Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1997 - C-347/95   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    UCAL

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Portugiesische Gebühr für die Vermarktung von Milcherzeugnissen ist keine Umsatzsteuer - Zu den Voraussetzungen einer verbotenen Abgabe zollgleicher Wirkung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 9, EGV Art 12, EGV Art 95, EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Milcherzeugnisse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1997, I-4911
  • DB 1997, 2414



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Wird zitiert von ... (19)  

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99  

    Inländische Abgabe auf Schweine - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische

    17 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 19).

    21 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (vgl. analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 20).

    22 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. analog dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26, und UCAL, Randnr. 21).

    Dagegen würde eine solche Abgabe gegen das in Artikel 95 EG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn die Vorteile, die sich für die belasteten inländischen Erzeugnisse, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, aus der Zuweisung der Einnahmen aus der Abgabe ergeben, diese Belastung nur teilweise ausgleichen würden (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 22).

    In diesem Fall muss die auf das ausgeführte Erzeugnis erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie teilweise die Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. analog dazu Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, Scharbatke, Randnr. 10, und UCAL, Randnr. 23).

    Dazu muss es für einen Referenzzeitraum prüfen, in welchem finanziellen Verhältnis die Beträge, die aufgrund der fraglichen Abgabe insgesamt auf die im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben wurden, zu den Vorteilen stehen, die diesen Erzeugnissen ausschließlich zugute kommen (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 25).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-517/04  

    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (Urteile UCAL, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).

    Falls dagegen die Vorteile die Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen, muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 23, und Nygård, Randnr. 42).

    In Anbetracht dieser Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht also vergewissern, dass die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse aus den Leistungen der Einrichtung, für die die streitige Abgabe bestimmt ist, nicht de facto einen ausschließlichen oder verhältnismäßig größeren Nutzen ziehen als die ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 26, und Fricarnes, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06  

    Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den Verbrauchern ein Tarifaufschlag

    (17)  - Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien (24/68, Slg. 1969, 193, Randnr. 9), vom 9. November 1983, Kommission/Dänemark (158/82, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18), und vom 17. September 1997, UCAL (C-347/95, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    (19)  - Vgl. u. a. Urteil UCAL (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 19).

    Schließlich hat Generalanwalt Trabucchi mehrfach die Schwierigkeiten der Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs in einzelnen einschlägigen Fällen unterstrichen (vgl. z. B. seine Schlussanträge in der Rechtssache UCAL, oben in Fn. 17 angeführt).

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  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96  

    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie - Umsatzsteuern - Kammerumlage

    22 Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (vgl. Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Urteil Bergandi, Randnr. 14, Urteil Giant, Randnr. 11, sowie Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 33, in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 37, und in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 13).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, sowie die Urteile UCAL, Randnr. 33, Fricarnes, Randnr. 37, und Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 14).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04  

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede den Waren wegen des Überschreitens einer Grenze einseitig auferlegte noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar (vgl. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07  

    Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des Spieleinsatzes bei Spielautomaten mit

    Eine allgemeine Abgabe im Sinne des Art. 33 Richtlinie 77/388/EWG liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Rs. C-347/95 -, UCAL, Slg. 1997, S. 4923, 4935, Tz. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erfasst, sondern unter Ausschluss eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Rs. C-130/96 - Solisnor-Estaleiros -Navais S.A., Slg. 1997, S. 5065, 5071, Tz. 17).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03  

    Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara - Freier Warenverkehr , Zollunion ,

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).
  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02  

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Eine allgemeine Steuer, Abgabe oder Gebühr im Sinne des Art. 33 liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - Rechtssache C-347/95 - UCAL, Slg. 1997, I-4911 [I-4935], Rdnr. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedsstaat erfasst, sondern unter Ausschluss eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - Rechtssache C 130/96 - Solisnor-Estaleiros-Navais SA, Slg. 1997, I-5053 [I-5071], Rdnr. 17).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04  

    Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Dies trifft auf einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung eindeutig zu, ist doch Letztere jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache C-517/04, Koornstra, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11  

    Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung 'im Rahmen des

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zu den wesentlichen Merkmalen der Mehrwertsteuer gehört, dass sie sich auf den Mehrwert der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen bezieht und die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet wird, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 14, vom 17. September 1997, UCAL, C-347/95, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 34, und vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98  

    Abgaben gleicher Wirkung - Tabakausfuhren - Abgabe zugunsten eines Sozialfonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03  

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04  

    Air Liquide Industries Belgium SA / Ville de Seraing (C-393/04), Province de

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00  
  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99  

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03  

    Banca popolare di Cremona - Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-517/04  

    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben -

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09  

    Art 105 Abs 2a GG, Art 12 GG, § 2 KAG BB, § 3 KAG BB, Art 33 EWGRL

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-347/95   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Fazenda Pública gegen União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL (UCAL).

    Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

Verfahrensgang

  • Supremo Tribunal Administrativo [Portugal], 11.10.1995 - 19.380
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-347/95
  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95
  • Supremo Tribunal Administrativo [Portugal], 29.03.2000 - 19.380

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1997, I-4911
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