Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013

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   BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13   

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https://dejure.org/2013,14624
BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13 (https://dejure.org/2013,14624)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 (https://dejure.org/2013,14624)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 (https://dejure.org/2013,14624)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthV § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; GFK Art. 28; VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht; Reiseausweis.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4
    Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht; Reiseausweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 1 Abs 3 Nr 2 AufenthV, § 3 Abs 1 AufenthV, § 3 Abs 3 Nr 1 AufenthV
    Passpflicht; Identitätssicherung; Reiseausweis für Flüchtlinge; Wiederaufnahmepflicht des ausstellenden Staates

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Feststellung der Identität des Passinhabers und Gewährleistung der Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthV § 1 Abs. 3 Nr. 2, AufenthV § 3 Abs. 1, AufenthV § 3 Abs. 3 Nr. 1, GFK Art. 28, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Aufklärungsrüge, Flüchtling, Identitätssicherung, Identitätsfeststellung, Passersatz, Pass, Passpflicht, Reiseausweis, Reisedokument, Identität, Sachverhaltsaufklärung, Sachaufklärungspflicht, Amtsermittlung, Reiseausweis für Flüchtlinge, Identitätsklärung, anerkannter ...

  • rewis.io

    Passpflicht; Identitätssicherung; Reiseausweis für Flüchtlinge; Wiederaufnahmepflicht des ausstellenden Staates

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Feststellung der Identität des Passinhabers und Gewährleistung der Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Passpflicht für Flüchtlinge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1173
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13
    Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (stRspr, etwa Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 jeweils Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2012 - 2 B 13.10

    Visum; Nachzug zum deutschen Ehegatten; Spracherfordernis; einfache deutsche

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13
    Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2012 - AZ: OVG 2 B 13.10.
  • VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 K 1697/14

    Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht;

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 -, juris.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 B 32.18

    Klärungsbedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für

    Die von der Beschwerde formulierte Frage bezeichnet schon keine klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG statuierten Pflicht zum Besitz eines gültigen Nationalpasses, die eine weitere, selbstständig neben dem Erfordernis der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Ausländers stehende Regelerteilungsvoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2019 - 18 A 4750/18

    Begründen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch Straftaten

    Vielmehr genügt grundsätzlich auch ein "einfaches" Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15, an jedenfalls dessen Vorliegen hier angesichts der besonderen ordnungsrechtlichen Bedeutung der Passpflicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 -, juris Rn. 3 f.; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - 18 E 777/12 -, juris Rn. 4, keinerlei Zweifel bestehen können.
  • LSG Sachsen, 28.04.2020 - L 8 AY 6/20

    Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur

    Vielmehr gewährleistet ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Inhabers durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).

    Aber nur ein gültiger Pass oder Passersatz nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜb) gewährleisten im Rahmen der Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Betroffenen durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 11 S 2450/13

    Nachweis der Identität durch irakischen Proxy-Pass

    Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris).
  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
    Vielmehr gewährleistet ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Inhabers durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).

    Aber nur ein gültiger Pass oder Passersatz nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜb) gewährleisten im Rahmen der Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Betroffenen durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Von der Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu trennen ist die Passpflicht, die nicht allein der Identitätsfeststellung dient, sondern auch gewährleistet, dass der Ausländer durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - juris Rn. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 AY 4468/16

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung -

    Die Erfüllung der Passpflicht dient nicht allein der Feststellung der Identität des Passinhabers; vielmehr gewährleisten ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - ).
  • VG Saarlouis, 26.11.2019 - 6 K 1131/18

    Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Passbeschaffung

    dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013, 10 B 1.13, Buchholz 204.242 § 5 AufenthG Nr. 15; ferner Urteil der Kammer vom 25.02.2016, 6 K 1697/14, m.w.N.
  • VG Schleswig, 12.04.2018 - 11 B 40/18

    Notwendigkeit der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen bei der Erteilung

    Ein Pass oder ein Passersatz gewährleisten im Rahmen ihrer Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Fall der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 -, Rn. 4, juris).
  • VG Berlin, 16.11.2018 - 4 K 486.17

