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   BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96   

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https://dejure.org/1997,2591
BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96 (https://dejure.org/1997,2591)
BSG, Entscheidung vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96 (https://dejure.org/1997,2591)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 9 RV 14/96 (https://dejure.org/1997,2591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkenntnis - Arglistige Täuschung - Anfechtung - Rückforderung - Geschäftsunfähiger - Jahresfrist - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 283
  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Ist ein Anerkenntnis wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, richtet sich die Rückforderung der Leistungen auch dann nach § 50 Abs. 2 SGB X, wenn die Verwaltung Ausführungsbescheide erlassen hat (Fortführung von BSG vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    § 50 Abs. 2 SGB X ist daher hier ebenso anwendbar wie in den Fällen, in denen Leistungen aufgrund eines nicht rechtskräftigen, vorläufig vollstreckbaren, später wieder aufgehobenen Urteils und eines daraufhin ergangenen Ausführungsbescheides erbracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Dieser muß, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, damit rechnen, daß ihm die Leistungen nicht zustehen und er zur Erstattung verpflichtet ist (vgl BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10 mwN; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Jahresfrist auch im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend zu berücksichtigen (vgl BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 für Erstattung sog Urteilsleistungen; BSGE 75, 291, 293 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).

  • BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95

    Verwaltungsrverfahrensrecht - Rücknahme rechtswidriger begünstigender

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Ob darüber hinaus mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (vgl BVerwGE 70, 356 ff; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95, ZFSH/SGB 1997, 162) auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zu verlangen ist, kann der Senat offenlassen.

    Die Ausschlußregelung des § 45 Abs. 4 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat abschließenden Charakter (vgl BSGE 65, 221, 224 = SozR 1300 § 45 Nr. 45 sowie BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 = SozSich 1995, 355 f; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 - ZFSH/SGB 1997, 162, 164) und ist - jedenfalls insoweit - nicht ergänzungsbedürftig.

    Da dies für jede weitere Aufhebung des Rücknahmebescheides ebenfalls gelten würde, hätte die Behörde es in der Hand, den Ablauf der der Rechtssicherheit dienenden Jahresfrist unübersehbar weit hinauszuschieben (so mit Recht BVerwG, Urteil vom 5. August 1996, aaO).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Die Jahresfrist bezweckt die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die Fälle des § 45 Abs. 4 S 1 SGB X. Sie gilt - anders als die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - selbst in Fällen der Drohung oder der arglistigen Täuschung und betrifft damit gerade Fallgestaltungen, in denen eine Verwirkung nur im Hinblick auf den Zeitablauf, nicht aber wegen des Verhaltens des Begünstigten in Betracht kommen kann (vgl BSGE 65, 221, 224, 227 = SozR 1300 § 45 Nr. 45 und BSG SozR 1300 § 45 Nr. 44).

    Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 65, 221, 223 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; vgl zur Problematik auch Wallerath in Sozialrechtshandbuch - SRH -, 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 232).

    Die Ausschlußregelung des § 45 Abs. 4 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat abschließenden Charakter (vgl BSGE 65, 221, 224 = SozR 1300 § 45 Nr. 45 sowie BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 = SozSich 1995, 355 f; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 - ZFSH/SGB 1997, 162, 164) und ist - jedenfalls insoweit - nicht ergänzungsbedürftig.

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 2/85

    Rückforderungen - Kenntnis von Tatsachen - Rücknahme eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Jahresfrist auch im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend zu berücksichtigen (vgl BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 für Erstattung sog Urteilsleistungen; BSGE 75, 291, 293 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).

    Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 65, 221, 223 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; vgl zur Problematik auch Wallerath in Sozialrechtshandbuch - SRH -, 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 232).

  • BSG, 15.05.1985 - 5b/1 RJ 34/84

    Unmittelbare Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    § 50 Abs. 2 SGB X ist daher hier ebenso anwendbar wie in den Fällen, in denen Leistungen aufgrund eines nicht rechtskräftigen, vorläufig vollstreckbaren, später wieder aufgehobenen Urteils und eines daraufhin ergangenen Ausführungsbescheides erbracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Ob darüber hinaus mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (vgl BVerwGE 70, 356 ff; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95, ZFSH/SGB 1997, 162) auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zu verlangen ist, kann der Senat offenlassen.
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 65, 221, 223 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; vgl zur Problematik auch Wallerath in Sozialrechtshandbuch - SRH -, 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 232).
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Die Ausschlußregelung des § 45 Abs. 4 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat abschließenden Charakter (vgl BSGE 65, 221, 224 = SozR 1300 § 45 Nr. 45 sowie BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 = SozSich 1995, 355 f; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 - ZFSH/SGB 1997, 162, 164) und ist - jedenfalls insoweit - nicht ergänzungsbedürftig.
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 65, 221, 223 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; vgl zur Problematik auch Wallerath in Sozialrechtshandbuch - SRH -, 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 232).
  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Jahresfrist auch im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend zu berücksichtigen (vgl BSGE 60, 239, 240 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 für Erstattung sog Urteilsleistungen; BSGE 75, 291, 293 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).
  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 8/90

