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   KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06   

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https://dejure.org/2007,4739
KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
KG, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
KG, Entscheidung vom 13. März 2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenausgleich wegen Zeitversäumnis aufgrund notwendiger Wahrnehmung von Terminen; Entschädigung von Zeugen; Zeitversäumnis einer Personenhandelsgesellschaft; Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; JVEG § 20; ; JVEG § 22 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung - Entschädigung für Vergütungsausfall (Zeitversäumnis) bei notwendiger Terminswahrnehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 920
  • Rpfleger 2007, 630
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Rostock, 03.02.2000 - 8 W 44/00

    Entschädigungsanspruch einer juristischen Person des Privatrechts für

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

    Die Höhe der Entschädigung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Köln OLGR 2000, 61 = JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237).

    Die Höhe der Vergütung ist an den von der Klägerin für die Bezahlung ihrer Mitarbeiter aufgewandten Beträgen auszurichten, weil insoweit davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter andernfalls gewinnbringend eingesetzt hätte, so dass die Lohnbeträge dem Gewinnausfall entsprechen (vgl. OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe LGR 2005, 776, jeweils mwN).

  • KG, 21.05.1985 - 1 W 5495/84
    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Mai 1985, 1 W 5495/84, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072), die unter Geltung des ZSEG nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 3 ZSEG (jetzt: § 20 JVEG) gewährte, wird aufgegeben.

    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Eine Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten Verdienst-, Gewinn- oder Erwerbsausfall ist nicht gerechtfertigt (so aber Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; ebenso wohl OLG Hamm NJW-RR 1997, 767 allerdings zu fiktiv zu berechnenden Kosten einer Informationsreise; von Eicken/Hellstab/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 455).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 7. Mai 1985 (MDR 1985, 851) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2001 - 8 W 494/00

    Lostenerstattung - Zeitversäumnis - Parteivertreter - juristische Person -

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

  • OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sofortige Beschwerde; Erinnerung; Abänderung;

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

    Die Höhe der Entschädigung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Köln OLGR 2000, 61 = JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237).

  • OLG Hamm, 25.01.1996 - 23 W 348/95
    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Eine Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten Verdienst-, Gewinn- oder Erwerbsausfall ist nicht gerechtfertigt (so aber Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; ebenso wohl OLG Hamm NJW-RR 1997, 767 allerdings zu fiktiv zu berechnenden Kosten einer Informationsreise; von Eicken/Hellstab/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 455).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 20 U 27/00

    Anzeigenwerbung eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkten

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres

    Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis").
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2009 - 5 W 161/09

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

    Fehlt es - wie hier - an einem konkreten Nachweis, so ist die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen (vgl. KG Berlin, KGR Berlin 2007, 707; OLG Köln, OLGR Köln 2000, 61; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 776; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 391; OLG Rostock, OLGR Rostock 2000, 237; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 22 JVEG, Rdn. 10).
  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen

    Zulässig ist es dabei mit Blick auf § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch, dass die Partei sich durch einen instruierten Mitarbeiter vertreten lässt; in diesem Fall gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Reisekosten der Partei (OLG Koblenz, Beschluss v. 16.8.1994, 14 W 415/94, Rn. 6; KG, Beschluss v. 13.3.2007, 1 W 257/06 unter B.II.1.a, BeckRS 2007, 06641; OLG München, Beschluss v. 18.7.2003, 11 W 1732/03; LG Dessau-Roßlau a.a.O.).

    Nur dann, wenn ein Verdienstausfall nicht eingetreten ist, und nicht schon dann, wenn dieser nicht konkret nachgewiesen werden kann, ist bei bestehender Beeinträchtigung nur eine Entschädigung nach § 20 JVEG zu gewähren, wie sich auch aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt (siehe KG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 W 257/06 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07

    Kostenfestsetzung im Bauprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Eine Entschädigung scheidet nach der gesetzlichen Konzeption nur dann aus, wenn überhaupt kein Nachteil ersichtlich ist, wobei als Nachteil jede Beeinträchtigung anzusehen ist (KG Beschluss vom 13.3.2007, 1 W 257/06 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.6.2005, 15 W 28/05 - jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 04.01.2021 - 13 T 52/20

    Entschädigung ist unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag begrenzt!

    Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (BGH NJW 20019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 22 Rn. 28).
  • AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG

    Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 2019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider in Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rn. 28).
  • VG München, 06.03.2018 - M 9 M 17.3417

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Kosten für Teilnahme eines

    Dass auch der Zeitaufwand einer juristischen Person - damit denknotwendig gemeint: v.a. ihres organschaftlichen Vertreters - zu berücksichtigen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (vgl. nur KG Berlin, B.v. 13.3.2007 - 1 W 257/06 - juris; Schoch u.a., VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, § 162 Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1327
OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 304, § 305
    Berücksichtigung der Wertsteigerung durch steuerlichen Verlustvortrag bei Ermittlung des Unternehmenswertes für Ausgleichszahlung und Abfindungsangebot an außenstehende Aktionäre bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages

  • Betriebs-Berater

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die gerichtlich festgesetzte Höhe einer Barabfindung aus einem Ergebnisabführungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag; Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens; Grundsätze zur Angemessenheit einer ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Squeeze-out: Ein steuerlicher Verlustvortrag kann zu höherer Barabfindung führen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2221
  • BB 2007, 2395
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 25/26; Hüffer AktG 7. Aufl. § 305 Rn. 8; MünchKomm AktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rn. 59).

    Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).

    Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).

    Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).

    Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts für die Bemessung des Ausgleichs sind persönliche Steuern nicht zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411/414), denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 ist der Ausgleich als durchschnittlicher Bruttogewinnanteil je Aktie zu bestimmen (BGHZ 156, 57).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Eine bestimmte Bewertungsmethode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung ist allerdings rechtlich nicht vorgeschrieben (vgl. OLG München AG 2007, 411; KK-SpruchG/Riegger Anhang zu § 11 Rn. 4).

    Daher hält der Senat die Ermittlung des Basiszinssatzes unter Hinzuziehung der Nelson-Siegel-Svensson-Funktion für geeignet (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722/1725; AG 2007, 411/412; Reuter AG 2007, 1/2; IDW S1 Tz 127).

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat einen Risikozuschlag von 2, 5 % für angemessen und ausreichend (vgl. auch OLG München AG 2007, 411/413).

    Es bestehen ferner keine grundlegenden Einwände dagegen, eine Nachsteuerbetrachtung auf Sachverhalte anzuwenden, bei welchen die Bewertungsrichtlinien der Wirtschaftsprüfer eine solche noch nicht vorgesehen haben (vgl. OLG München AG 2007, 411/414).

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts für die Bemessung des Ausgleichs sind persönliche Steuern nicht zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411/414), denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 ist der Ausgleich als durchschnittlicher Bruttogewinnanteil je Aktie zu bestimmen (BGHZ 156, 57).

    Abweichend von den Berechnungen des Sachverständigen hält es der Senat bei der Berechnung des angemessenen Ausgleichs nicht für geboten, den Kapitalisierungszinssatz zur Gänze für die Verrentung des ausgleichsbezogenen Unternehmenswerts heranzuziehen (vgl. OLG München AG 2007, 411/414).

    Hiergegen sind grundsätzliche Bedenken nicht ersichtlich (OLG München AG 2007, 411/415; OLG Frankfurt AG 2005, 658).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167; Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Zwar bestehen keine rechtlichen Hinderungsgründe, für die beiden Planungsphasen unterschiedliche Basiszinssätze zu verwenden (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    c) Zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist es ferner gerechtfertigt, für den Zeitraum der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vorzusehen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135; IDW S1 Tz. 107).

    Die Berücksichtigung persönlicher Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist in Literatur und Rechtsprechung strittig (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; Großfeld S. 172 f.).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

    Dabei handelt es sich genau genommen um eine Umwandlung von nicht betriebesnotwendigem Vermögen in Finanzmittel, welche stets die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit für sich haben (BayObLG AG 2006, 41/44).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    c) Zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist es ferner gerechtfertigt, für den Zeitraum der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vorzusehen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135; IDW S1 Tz. 107).

    Der angesetzte Wert hält sich im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung als geeignet für die Ermittlung einer angemessenen Abfindung angesehen hat (vgl. BayObLG DB 2002, 36/37; OLG München AG 2007, 290; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135).

    Die Nachsteuerbetrachtung ist derzeit herrschend (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 536; AG 2007, 128/134; OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; Reuter AG 2007, 1/6), wenngleich sich Einwände in der betriebswirtschaftlichen Literatur finden (vgl. hierzu: OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536 f.).

    Die für Unternehmensbewertungen gemeinhin angenommene pauschalierte Steuerbelastung von 35 % begegnet keinen grundlegenden methodischen Einwendungen und ist von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, einen tauglichen Parameter für die Ermittlung des Unternehmenswerts darstellen zu können (OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128/134; Reuter AG 2007, 1/8).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Zur ermitteln ist der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136/140).

    a) Für die Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gilt das Stichtagsprinzip (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG; BGHZ 138, 136/140; 140, 35/38).