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 18 A 737/11

    Rechtmäßige Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer

  • VG Berlin, 07.07.2014 - 27 K 25.13

    Visum zum Familiennachzug für aus dem Punjab stammende, indische Ehefrau;

  • VG Schleswig, 25.09.2017 - 1 A 106/14

    Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 15.01.2014 - 3 ZB 11.2766

    Leistungsprämie; Pflichtgemäßes Ermessen; Aufklärungsrüge

  • VG Neustadt, 28.09.2023 - 2 K 265/23
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,13169
OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 106 AEUV, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, § 123 VwGO
    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission; Vertrauensschutz im Zusammenhang mit EU-Beihilfen nur durch Handlungen der Unionsorgane

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht einer Körperschaft zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung der Wirksamkeit einer Entscheidung der Europäischen Union bzgl. der Rückforderung von Beihilfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Recht einer Körperschaft zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung der Wirksamkeit einer Entscheidung der Europäischen Union bzgl. der Rückforderung von Beihilfen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsschutz zur Durchsetzung einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1173
  • EuZW 2013, 677
  • DVBl 2013, 1269
  • DÖV 2013, 783
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Andererseits erscheint es dem Senat - ungeachtet der Vereinbarungen vom 5. Dezember 2012 - nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner gegenüber den Hinterlegungsbegehren seiner übrigen Verbandsmitglieder in weiteren Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen auf die Bestandskraft der Umlagebescheide, mit denen die als Beihilfe qualifizierten Geldbeträge festgesetzt wurden, berufen kann (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 15).

    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    bb) Der Unternehmenszweig des Antragsgegners, dem die Beseitigung der Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 sowie die Seuchenreserve obliegt, nimmt nicht am Wettbewerb teil (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 27).

    Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Antragsgegners, mit denen dieser aufgrund europäischer und nationaler Rechtsvorschriften betraut ist (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 30 ff.).

    Insoweit fehlte es an der Zweckbindung der Umlage für den außerhalb des Marktes arbeitenden Unternehmenszweig der Beseitigung von verbandseigenem Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Seuchenvorsorge, die auch ohne ausdrückliche normative Erwähnung als selbstverständlicher Bestandteil der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 zu betrachten ist (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Es ist zwar allein Sache der Mitglieder des Antragsgegners, ob sie Überkapazitäten zu finanzieren bereit sind oder auf deren Abbau drängen, um ihre Umlagepflicht zu reduzieren (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 34).

    Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Negativentscheidung, wonach der Antragsgegner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 44.09 (BVerwGE 138, 322, juris) keinen Vertrauensschutz ableiten kann, sind ebenso wenig dargelegt.

    Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre ab 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, in ihrer Ausgestaltung durch die Neufassung der Verbandsordnung vom 2. Februar 2010 sei die Umlage nicht als Beihilfe im Sinne des Unionsrechts anzusehen und eine Überdimensionierung der Seuchenreserve habe keinen Einfluss auf die Gebührengestaltung des Antragsgegners in Ansehung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und schon gar keinen Einfluss auf die Preisgestaltung bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 36).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 30) entschieden, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist und diese durch den Verzicht auf kostendeckende Entgelte eine Vergünstigung erhalten, die sie sonst zu tragen hätten.

    Damit fehlt es gegenüber dem Antragsgegner insoweit an einem Merkmal der Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 28).

    Zudem ergeben sich aus der Begründung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 32), durch die von den Viehzüchtern und Schlachthöfen ausgeübten Tätigkeiten entstünden nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliege, erhebliche Zweifel, ob damit auch die Aufwendungen für die Seuchenreserve gemeint sind.

    Ferner wird in der Entscheidung in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris) eine Beeinflussung des Wettbewerbs der Unternehmen, die Schlachtabfälle beseitigen, nicht erwähnt.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Eine staatliche Maßnahme fällt jedoch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (EuGH, C-280/00 - Altmark-Trans -, Slg. 2000, I-7747, juris, Rn. 87).