    Wirksamkeit nachteiliger Änderungen der Leistungen zur beruflichen

  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 42/87

    Rückforderung von Leistungen nach dem 2. Sonderprogramm für Schwerbehinderte

  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 25/60
  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80

    Deutsches Verwaltungsverfahrensrecht - Ausländischer Staatsangehöriger -

  • BSG, 17.07.1980 - 7 RAr 55/79

    Leistungen nach dem AFG

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 80, 283, 285 f = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19 S 57 f mwN).
  • SG Neubrandenburg, 12.11.2015 - S 14 AS 969/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorläufige Bewilligung - Erstattungsanspruch

    Folgerichtig hat der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Regelung geschaffen, nach welcher § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch dann auf Erstattungsansprüche durch die Verwaltung anzuwenden ist, wenn die zu erstattende Leistung nicht auf Grundlage eines Verwaltungsaktes erbracht wurde (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 02. Juli 1997 - 9 RV 14/96 -, SozR 3-1300 § 50 Nr. 19, BSGE 80, 283-288, SozR 3-1300 § 45 Nr. 36, SozR 3-1300 § 50 Nr. 19).
  • LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 562/18

    Zu den Auswirkungen fehlender Verfahrenshandlungsfähigkeit auf die Bekanntgabe

    Damit konnte der streitige Bescheid nicht wirksam an den Kläger bekanntgegeben werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 14/96 -, BSGE 80, 283 = juris, Rn. 18).

    Auch eine förmliche Nachholung der Zustellung oder Bekanntgabe ist nicht erfolgt; das würde voraussetzen, dass der Beklagte durch willentliches Handeln dem (inzwischen wieder) prozessfähigen Kläger selbst oder einem der ihm bestellten Vertreter Kenntnis vom Inhalt des Bescheides verschafft hätte (vgl. zum Begriff der Bekanntgabe: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - L 11 SB 156/18 -, juris, Rn. 32; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X - Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3; vgl. zur Heilung durch Nachholung der Bekanntgabe: BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 14/96 -, BSGE 80, 283 = juris, Rn. 19).

    Eine Hemmung oder Unterbrechung der sich aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergebenden Ausschlussfrist wegen der Verfahrenshandlungsunfähigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 14/96 -, BSGE 80, 283 = juris, Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - L 20 SO 384/15

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96 Rn. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - L 14 R 419/16

    Rente wegen Erwerbsminderung; Zustellung von Rentenbescheiden direkt an den

    Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn,. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

  • BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn,. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 20/02 R

    Krankenversicherung - freiwilliger Beitritt - Beginn des Dreimonatszeitraums -

    Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wäre damit eine Bekanntgabe an ihn selbst auch im Anwendungsbereich des SGB X unwirksam (vgl BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19; BSGE 3, 192, 194 f; vgl auch BVerwG aaO und die Nachweise bei Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl, § 41 RdNr 26).
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R

    Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente;

    Ein solches Verständnis stimmt auch im Grundsatz mit der Rechtsprechung überein, wonach die Frist für die Rücknahme bzw Aufhebung eines Verwaltungsakts mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters bzw der berufenen Stelle von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen beginnt (vgl BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283, 286 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19 S 57 f, juris RdNr 17; BSG Urteil vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295, 298 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 S 92 f, juris RdNr 28; BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 - BSGE 74, 20, 25 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 S 61, juris RdNr 26) .
  • LSG Bayern, 30.09.2016 - L 1 R 673/13

    Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen

    Der an einen Geschäftsunfähigen adressierte Verwaltungsakt wird daher erst mit Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter oder den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X wirksam (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96, SozR 3-1300 § 50 Nr. 19).
  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - L 19 AS 629/16

    Erstattung von SGB-II -Leistungen

  • LSG Bayern, 29.09.2016 - L 1 R 673/13

    Auslandsrente - Ruhen Inlandsrente - Rückforderung

  • LSG Hessen, 20.06.2011 - L 7 AL 209/10

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei nicht

  • BSG, 05.09.2018 - B 8 SO 33/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2003 - L 1 AL 46/01

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparbrief -

  • SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
  • BSG, 06.06.2016 - B 5 R 66/16 B
  • BSG, 20.06.2006 - B 9a SB 13/05 B