    Jedoch müssen Entwicklungen, die erst später eintreten, aber schon in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind, berücksichtigt werden (BGHZ 138, 136/140; OLG München AG 2005, 486/488; Großfeld S. 59 f.; Hüffer § 305 Rn. 23; KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 12).

    Die Erlöse aus der Joint-Venture-Beteiligung an der MoDo Paper AB sind bei dem Unternehmenswert nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei dieser Beteiligung nicht um einen Umstand handelte, welcher bereits kausal in weiterem Sinne in den Verhältnissen des Stichtags angelegt war (vgl. BGHZ 138, 136/140).

    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Die Nachsteuerbetrachtung ist derzeit herrschend (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 536; AG 2007, 128/134; OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; Reuter AG 2007, 1/6), wenngleich sich Einwände in der betriebswirtschaftlichen Literatur finden (vgl. hierzu: OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536 f.).

    Die für Unternehmensbewertungen gemeinhin angenommene pauschalierte Steuerbelastung von 35 % begegnet keinen grundlegenden methodischen Einwendungen und ist von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, einen tauglichen Parameter für die Ermittlung des Unternehmenswerts darstellen zu können (OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128/134; Reuter AG 2007, 1/8).

    Gegen die Berücksichtigung von latenten Steuern bestehen insbesondere nach neurer Auffassung keine grundsätzlichen Einwände (vgl. OLG München ZIP 2007, 375/379 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH ZIP 2001, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714).

    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167; Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Maßgeblich ist grundsätzlich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte und was absehbar war (KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 11; vgl. BayObLG DB 2001, 1928/1929; OLG Stuttgart AG 2004, 43/44).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Maßgeblich ist grundsätzlich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte und was absehbar war (KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 11; vgl. BayObLG DB 2001, 1928/1929; OLG Stuttgart AG 2004, 43/44).

    Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).

    Abweichend hiervon ist ein Wertansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch bei Berechnung des Ausgleichs anzusetzen, soweit zum Stichtag bereits eine Veräußerung erfolgt ist (vgl. BayObLG AG 2002, 390/391; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325; KK-AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 304 Rn. 67).

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Die Nachsteuerbetrachtung ist derzeit herrschend (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 536; AG 2007, 128/134; OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; Reuter AG 2007, 1/6), wenngleich sich Einwände in der betriebswirtschaftlichen Literatur finden (vgl. hierzu: OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536 f.).

    Die Entschädigung muss sich bei einer solchen Betrachtung der Anspruchsgrundlage folglich danach bemessen, was der einzelne Aktionär nach den individuellen Verhältnissen für eine etwaige Wiederanlage zur Verfügung hat (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536; Reuter AG 2007, 1/6).

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG München, 15.12.2004 - 7 U 5665/03

    Wertermittlung von mit Vertrieb befassten Tochtergesellschaften - formwechselnde

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 159/94

    Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04

    Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06 -, Rn. 52, juris OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 -, Rn. 92, juris; OLG Frankfurt, AG 2015, 504, 507 Rn. 74 nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Rn. 115, juris; vgl. auch - allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 - 20 W 4/12 -, Rn. 130, juris; vgl. ferner Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. AktG § 304 Rn. 39; MüKoAktG/Paulsen, 4. Aufl., § 304 Rn. 77; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 82).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06   

Zitiervorschläge
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OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06 (https://dejure.org/2007,25357)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 12 U 51/06 (https://dejure.org/2007,25357)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2007 - 12 U 51/06 (https://dejure.org/2007,25357)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsberaterhaftung.de (Leitsatz)

    Anwaltsvertrag, Gebühren, Gegenstandswert, Hinweispflicht, Honorar, Mandat, Vergütung

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1288
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
    Die Regeln des Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH WM 19199, 645; NJW 2001, 1644; NJW 2004, 2817).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
    Den Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtwidrig unterlassenen Hinweis und dem beim Mandanten eingetretenen Schaden hat dieser darzulegen und zu beweisen (BGHZ 123, 311).
  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99

    Pflichten des Steuerberaters bei Beendigung des Mandats

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
    Die Regeln des Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH WM 19199, 645; NJW 2001, 1644; NJW 2004, 2817).
  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 56/03

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Beratung über die Wandelung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
    Dabei wird der Gegenstand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH JurBüro 2005, 141 m.w.N.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2006 - 208 C 290/06

