Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.06.2009

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   BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08   

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https://dejure.org/2009,2101
BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08 (https://dejure.org/2009,2101)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - VII ZB 56/08 (https://dejure.org/2009,2101)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - VII ZB 56/08 (https://dejure.org/2009,2101)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer bedürftigen Partei auf Kostenerstattung gegen die unterlegene Partei bei Bewilligung von zahlungsfreier Prozesskostenhilfe gem. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Anwaltsblatt

    § 103 ZPO, § 122 ZPO
    Anspruch auf Kostenerstattung trotz Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 122 Abs. 1; ; ZPO § 126

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 126
    Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsanspruch der bedürftigen Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2962
  • MDR 2009, 1182
  • NZV 2009, 552
  • NJ 2009, 433
  • FamRZ 2009, 1577
  • AnwBl 2009, 727
  • Rpfleger 2009, 685
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147), dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht.

    Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO).

  • BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94

    Inanspruchnahme des Prozeßgegners

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).
  • OLG Hamm, 05.09.2002 - 6 WF 238/02

    Rechtsschutzbedürfnis für Kostenfestsetzung zu Gunsten der obsiegenden Partei bei

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 10 WF 6/97
    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287 ; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3).
  • KG, 06.02.1987 - 1 WF 3000/85

    Prozeßkostenhilfe; Bewilligung; Partei; Gegenpartei; Rechtsanwalt; Kosten;

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287 ; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3).
  • OLG Koblenz, 11.10.1995 - 14 W 600/95
    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis.
  • OLG Saarbrücken, 22.12.1992 - 6 WF 87/92
    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08
    a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis.
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 241/15

    Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten

    Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).

    Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt.

  • OLG Hamm, 07.12.2018 - 6 WF 297/18
    Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.7.2009 (Aktenzeichen VII ZB 56/08, FamRZ 2009, 1577) und 11.11.2015 (Aktenzeichen XII ZB 242/15, FamRZ 2016, 208).

    Dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen seinen Mandanten besteht, ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG, der einen Übergang des Anspruches auf die Staatskasse nach Befriedigung anordnet (BGH FamRZ 2009, 1577; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 15. Auflage 2018, § 122 Rn. 7).

    Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass die Vergütungsforderung des beigeordneten Anwalts, solange dem Mandanten Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt ist (BGH FamRZ 2009, 1577; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 126 Rn. 9).

    Da ein Vergütungsanspruch besteht, kann ein bedürftiger Beteiligter die dadurch entstandenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen (BGH FamRZ 2009, 1577; BGH FamRZ 2016, 206; MükoZPO-Wache, 5. Auflage, 2016, § 126 Rn. 3; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 126 Rn. 9; Musielak-Fischer, 15. Auflage 2018, § 122 Rn. 8; a.A. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 772).

    Dieser Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin steht selbständig neben dem Beitreibungsrecht ihres Verfahrensbevollmächtigten nach § 126 ZPO (BGH FamRZ 2009, 1577).

    Denn ihr Kostenerstattungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Honoraranspruch bereits erfüllt ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1577; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 126 Rn. 9).

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15

    Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im

    Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).

    Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt.

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen

    Er kann von dem unterlegenen Gegner insbesondere auch seine Wahlanwaltsgebühren beitreiben, die er von seiner bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangen kann, solange ihr Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, NJW-RR 2007, 1147 Rn. 11; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962 Rn. 7; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 1).
  • OLG Celle, 20.05.2014 - 2 W 106/14

    Grundsätze zur Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen

    Daneben hat auch der obsiegende Prozessgegner, dem ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, selbst das Recht, Kostenfestsetzung gegenüber der unterlegenen bedürftigen Partei zu beantragen und die Kosten beizutreiben (vgl. BGH NJW 2009, 2962).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.2425

    Wahlrecht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Inanspruchnahme der Staatskasse

    Ebenso wenig wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner ausschließt (vgl. BGH, B.v. 9.7.2009 - VII ZB 56/08 - juris Rn. 7), führt eine geleistete, teilweise Kostenerstattung zum Nachrang oder zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    § 126 Abs. 1 ZPO begründet nämlich bloß eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. BGH FamRZ 1997, 1141; NJW 2009, 2962).

    Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen dabei - wie der Bundesgerichtshof in seinem nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils ergangenen Beschluss vom 09.07.2009 (NJW 2009, 2962 = AnwBl. 2009, 727 = MDR 2009, 1182) klargestellt hat - auch dann selbständig nebeneinander, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden war.