    Prozessführungsbefugnis ohne Einwilligung eines bestellten Betreuers

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.08.2020 - L 1 R 121/18

    Rentenversicherung (R) - Rückzahlung überzahlter Altersrente

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 P 17/17 B

    Pflegeversicherung

  • BSG, 22.06.2020 - B 13 R 47/19 B

    Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 P 18/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 3 P 17/17 B - v. 15.03.2018

  • SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15

    Beantragung der Übernahme einer Nachzahlung aus einer Mietnebenkostenabrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - L 18 AS 2341/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Einkommen; Aufhebung einer

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.06.2018 - L 6 KR 117/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassung der Berufung - Verfahrensfehler -

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 P 20/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 3 P 17/17 B - v. 15.03.2018

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 P 21/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 3 P 17/17 B - vom 15.03.2018

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 P 19/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 3 P 17/17 B - vom 15.03.2018

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2017 - L 8 SO 356/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2019 - L 8 SO 28/18
  • LSG Sachsen, 22.12.1999 - L 3 AL 15/99

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Förderungsleistungen im Rahmen einer

  • VG München, 20.05.2010 - M 15 K 08.6108

    Ausbildungsförderung; Verschweigen von Vermögen bei Antragstellung; Rückforderung

  • VG München, 03.02.2011 - M 15 K 10.2646

    Ausbildungsförderung; Verschweigen von Vermögen bei Antragstellung; Rückforderung

  • VG München, 23.07.2009 - M 15 K 07.5750

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nachträglich bekannt gewordenen

  • SG Lüneburg, 08.10.2008 - S 27 AS 640/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2012 - L 2 R 439/12
  • VG München, 30.06.2011 - M 15 K 10.5665

    Ausbildungsförderung; Verschweigen von Vermögen bei Antragstellung; Rückforderung

  • SG Düsseldorf, 21.10.2002 - S 1 KR 21/01
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Rechtsprechung
   BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1120
BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96 (https://dejure.org/1997,1120)
BSG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 12 RP 1/96 (https://dejure.org/1997,1120)
BSG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 12 RP 1/96 (https://dejure.org/1997,1120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Soziale Pflegeversicherung - Versicherungsfähigkeit - Mitglied - Aufnahme - Pflegekasse - Versicherungspflicht - Schwerbehinderung - Familienhilfe - Krankenversicherung - Betreuer

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 168
  • NJW 1998, 2766 (Ls.)
  • NZS 1998, 338
  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96
    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 92, 53, 68, 69 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 mwN).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96
    Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen (vgl BVerfGE 40, 121, 143 = SozR 2400 § 44 Nr. 1).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96
    Dieser soll verhindern, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 allgemein Nr. 1 mwN).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen als solchen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfGE 55, 72, 88).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -,.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. März 1996 - S 2 P 4/95 - und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R

    Versicherungspflicht - soziale Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung -

    Damit scheidet hier die Auffassung aus, die Bescheide stammten von der Pflegekasse (so jedoch in BSGE 81, 168, 169/170 = SozR 3-3300 § 20 Nr. 2 S 2/3).

    (Zum Ganzen BSGE 81, 168, 169 = SozR 3-3300 § 20 Nr. 2 S 2/3; BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2 S 8/9).

    Diese Gründe sind jedoch nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit diesen nicht in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflichtigen zu begründen (vgl zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises im SGB XI auch BSGE 81, 168 = SozR 3-3300 § 20 Nr. 2).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach §

    Die beklagte Pflegekasse war für die angefochtenen Bescheide sachlich zuständig (vgl Urteil des Senats vom 6.11.1997, 12 RP 1/96, BSGE 81, 168, 169 = SozR 3-3300 § 20 Nr. 2 S 2).
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Rechtsprechung
   BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2834
BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 (https://dejure.org/1997,2834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 267
  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/405 S 130 zu Nr. 86) führt an, im Beitrittsgebiet sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern knappschaftlich versichert, die nicht in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt seien.

    Diese Zusammenhänge sind der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen (BT-Drucks 12/405 S 130 zu Nr. 85 ).

    In der Begründung zum jetzigen Art. 27 RÜG (BT-Drucks 12/405 S 173 zu Art. 26) heißt es, der knappschaftliche Versicherungsschutz der nach Art. 17 EG-RKG Begünstigten "soll aus Gründen des Vertrauensschutzes solange fortbestehen, wie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber eines solchen Betriebs andauert" (dh eines Betriebs mit dem Tätigkeitsprofil, das zur Begünstigung nach Art. 17 EG-RKG geführt hatte).

