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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22   

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BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,35030)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,35030)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,35030)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO
    Überwachung von Telefonaten während der Untersuchungshaft (schwerwiegender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Gesprächsteilnehmer; Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes; Vergleichbarkeit mit akustischer Besuchsüberwachung; Gefährdung eines Haftzwecks trotz ...

  • Burhoff online

    U-Haft, Überwachung von Telefongesprächen, Familiengespräche, Begründungstiefe

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Überwachung von Telefonaten mit seinen Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 1 StPO, § 119 Abs 3 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der akustischen Überwachung von Telefonaten mit den Eltern in der Untersuchungshaft; Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO ; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG ; Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO ; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG ; Gegenstandswertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Überwachung von Familientelefonaten - Zur Begründung bitte mehr als Worthülsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Untersuchungsgefangene - und die Überwachung der Telefonate mit seinen Eltern

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Untersuchungshaft: Versagung der Telefonerlaubnis mit Angehörigen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 286
  • NStZ-RR 2023, 22
  • StV 2023, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 18).

    Die Auslegung der Vorschriften zur Untersuchungshaft hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prägt daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten Haftzwecke (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ), der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann.

  • BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Allein die Möglichkeit eines Missbrauchs des Freiheitsrechts reiche bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris).

    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die akustische Besuchsüberwachung einen erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers darstellt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juli 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die akustische Besuchsüberwachung einen erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers darstellt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juli 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8).

    Stellt die einschränkende Maßnahme auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchsbeschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung im Vollzug gefordert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prägt daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Das Gericht muss deshalb stets prüfen, ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Die Auslegung der Vorschriften zur Untersuchungshaft hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten Haftzwecke (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ), der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann.

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 18).

    Das Gericht muss deshalb stets prüfen, ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Die Auslegung der Vorschriften zur Untersuchungshaft hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Bei der Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft ist stets zu beachten, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
    Die Auslegung der Vorschriften zur Untersuchungshaft hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10

    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle);

  • OLG München, 25.05.2022 - 2 Ws 283/22

    Überwachung der Telekommunikation bei Untersuchungshäftlingen

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines

  • BVerfG, 27.07.2023 - 2 BvR 917/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung

    Die Fachgerichte hätten dementsprechend zu prüfen gehabt, ob im auf den Beschwerdeführer bezogenen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, der eine Gefährdung des Behandlungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte, vorliegen (vgl. BverfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 12; sowie vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2022 - 2 BvR 1139/22 -, Rn. 23).

    So stellt es einen erheblichen Eingriff in dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn inhaftierte Personen verdachtsunabhängig ausschließlich überwachte Telefongespräche führen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2022 - 2 BvR 1139/22 -, Rn. 23; siehe auch Fährmann, Resozialisierung und Außenkontakte im geschlossenen Vollzug, 2019, S. 235).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.09.2023 - 20 KLs 355 Js 10216/23

    Aufhebung der Briefüberwachung des Untersuchungsgefangenen

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 I StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen" (BVerfG 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22, NJW 2023, 286 (287) Rn. 26).

    Das gilt für die Postkontrolle ebenso wie es für Besuchsbeschränkungen oder für eine akustische Überwachung der Telekommunikation zutrifft, die gleichfalls die Vertraulichkeit des Wortes zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern berührt (BVerfG 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22, NJW 2023, 286 Rn. 23).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2022 - 1 StR 262/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32258
BGH, 19.10.2022 - 1 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32258)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32258)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 32a Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, § 14 ERVV
    Einreichen von elektronischen Dokumenten bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Eignung des Dokuments für die Bearbeitung: kein Formverstoß bei Einreichung als docx-Datei)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32a Abs 2 S 1 StPO, § 32a Abs 2 S 2 StPO, § 2 Abs 1 S 1 ERVV, § 14 ERVV

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • JurPC

    Formunwirksamkeit bei Einreichung über beA mit dem Dateiformat "docx"

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 22
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22

    Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver

    Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann" (BT-Drs. 19/28399 S. 39 iVm. S. 33 f.; zu § 32a StPO BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -).