    Rechtsanwaltsgebührenanspruch: Folgen der Verletzung der Pflicht, auf die

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
    Dabei kommt es auf die umstrittene Frage, ob die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO lediglich standesrechtliche Sanktionen hat (so AG Charlottenburg, AnwBl. 2007, 377; Völtz, BRAK-Mitt. 2004, 103) oder eine Schadensersatzpflicht aus c.i.c. gegenüber dem Mandanten auslösen kann (Hartmann, NJW 2004, 2484), im vorliegenden Fall nicht an.
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 24 U 109/21

    Grundsätzliche Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung

    Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte (OLG Hamburg MDR 2007, 1288; Müller-Rabe, a.a.O., § 1 RVG Rn 163 iVm Rn 175).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 24 U 100/16
    Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass der Auftraggeber im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität den Ursachenzusammenhang zwischen pflichtwidrig unterlassenem Hinweis und dem bei ihm eingetretenen Schaden darlegen und beweisen und insbesondere die Frage beantworten muss, wie er sich bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwaltes verhalten hätte (Vgl. BGH Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 6/06, juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2007 - 12 U 51/06, MDR 2007, 1288; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2008 - 6 U 86/07, juris Rdnr. 62, JurBüro 2008, 364, 365).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11611
OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07 (https://dejure.org/2007,11611)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2007 - 6 W 26/07 (https://dejure.org/2007,11611)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 6 W 26/07 (https://dejure.org/2007,11611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO § 99 Abs. 2; ; ZPO § 307; ; ZPO § 890 Abs. 2; ; ZPO § 891 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Kein Anerkenntnis im Verfahren der Androhung von Ordnungsmitteln nach vorherigem Vergleichsschluss - keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07
    Auch kann der Schuldner nicht mit Wirkung für das weitere Vollstreckungsverfahren auf eine Androhung verzichten (Zöller/Stöber, a.a.O.) oder sie in anderer Weise durch eigene Erklärungen entbehrlich machen; insbesondere würde es sich bei dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung - für dessen Ablehnung der Schuldner überdies gute Gründe haben mag - wegen seiner anderen Zweckrichtung um eine das gerichtliche Ordnungsmittelverfahren weder ersetzende noch ausschließende Möglichkeit handeln (vgl. BGH, NJW 1998, 1138 [1139]).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07
    Ergibt sich dessen Unterlassungsverpflichtung nicht aus einem Urteil (das in der Regel auch eine Androhung von Ordnungsmitteln enthält, die dann mit den gegen das Urteil eröffneten Rechtsmitteln angreifbar ist: BGH, GRUR 1991, 929 [931] - Fachliche Empfehlung II), sondern - wie hier - aus einem Prozessvergleich, muss der Gläubiger nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 750 ZPO) die richterliche Androhung von Ordnungsmitteln beantragen, wenn nicht künftige Zuwiderhandlungen des Schuldners ohne angemessene Sanktion bleiben sollen; denn der Vergleich selbst kann keine wirksame Androhung enthalten (Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.02.1986 - 14 W 197/85
    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07
    Denn das Landgericht hat den Androhungsbeschluss (§ 890 Abs. 2 ZPO) nicht auf das von der Schuldnerin erklärte Anerkenntnis gestützt, sondern den Antrag der Gläubigerin - der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur folgend (vgl. OLG Hamm, MDR 1988, 506; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890, Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 12a) - ohne Rücksicht auf das Verhalten der Schuldnerin allein wegen des von den Parteien mit dem Prozessvergleich vom 16.10.2006 geschaffenen, auf Unterlassung bestimmter Handlungen gerichteten Vollstreckungstitels für begründet erachtet.
  • LG Braunschweig, 14.09.2010 - 21 O 2068/09

    Antrag auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels nach einem bereits

    Zu Recht beruft sich die Gläubigerin im Übrigen auf die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des OLG Köln ( Beschluss vom 26.02.2007, 6 W 26/07 ).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.09.2006 - 4 WF 109/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29423
OLG Oldenburg, 26.09.2006 - 4 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,29423)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 4 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,29423)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. September 2006 - 4 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,29423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Bad Iburg - 5 F 857/05
  • OLG Oldenburg, 26.09.2006 - 4 WF 109/06

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 575
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZB 41/05

    Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.2006 - 4 WF 109/06
    Nach Nr. 3104 RVG VV erhält der Prozessbevollmächtigte im ersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine 1, 2-Terminsgebühr ( BGH, Beschluss vom 18.Juli 2006 zu XI ZB 41/05 ).
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