  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 19/96

    Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X bei vor dem 3.10.1990 bindend anerkannten

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dies bedeutet, daß nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können (BSGE 76, 124, 125 mwN; Urteil des 2. Senats vom 18. März 1997 - 2 RU 19/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dieses Recht steht auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil des Senats vom 28. März 1997 - 8 RKn 9/95 S 23 des Urteilsabdrucks mwN).
  • BSG, 11.05.1995 - 2 RU 24/94

    Überleitung des bundesdeutschen Rechts bei nach DDR-Recht anerkannten

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Dies bedeutet, daß nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können (BSGE 76, 124, 125 mwN; Urteil des 2. Senats vom 18. März 1997 - 2 RU 19/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
    Prinzipiell sind bei Entscheidungen der Einzugsstelle (§ 28b SGB IV) über die Versicherungspflicht gegebenenfalls die abgebenden und aufnehmenden Krankenkassen, die abgebenden und aufnehmenden Rentenversicherungsträger, der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer Verfahrensbeteiligte, und zwar sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Klageverfahren (§ 12 Abs. 2 SGB X, § 75 Abs. 2 SGG; BSGE 55, 160, 162; BSGE 15, 122, 123).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96

    Beendigung einer knappschaftlichen Versicherung im Zuge der Wiedervereinigung -

    Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) entschieden hat, hängt die Fortgeltung des Besitzschutzes nach dem Einigungsvertrag vor allem davon ab, ob der Betroffene weiterhin "diese Beschäftigung" ausübt, dh jene Voraussetzungen fortbestehen, aufgrund derer der Betroffene zu DDR-Zeiten bergbaulich versichert - oder einem entsprechenden Versicherten gleichgestellt - war.

    Eine bergbauliche Versicherung des Klägers könnte im übrigen auch auf folgenden Umständen beruht haben: Vom LSG nicht festgestellt, jedoch im Revisionsverfahren von beiden Hauptbeteiligten vorgetragen und dem Senat aus dem Verfahren 8 RKn 14/95 (Urteil vom 30. Juni 1997) bekannt, ist die "Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums für Geologie" vom 7. September 1984.

    Wie im Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) weiterhin näher dargelegt, stünden einer bergbaulichen Versicherung des Klägers zu diesem Stichtag jedenfalls jene Änderungen nicht entgegen, die für in der DDR Beschäftigte zwangsläufig mit der "Wende" einhergingen, nämlich die Umwandlung der VEB?s in Kapitalgesellschaften sowie der Untergang des politischen Führungsapparates der DDR, insbesondere die Auflösung des Ministeriums für Geologie (mit Wirkung ab 1. Januar 1990: Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989, Gesetzblatt DDR I 272, Nr. 3, 4. Spiegelstrich) sowie seiner Rechtsnachfolger, des Ministeriums für Schwerindustrie (mit Wirkung ab 13. April 1990: Beschluß des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1990, Gesetzblatt DDR I 276, Nr. 7, 3. Spiegelstrich) sowie des Ministeriums für Wirtschaft (mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990: vgl Art. 13 ff Einigungsvertrag).

    Sollte die bergbauliche Versicherung des Klägers am 31. Dezember 1990 nur auf der zitierten "Entscheidung" der Obersten Bergbehörde der DDR vom 7. September 1984 beruht haben, so käme es (nach den Grundsätzen des Urteils vom 30. Juni 1997, 8 RKn 14/95) darauf an, ob das LfUG, zumindest aber dessen Standort F. ..., also die Beschäftigungsstelle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab 1. Juli bzw 1. Oktober 1992, zum einen im vorliegenden Zusammenhang als Nachfolger des VEB angesehen werden könnte und zum anderen weiterhin die Voraussetzungen erfüllte, die für die Gleichstellung 1984 maßgebend waren.

    Nach den im Revisionsverfahren vom Beigeladenen zu 2) überreichten Unterlagen könnte die (nach den im Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 aufgestellten Maßstäben) für die "Entscheidung" augenscheinlich maßgebliche "Nähe zum Bergbau", die im Jahre 1984 noch den VEB geprägt haben mag, spätestens für den streitigen Zeitraum nicht mehr bestanden haben:.

    Auch wenn es sich bei diesem Schreiben um einen der GmbH gegenüber ergangenen Verwaltungsakt handelte (vgl hierzu das Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 - zu einer entsprechenden Maßnahme der Beklagten), könnte es auf dessen mögliche Wirkungen auch für das hier streitige Versicherungsverhältnis des Klägers über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus allenfalls dann ankommen, wenn er sich als im Verhältnis zum Kläger rechtswidrig erweisen würde, wenn also der Kläger trotz bergbaulicher Versicherung nach DDR-Recht zum Stichtag (31. Dezember 1990) nicht ab 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert gewesen wäre.

  • BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet

    Die Prägung muß durch solche tatsächlichen Umstände erfolgen, die wegen des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung/Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht geführt hatten oder aufgrund derer nach DDR-Recht eine kollektive oder individuelle Gleichstellung mit den in einem bergbaulichen Betrieb Beschäftigten verfügt worden war (Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 -, S 17 des Abdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Buchst f Nr. 1 vorgesehen).

    Dieses Recht zur Umdeutung steht nämlich - wie der Senat bereits entschieden hat - auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 27 mwN; Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 20 des Urteilsabdrucks).

    a) Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 aaO).

    Alleiniger Zweck des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art. 2 § 1 b Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) zugesprochen erhalten hatten (vgl dazu näher Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 18 ff des Abdrucks mwN).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte ihren Hinweis stützen wollte; möglicherweise war die in Art. 2 § 1 b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) getroffene Besitzstandsregelung gemeint (vgl zu deren Anwendung das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 - S 7 f des Urteilsabdrucks, veröffentlicht in Kompaß i 996, 402 und USK 9602; zur Frage der Anwendung von § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Urteil vom 30. Juni 1997 aaO S 19 des Abdrucks).

  • LSG Sachsen, 31.05.2001 - L 6 KN 25/00

    Vorliegen eines "bergbaulichen Betriebes"; Entscheidungskompetenz des

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  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 14/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 11/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 34/95 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 12/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 25/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 276 f) entschieden hat, auf den Personenkreis des Klägers von vornherein nicht anwendbar.

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 30. Juni 1997 (BSGE 80, 267, 275 f) entschieden hat und woran er auch nach Prüfung der entgegengesetzten Rechtsmeinung des Klägers festhält, knüpft die Besitzschutzregelung des EinigVtr nicht allein an den kontinuierlichen Bestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses an.

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 364/10

    Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als

    Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft (und als deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005 der Beklagten) konnte sich frühestens ab dem 1.1.1991 aufgrund des Einigungsvertrags ergeben (BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 1, Rn34).

    Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.6.1979 kann ein eklatanter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden (vgl. BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 362/10
  • BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2013 - L 18 KN 359/10

    (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen)

  • BSG, 09.04.2001 - B 8 KN 1/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtliches Verfahren

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Rechtsprechung
   BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1640
BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 (https://dejure.org/1997,1640)
BSG, Entscheidung vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 (https://dejure.org/1997,1640)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 (https://dejure.org/1997,1640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 247
  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Damit ist die Anwendung neuen Rechts bei jeder Entscheidung vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 1991 ergeht, auch wenn sich diese Entscheidung auf Zeiträume erstreckt, die vor dem 1. Januar 1992 liegen (vgl Kasseler Komm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 1996, RdNrn 3 und 4 zu § 300 SGB VI mwN; BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 mwN).

    Die Vorschrift dient jedoch gerade dazu, auch bei Altrenten die Anwendung neuen Rechts zu sichern, etwa wenn weitere versicherungsrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 Abs. 3 des Entwurfs; BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5).

    Daß aus diesen Gründen das Eigentum des Klägers an seinem Rentenanspruch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt wird, hat der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 8. November 1995 (13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) überzeugend dargelegt.

    Unter diesen Gesichtspunkten ist die Unterscheidung zwischen Versicherten, die bis zum 31. März 1992 einen Antrag gestellt haben, und den übrigen vor der Verfassung gerechtfertigt, zumal die Betroffenen durch dynamisierten Besitzschutz gesichert sind (vgl BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 unter Hinweis auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. März 1979 - 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290, vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 100/79 BVerfGE 53, 257, vom 8. April 1987 - 1 BvR 1134/84 - BVerfGE 75, 78 und vom 15. Juli 1987 - 1 BvL 11/86 - BVerfGE 76, 220) ist eine Regelung, die eigentumsgeschützte Positionen für die Zukunft beeinträchtigt, zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. März 1979 - 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290, vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 100/79 BVerfGE 53, 257, vom 8. April 1987 - 1 BvR 1134/84 - BVerfGE 75, 78 und vom 15. Juli 1987 - 1 BvL 11/86 - BVerfGE 76, 220) ist eine Regelung, die eigentumsgeschützte Positionen für die Zukunft beeinträchtigt, zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Allein wegen des Inkrafttretens des SGB VI werden bei einer bereits bewilligten Rente indes die ihr zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, § 306 Abs. 1 SGB VI (vgl BSG Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7).
  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 78/93