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 224/06

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens

    Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Gebührentatbestand vor der Beiordnung erfüllt war (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06, FamRZ 2008, 982; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 56/08 Rn. 7; OLG Düsseldorf Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 Rn. 7; Musielak/F. O. Fischer, ZPO 6. Aufl. § 122 Rn. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 122 Rn. 11).
  • FG Köln, 26.07.2013 - 10 Ko 3989/12

    Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe

    Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH-Beschluss vom 9.7.2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962, FamRZ 2009, 1577; a.A. Müller, Anm. zu Beschluss des FG Düsseldorf vom 1.7.2008 - 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665 mit der Erwägung, dass die bewilligte PKH einen Gebührenanspruch des Bevollmächtigten gegen seinen Mandanten ausschließe).

    Man könnte wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe allenfalls die Frage aufwerfen, ob bei Kostenfestsetzung auf den Namen der Partei überhaupt auch die Kosten des beigeordneten Anwalts festgesetzt werden können, da der Kläger des Ausgangsverfahrens seinem Anwalt wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts schulde (etwa Müller, Anm. zu Beschluss des FG Düsseldorf vom 1.7.2008 - 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665; vgl. ferner Nachweise bei FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357 unter Bezugnahme auf BGH-Urteil vom 22.6.1994 - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292; dagegen ausdrücklich BGH-Beschluss vom 9.7.2009 - VII ZB 56/08, , NJW 2009, 2962, FamRZ 2009, 1577).

  • LG München II, 25.10.2013 - 12 T 4318/13

    Selbständiges Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs der Partei und des

    Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Gz.: VII ZB 56/08; BGH, Beschluss vom 14.02.2007, Gz.. XII ZB 112/06) und beide Rechte konkurrieren miteinander.

    Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entsprechend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Gz.: VII ZB 56/08 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 34/18

    Wohnsitzauflage für Ausländer; Kostenfestsetzungsbeschluss bei gleichartigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - 1 K 53.09

    Kostenfestsetzungsbegehren von Beigeladenem gegenüber Kläger; Bedürftigkeit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 30/18

    Unzulässige Verbindung von selbstständig erhobenen Kostenfestsetzungsverfahren

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09   

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https://dejure.org/2009,1959
BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. Verfassungsbeschwerde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Verfassungsbeschwerde, Beratungshilfe, Anhörung, Zumutbarkeit

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; SGB X § 24 Abs. 1; ; BerHG § 1 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf ein verwaltungsgerichtliches Anhörungsverfahren vor Bewilligung von Beratungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe für das Anhörungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Beratungshilfe im sozialrechtlichen Anhörungsverfahren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Vor Behördenbescheid kein Anwalt auf Staatskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe und Verfassungsbeschwerde

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren nach § 55 OwiG

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.7.2009)

    Empfänger von Sozialleistungen müssen erst ohne Anwalt zur Behörde // Verfassungsrichter begrenzen Anspruch auf Beratungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 585
  • NJW 2009, 3420
  • FamRZ 2009, 1655
  • DÖV 2009, 820
  • Rpfleger 2009, 685
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.).

    Der Rechtsuchende darf zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 209 ).

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, [...]).
  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89

    Erstattung der Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1).
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009) .
  • BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11

    Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    Insbesondere dürfen Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

    Dies gilt um so mehr, als Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - auch im Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55, 92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen.

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).

    Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

    Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • BSG, 25.02.2008 - B 11 AL 24/08 R
    Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009).
  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 1780/20

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nach dem Strafvollzugsgesetz (Auslegung des

    Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde, gegen deren belastende Maßnahme Rechtsschutz ersucht wird, ist keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • SG Lüneburg, 15.09.2009 - S 29 AS 1389/07
    Diese Entscheidung des Bun-dessozialgerichts erging auch zu der seit 1980 bestehenden Vorschrift und wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09) bestätigt.

    Das Anhörungs-schreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Rege-lung erfolgt (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss v. 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09).

  • AG Halle/Saale, 17.05.2011 - 103 II 435/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme behördlicher Beratung bei

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde - anders als im Widerspruchsverfahren - noch keine belastende Entscheidung getroffen hat.
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Überdies würde ein das Kostenrisiko sorgsam abwägender Rechtsuchender vor Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Überprüfungsbescheids in der Regel auch deshalb von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen, weil außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger gegeben wäre und er daher seine Anwaltskosten sogar im Erfolgsfalle selbst tragen müsste (zu diesem Argument vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2010, NZS 2011, 177 [178]; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009, NJW 2009, 3420).
  • AG Halle/Saale, 17.05.2011 - 103 II 695/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit behördlicher Beratung in einem behördlichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde - anders als im Widerspruchsverfahren - noch keine belastende Entscheidung getroffen hat.
  • AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 103 II 7585/10

    Beratungshilfe: Verweisung auf Beratung durch Behörde außerhalb der

  • AG Berlin-Pankow, 16.12.2021 - 70a II 801/21
  • AG Halle/Saale, 21.02.2011 - 103 II 607/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Beratung durch die Berufsgenossenschaft in einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 7 AS 1242/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2010 - L 7 AS 1226/09
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