1, S. 135).
  • BGH, 22.07.1992 - 2 StR 293/92

    Erfordernis der rechtsfehlerfreien Feststellung der Umstände, auf die eine

    Auszug aus BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20
    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 I Sozialprognose 24).
  • BGH, 09.09.2020 - 4 StR 117/20

    Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden

  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 Rn. 39; Beschluss vom 28. Februar 2023 - 4 StR 491/22 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22 Rn. 5; Beschluss vom 10. November 2021 - 2 StR 173/21 Rn. 23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20 Rn. 7).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff;

    Unabhängig davon, dass eine Intelligenzschwäche als Krankheitsfolge zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 1 StR 416/96, StV 1997, 61; Streng in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 20 Rn. 38; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98) und nur die Intelligenzminderung ohne Organbefund diesem Merkmal unterfällt (vgl. zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42), ist ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht ausreichend belegt.

    Der Hinweis auf weiterhin vorhandene "massive intellektuelle Defizite" genügt nicht, zumal nähere Ausführungen dazu fehlen, ob sie bei wertender Betrachtung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Annahme eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20).

  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 175/20, juris Rn. 18; vom 29. März 2017 ? 4 StR 619/16, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2016 ? 3 StR 521/15, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 255/22

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung

    aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41; vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520).
  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 366/22

    Schuldunfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Beurteilungsgrundlage: konkretes

    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41 f.; Beschluss vom 12. März 2013 ? 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 310/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (vermindertes Hemmungsvermögen: mehrstufige

    Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen (vgl. Senat, Urteile vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42; vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; BeckOK-StGB/Eschelbach, 52. Edition, § 20 Rn. 63; SSW-StGB/Kaspar, 5. Aufl., § 20 Rn. 113 ff.).
  • BGH, 25.08.2022 - 1 StR 265/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    aa) Zwar hat sich das Landgericht, das sich - wie geboten (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO) - sachverständig hat beraten lassen, auf eine zumindest erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit festgelegt; es ist aber bereits nicht festgestellt, dass die diagnostizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20) hier ein ausreichend gewichtiges Ausmaß erreicht hat, um das psychopathologische Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) annehmen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 173/21 Rn. 23; Beschlüsse vom 9. März 2022 - 3 StR 19/22 Rn. 6 und vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 178/23

    Revision wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken bei der Prüfung der

    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 4 StR 491/22 Rn. 7; vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22 Rn. 5 und vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 300/20

    Urteilsgründe (verminderte Schuldfähigkeit: Anforderungen an die Wiedergabe von

    aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20 mwN).
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