    Rentensteigernde Anerkennung von Ersatzzeiten - Hinderung der Ausreise nach

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 78/93 - ausgeführt hat, aus der Vorschrift des § 44 SGB X folge der Anspruch, rechtlich so gestellt zu werden, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden mit der Folge, daß der Neubescheid die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des früheren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen habe, folgt hieraus kein Widerspruch zur vorstehenden Begründung.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. März 1979 - 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290, vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 100/79 BVerfGE 53, 257, vom 8. April 1987 - 1 BvR 1134/84 - BVerfGE 75, 78 und vom 15. Juli 1987 - 1 BvL 11/86 - BVerfGE 76, 220) ist eine Regelung, die eigentumsgeschützte Positionen für die Zukunft beeinträchtigt, zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. März 1979 - 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290, vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 100/79 BVerfGE 53, 257, vom 8. April 1987 - 1 BvR 1134/84 - BVerfGE 75, 78 und vom 15. Juli 1987 - 1 BvL 11/86 - BVerfGE 76, 220) ist eine Regelung, die eigentumsgeschützte Positionen für die Zukunft beeinträchtigt, zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den Zugunstenantrag der Klägerin hat sich das LSG auf die Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des BSG (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12) gestützt.

    (2) Welches Recht der Neuberechnung der Rente iS des § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI. Diese am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift beantwortet die Frage, ob auf einen bestimmten Sachverhalt "altes" oder "neues" Recht Anwendung findet (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11, vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12 und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; ebenso: BSG Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 38, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder durch § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt wird (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12, S 76; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, S 55 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Nach dieser Ausnahmeregelung sollen also allein aus Anlaß einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt werden (so übereinstimmend BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    b) Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 1997 (5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11) und 12. Mai 1998 (B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12) ist dabei noch auf folgendes hinzuweisen: Das Zusammenspiel der Regelungen von § 300 und § 306 SGB VI entspricht weitgehend früheren Übergangsregelungen (vgl zB Art. 2 § 12b Abs. 5 ArVNG bzw AnVNG, Art. 2 § 10c Abs. 5 KnVNG idF des RAG 1985, BGBl I 913).

    Insoweit korrigiert der erkennende Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die (fehlerhaft) zuerkannten Entgeltpunkte besitzgeschützt sind (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12).

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den Zugunstenantrag der Klägerin hat sich das LSG auf die Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des BSG gestützt (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Soweit er sich in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht) der Rechtsprechung des 13. Senats angeschlossen hat, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Dies hat der Senat bereits in den Urteilen vom 18. Juni 1997 (5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11), vom 12. Mai 1998 (B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht) und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) in Übereinstimmung mit dem 13. Senat (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) ausgesprochen.

    Dabei kann dahinstehen, ob sich ihre Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der früheren Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zu entnehmen ist (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Nach dieser Ausnahmeregelung soll also allein aus Anlaß einer Rechtsänderung keine Neubestimmung der Rentenhöhe erfolgen (so übereinstimmend BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10; vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Dabei ist ergänzend zu den bisherigen Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 1997 (5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11) und 12. Mai 1998 (B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht) auf folgendes hinzuweisen: Das Zusammenspiel der Regelungen von § 300 und § 306 SGB VI entspricht früheren Übergangsregelungen (vgl Art. 2 § 12b Abs. 5 ArVNG bzw AnVNG, Art. 2 § 10c Abs. 5 KnVNG idF des RAG 1985, BGBl I 913).

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 4/04 R

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 8/04 R

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 10/04 R

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 7/04 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96

    Anwendbarkeit neuen Rechts bei der Neufeststellung einer Altersrente

    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung geltenden Vorschriften des SGB VI entgegen (vgl zur Anwendung RVO-SGB VI bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung ihrer Rente wird die Klägerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

    Wie vom 5. Senat des BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl SozR 3-2600 § 300 Nr. 11; SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12) entschieden worden ist, erfasst der in § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz diejenigen persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei von vorn herein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten, wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine bereits geleistete Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen ist (BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15).
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 9/04 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Ungeachtet, ob aus § 300 Abs. 1 SGB VI eine "Vorwirkung" für Zeiträume vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeleitet werden kann (BSG, Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 10 und vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 S 47) oder sich die Anwendung neuen Rechts nur auf nach seinem Inkrafttreten liegende Zeiträume beschränkt (so BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S 28 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 38), ist Voraussetzung der den Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI einschränkenden Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch während der Geltung des alten Rechts entstanden und bis zum Inkrafttreten neuen Rechts (hier: bis zum 6. Mai 1996) bestanden hat.
  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97

    Anwendbarkeit von § 300 SGB VI auf Rechtsänderungen; Anspruch auf Altersrente;

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 8/03 R

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

  • BSG, 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlverhalten der Verwaltung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1999 - L 14 RJ 161/98