    Als bearbeitbar können danach weiterhin nur im Format PDF übermittelte elektronische Dokumente angesehen werden und nicht etwa elektronische Dokumente, die in einem nach § 2 Abs. 1 ERVV unzulässigen Dateiformat übermittelt werden (aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -); dies auch dann, wenn das Gericht dieses Dateiformat (zufällig) öffnen und das Dokument lesen kann.

    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe).

  • BGH, 05.10.2023 - 3 StR 227/23

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Dafür ist hier letztlich nicht entscheidend, ob das zunächst im Dateiformat JPG eingereichte Dokument die Anforderungen an eine Eignung zur Bearbeitung im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 2 Abs. 1 ERVV erfüllt (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 33; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2023, 389 Rn. 4; vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 10; vom 9. August 2022 - 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588 Rn. 6; vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, NJW 2023, 623 Rn. 44 f.; Beschluss vom 29. Juni 2023 - 3 AZB 3/23, NJW 2023, 2445 Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32a Rn. 3 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 22.02.2023 - 4 Sa 833/22

    Dateiformat; PDF; Einreichung eines nicht den Formatvorgaben nach § 46c Abs. 2

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 ).

    Zudem ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung des BGH vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - und des BAG vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - immer noch höchstrichterlich ungeklärt, ob die Einreichung eines elektronischen Dokuments im Dateiformat PDF ( § 2 Abs. 1 ERVV ) zwingend ist.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr -

    Auch ab dem 01.01.2022 ist nur ein übermitteltes elektronisches Dokument im Dateiformat PDF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (vgl. schon zur Rechtslage vor dem 01.01.2022: BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 43 ff. ; Hessisches LAG, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 SA 369/22 -, juris Rn. 29; Müller, NZA 2023, 89, 91; Mink in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2023, § 65a SGG, Rn. 4; aA BGH, Ergänzung zum Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 -, juris; BAG, Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, juris Rn. 11 ff. ) .
  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

    d) Da der Einspruch gegen den Strafbefehl bereits aus den vorstehenden Gründen unzulässig ist, kann vorliegend offenbleiben, welche Folgen es hat, dass der Angeklagte die Datei nicht in einem nicht nach § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 1 ERVV zugelassen Dateiformat übersandte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, juris Rn. 45).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32031
BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32031)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2022 - 3 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32031)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22 (https://dejure.org/2022,32031)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 22
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22
    Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, StraFo 2022, 276, 277 mwN).
  • BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23

    Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich!

    (3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22) keine abweichenden Vorgaben.

    Denn dieser Entscheidung lag der Fall einer von dem Verteidiger maschinenschriftlich signierten Revisionseinlegungsschrift zugrunde, die aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden war (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023, 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26 mwN).

  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23

    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument

    Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf

    a) Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 mwN, wistra 2022, 389 f.).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 18.10.2022 (3 StR 262/22 - juris) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 (207 StR 2/23 - juris) stützen.
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23

    Übermittlung der Revisionseinlegung als elektronisches Dokument

    Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23

    Form und Frist der Revisionseinlegung

    Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.).
  • BSG, 31.05.2023 - B 2 U 136/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dagegen meinen der BGH (Beschluss vom 18.10.2022 - 3 StR 262/22 - juris RdNr 2) und das BayObLG (Beschluss vom 19.1.2023 - 207 StRR 2/23 - BeckRS 2023, 232 RdNr 2) , die Unterzeichnung des Schriftsatzes mit einfacher Signatur stelle die Verantwortungsübernahme dar.
  • BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23

    Voraussetzungen der sicheren Übermittlung über ein besonderes elektronisches

    Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2022, 3 StR 262/22, zitiert nach juris, m. w. N.).
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