Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-372/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1204
EuGH, 29.04.2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Bestehende oder neue ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht gemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang - (EG Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG])

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Italienischen Republik auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region ; Unterscheidung zwischen dem Markt ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Art. 2; ... ; Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Art. 5; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 89; ; EGV Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 3 Nr. 1 Buchst. d; ; Regionalgesetz Nr. 28/1981 über Interventionen zur Förderung und Entwicklung des Güterkraftverkehrs in der Region Friaul-Julisch Venetien sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über Beihilfen der Region Friuli-Venezia Giulia zugunsten der Lastkraftwagenunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-3679
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    52 Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    57 Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 64).

    70 In der Begründung brauchen insoweit nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.

    71 Insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich zwar in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 74).

    Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 51).

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 93).

    Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile Tubemeuse, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47).

    129 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-0000) hat der Gerichtshof alle Rügen zurückgewiesen, die die Italienische Republik und die Kommission gegen das Urteil des Gerichts geltend gemacht haben.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    25 Neben der vorliegenden Klage der Italienischen Republik haben einzelne Güterkraftverkehrsunternehmen, die die Beihilfen der Region erhalten haben (im Folgenden: begünstigte Unternehmen), mit Klageschriften, die zwischen dem 2. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen sind und unter den Aktenzeichen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, ebenfalls Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) hat das Gericht Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit er die Beihilfen für rechtswidrig erklärt, die den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen ab 1. Juli 1990 gewährt worden sind, sowie Artikel 5 dieser Entscheidung, soweit er die Italienische Republik zur Rückforderung dieser Beihilfen verpflichtet.

    34 Wie bereits in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils erwähnt, sind in dem nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündeten Urteil Alzetta u. a./Kommission die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen.

    35 Die Kommission hat im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil Alzetta u. a./Kommission auch keine Rüge in Bezug auf die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, soweit dies die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betrifft.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    110 Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen davon unterrichtet hat, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 15, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 102).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 103).

    Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    52 Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 51).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

    129 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    105 Da sich die Italienische Republik vorliegend darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Rückzahlung der streitigen Beihilfen für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde, genügt der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).

    125 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    101 Was zweitens die Befürchtung einer schweren Sozialkrise angehe, so könnten es zwar unüberwindliche Schwierigkeiten einem Mitgliedstaat unmöglich machen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen einzuhalten; die bloße Befürchtung solcher Schwierigkeiten vermöge es jedoch nicht zu rechtfertigen, dass er dessen korrekte Anwendung unterlasse (Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 16).

    104 Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • EuGH, 11.02.1955 - 3/54

    Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ASSIDER) gegen Hohe Behörde der

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Der örtliche oder regionale Charakter der durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen durch die Maßnahme erschwert wird, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staats zu erbringen (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 77 f. und 82 - Altmark Trans; EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Slg. 2004, I-3679 Rn. 60 - Italien/Kommission; Urteil vom 3. März 2005 - C-172/03, Slg. 2005, I-1627 = EWS 2005, 222 Rn. 32 f. - Heiser).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    74 Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 71).

    85 Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C-372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44).

    11 und 12, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 53).

    Gleiches gilt in Bezug auf die beschränkte Bedeutung des betreffenden Wirtschaftssektors (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 82, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 60).

    87 Auch andere Gesichtspunkte, wie der spezifische Intensitätsgrad des Wettbewerbs in dem Wirtschaftssektor, in dem die beihilfefähigen Unternehmen tätig sind, können nämlich zu berücksichtigen sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 54).

    Aufgrund der Struktur dieses Sektors, die durch das Vorhandensein vieler kleiner Wirtschaftsteilnehmer gekennzeichnet ist, kann nämlich die Einführung einer - wie hier - einem Großteil dieser Wirtschaftsteilnehmer offen stehenden Beihilferegelung Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, auch wenn die aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen geringen Umfang haben (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 57).

    94 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 83).

    129 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn.

    Es ist aber klar, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf eine bloße Behauptung stützen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 84).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    140 Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 111, und Unicredo Italiano, Randnr. 54).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13527
Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97 (https://dejure.org/2003,13527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - C-372/97 (https://dejure.org/2003,13527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - C-372/97 (https://dejure.org/2003,13527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Bestehende oder neue ...

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-3679
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97
    In einer anderen Entscheidung, dem Urteil Spanien/Kommission (C-351/98), hat der Gerichtshof allerdings die Feststellung getroffen, dass "die geringe Bedeutung der einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen es in einigen Wirtschaftssektoren doch aus[schließt], dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist".

    17 - Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 54) und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 58).

    18 - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33) und Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 54).

    19 - Urteil Tubemeuse (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 43), Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42) sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 46, 49 bis 50).

    20 - Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 30) und Urteil in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17 , Randnr. 51).

    28 - Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97
    19 - Urteil Tubemeuse (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 43), Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42) sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 46, 49 bis 50).

    23 - Urteile vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnr. 21) und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    37 - Urteil Tubemeuse (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 66); siehe auch Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97
    19 - Urteil Tubemeuse (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 43), Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42) sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 46, 49 bis 50).

    30 - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 78).

    38 - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 37, Randnr. 106) und Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 19 , Randnr. 78).

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