    Rentenversicherung

  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 8/97 R

    Anschlußersatzzeit trotz Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente - Anwendung neuen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 167/02

    Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung; Wiedereinsetzung in die

  • LSG Berlin, 22.09.2004 - L 9 KR 33/04

    Feststellung eines wirksamen Beitritts in eine Krankenkasse als freiwilliges

  • LSG Bayern, 06.12.2000 - L 20 RJ 79/00

    Neufeststellung einer gewährten Witwenrente in einem Zugunstenverfahren

  • LSG Bayern, 19.01.2000 - L 16 RJ 99/99

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

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Rechtsprechung
   BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3101
BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
BSG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
BSG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3445 (Ls.)
  • NZS 1998, 243
  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 5/96

    Keine Anwendung der Halbierungsregelung auf eigenständig krankenversicherte, bei

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Sie ist selbst nicht beihilfeberechtigt und müßte wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte behandelt werden, weil sie wegen der Höhe ihrer eigenen Einnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (vgl zur Beitragshöhe bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die iS der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige Angehörige sind, Urteile des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner 12 RP 5/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 4/96

    Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Sie ist selbst nicht beihilfeberechtigt und müßte wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte behandelt werden, weil sie wegen der Höhe ihrer eigenen Einnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (vgl zur Beitragshöhe bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die iS der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige Angehörige sind, Urteile des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner 12 RP 5/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 3/96

    Anwendung der für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Die Klägerin zu 2) hätte deshalb im Jahr 1995 in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge von monatlich 13, 53 DM im Monat zahlen müssen (vgl Urteil des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 3/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 P 3/97 R

    Soziale Pflegeversicherung - Versicherungspflicht - Ausschluß - Befreiung von der

    In einem weiteren Urteil vom 6. November 1997 (SozR 3-3300 § 20 Nr. 3) hat der Senat aus den gleichen Gründen entschieden, daß ein Ruhestandsbeamter und seine Ehefrau, die beide gegen das Risiko der Krankheit durch Beihilfe und eine private Krankenversicherung geschützt sind, keinen Zugang zur sozialen Pflegeversicherung haben.

    Angreifbar wären mit dieser Begründung allenfalls die Vorschriften über die Beitragsbemessung in der privaten Pflegeversicherung; denn selbst wenn die Beitragsbemessung in der privaten Pflegeversicherung der in der sozialen Pflegeversicherung gleichen müßte, wäre daraus nicht herzuleiten, der Gesetzgeber müsse auch den bei einem Versicherungsunternehmen Versicherten den Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung gestatten (vgl BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 3).

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Rechtsprechung
   BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5055
BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96 (https://dejure.org/1997,5055)
BSG, Entscheidung vom 29.07.1997 - 4 RA 41/96 (https://dejure.org/1997,5055)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 (https://dejure.org/1997,5055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 10/92
    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Diese Rechtsauffassung werde durch die BSG-Urteile des 4. Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) und des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 1) bekräftigt.

    Deshalb regelt § 307a Abs. 9 nur die "Neuberechnung" (nach dem SGB VI) einer "nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente", also von vornherein nicht den monatlichen Wert eines im Geltungsbereich des AVG in der Angestelltenversicherung erworbenen subjektiven Rechts auf eine Rente; im übrigen ist dort nur die Höhe der "Beitrittsgebietsrente" beim Zusammentreffen mit bestimmten "westlichen") Zusatzrenten, mit einer nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Staatsvertragsgesetzes berechneten Rente oder mit einer (irreführend) sog Auslandsrente ausgestaltet; soweit eine (abgeleitete) "umgewertete Beitrittsgebiets-Hinterbliebenenrente" mit einem im Geltungsbereich des AVG erworbenen (abgeleiteten) Recht auf Hinterbliebenenrente zusammentrifft (§ 307a Abs. 9 Nr. 4; dazu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 1), wird diesem abgeleiteten Recht ab Januar 1992 "Westniveau" zuerkannt, wenn der (verstorbene) Versicherte vor dem 19. Mai 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (in der DDR) hatte.

    Schließlich geht der Hinweis der BfA auf das Urteil des Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) ebenso wie auf dasjenige des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 1) fehl.

    Der 8. Senat hatte im Urteil vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 1) über die Höhe eines aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleiteten Rechts auf Hinterbliebenenrente nach § 307a Abs. 9 Nr. 4 SGB VI zu entscheiden und dazu geklärt, daß sogar derartige abgeleitete Rechte ab Januar 1992 zu einem monatlichen Rentenwert nach "Westniveau" führen, wenn nur der (verstorbene) Versicherte selbst vor dem 19. Mai 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 1/93

    Bemessung der Höhe des Altersruhegeldes (ARG) - Gewährung eines um einen

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Diese Rechtsauffassung werde durch die BSG-Urteile des 4. Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) und des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 1) bekräftigt.