    Unabhängig von weiteren Fragen nach dem Vorliegen der sog. Altmark-Kriterien (vgl. EuGH, C-280/00 - Altmark-Trans -, Slg. 2000, I-7747, juris) hat der Antragsgegner - wie ausgeführt - bis zum Jahr 2009 die Umlagen nicht ausschließlich für die nicht am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmenszweige vorgesehen.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Nach Abschluss des förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission und Erlass ihrer Negativentscheidung ist es dem Europäischen Gericht (erster Instanz) vorbehalten, im Rahmen einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage über den Beihilfencharakter einer bestimmten Maßnahme zu befinden, während es ausgeschlossen ist, dass die Kommissionsentscheidung über die Rückforderung vor einem nationalen Gericht in Frage gestellt wird (EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2006, I-10071, Rn. 60).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Ausgehend von der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 45), kann auch nach Auffassung des Senats eine Vollzugsaussetzung oder die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, mit der die Durchsetzung der Negativentscheidung verfolgt wird, nach Maßgabe der Beschwerdebegründung allenfalls unter den Voraussetzungen erfolgen, die der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (EuGH, C - 143/88 und C - 92/89, Slg. 1991, I - 415, juris) sowie Atlanta (EuGH, C - 465/93, Slg. 1995, I - 3761, juris) aufgestellt hat.

    Das mitgliedstaatliche Gericht muss angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit der Handlung der Union feststellen muss (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 46).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Denn die einem Unternehmen, das mit bestimmten Unternehmensbereichen nicht auf einem Markt tätig ist, i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährten Mittel können nur dann ohne Einfluss auf den Wettbewerb sein, wenn sie ausschließlich für die nicht am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmenszweige vorgesehen sind (vgl. EuGH, C-39/94 - SFEI -, Slg. 1996, I-3547, juris, Rn. 62).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2010 bis 2012 sollten die Umlagezahlungen zwar nach ihrer Wirkung, auf die es entscheidend ankommt (EuGH, C-382/99 - Niederlande ./. Kommission -, Slg. 2002, I-5163, juris, Rn. 61), die Erfüllung der dem Antragsgegner gesetzlich übertragenen öffentlichen Aufgabe, Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 im Bereich seiner Mitglieder zu beseitigen und insoweit auch eine Seuchenreserve vorzuhalten, herbeiführen.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Vertrauensschutz kann nur durch Handlungen der Unionsorgane ausgelöst werden, nicht jedoch durch solche der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, C-5/89 - BUG-Alutechnik - , Slg. 1990, I-3437, juris, Rn. 16).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Während dieses förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission sind die mitgliedstaatlichen Gerichte vor allem im Zusammenhang mit dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zur Prüfung befugt, ob eine bestimmte Maßnahme eine Beihilfe darstellt (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-9957, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 2682/11, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 23.11.2011 - 1 BvR 2682/11

    Nichtannahmebeschluss: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Beteiligung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Während dieses förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission sind die mitgliedstaatlichen Gerichte vor allem im Zusammenhang mit dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zur Prüfung befugt, ob eine bestimmte Maßnahme eine Beihilfe darstellt (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-9957, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 2682/11, juris, Rn. 8).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

    Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Europäische Gericht hätten in ihren Beschlüssen vom 16. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) und vom 5. Juli 2013 (Rs. T-309/12 R) darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die Bestandskraft der Umlagenbescheide gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich möglich sei.

    Im Hinblick auf die weiteren Aspekte, die ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung begründeten, hat der Beklagte sich ausdrücklich auf die Beschwerdebegründung im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bezogen.

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten 1 K 533/08.TR, 1 L 1382/12.TR, 6 B 11260/12.OVG, 1 L 83/13.TR, 6 B 10351/13 und 1 N 822/13.TR verwiesen.

    Auch unter Würdigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren (Az.: 6 B 10351/13.OVG) sowie der Einlassung des Beklagten bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (a.a.O; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2013, a.a.O.) verwiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    Diese Monatsfrist ist in Bezug auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) eingehalten worden.

    An dieser Entschlossenheit durfte der Vollstreckungsschuldner vorliegend schon deshalb nicht zweifeln, weil die Vollstreckung der effektiven Umsetzung der Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) dient, die den Vollstreckungsgläubiger unmittelbar verpflichtet (vgl. OVG RP, 6 B 10351/13, NVwZ 2013, 1173, esovgrp, juris).

  • VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13

    Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung - Vornahme einer

    Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.
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