    Doppelleistungen wurden durch die bis Ende 1991 begrenzte Fortgeltung ua des § 96 AVG verhindert (dazu Senatsurteil vom 30. September 1993 <4 RA 1/93>).

    Schließlich geht der Hinweis der BfA auf das Urteil des Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) ebenso wie auf dasjenige des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 1) fehl.

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 85/95

    Anspruch auf Auslandsrente bei Auslandswohnsitz, der verfolgungsbedingt ist

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt hieraus: Der Rechtsinhaber (Berechtigte) kann für die Dauer des Bestehens dieses Rechtes (dh, wenn dessen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt und dieses Recht betreffende rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen nicht gegeben sind) zum Ersten jeden Monats von dem Rentenversicherungsträger, dessen Mitglied er ist, Zahlung eines Betrages verlangen, der dem monatlichen Wert seines subjektiven Rechts entspricht; dies gilt nur insoweit nicht, als den einzelnen Zahlungsansprüchen (von Amts wegen zu prüfende, aber in die Darlegungs- und objektive Beweislast des Rentenversicherungsträgers fallende) rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen oder aber aufschiebende oder dauerhafte Einreden entgegenstehen, welche der Träger allerdings erheben muß (stellv BSGE 79, 113 ff = SozR 3-5070 § 18 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).

    Demgegenüber können den Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) hieraus, den einzelnen monatlichen Zahlungsansprüchen, zB ortsgebundene Einwendungen (zB die des Auslandswohnsitzes, des Wohnsitzes in der DDR bis Juni 1979, im Beitrittsgebiet oder des Fehlens ausreichender Bundesgebietsbeitragszeiten) entgegenstehen (stellv BSGE 79, 113 ff).

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung, die ua der erkennende Senat zB in seinen Urteilen vom 28. Februar 1978 (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14) und vom 29. März 1990 (SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1) zusammengefaßt hat, folgendes entschieden:.

    Die seit Juni 1979 gültige Neuregelung des § 96 AVG, die kein Ruhen des Anspruchs mehr vorsah, hatte die Rechtsstellung des "Berechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR" jedenfalls nicht verschlechtert; die Neufassung der Vorschrift legte es nahe, daß § 96 nicht nur - wie bisher - das Rentenstammrecht, sondern auch die Einzelansprüche entstehen läßt und "nur die Auszahlung (Leistungsbewirkung) einschränkt" (so BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 65/95
    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Hingegen bedarf es - entgegen der Revision - für die Entstehung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin ab Januar 1992 keiner Sachprüfung, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines subjektiven Rechts auf Altersrente erfüllt; denn hierüber wurde bindend bereits am 13. August 1968 entschieden (zur Bedeutung eines bindenden Bewilligungsbescheides, wenn keine Leistungsverweigerung/"Ruhensanordnung" nach § 96 AVG verlautbart worden war: Senatsurteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 65/95).
  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94

    Deutschland - DDR - Übersiedlung - Witwenrentnerin - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Diese Vorschrift betrifft - wie in dem vom 13. Senat des BSG mit Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) entschiedenen Fall - also nur diejenigen, die ein (noviertes) Recht auf eine sog umgewertete Beitrittsgebietsrente und außerdem im Bundesgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten haben, ohne allein schon aus diesen ein Vollrecht mit monatlichen Zahlungsansprüchen erworben zu haben.
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 13/93

    Anspruch auf Nachzahlung von Witwenrente - Ruhen des Anspruchs während der Zeit

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die BfA, nach Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger und ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 12. Oktober 1993, 13 RJ 13/93, in HV-Info 1993, 2773 bis 2778) bedürfe es nach Wegfall eines Ruhensgrundes stets eines neuen Antrages des Rentenberechtigten auf Weitergewährung der Leistung, so daß die Wiederbewilligung bescheidmäßig erfolgen müsse und nicht die Zahlung "automatisch" wiederaufgenommen werde.
  • BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung, die ua der erkennende Senat zB in seinen Urteilen vom 28. Februar 1978 (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14) und vom 29. März 1990 (SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1) zusammengefaßt hat, folgendes entschieden:.
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Entstehung eines Anspruches auf Witwenrentenabfindung bei Auslandsberührung -

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Nur dieses (sekundär bundesrechtliche "Beitrittsgebiets"-)Recht war gemäß dem ab 1. Januar 1992 im ganzen Bundesgebiet gültigen einheitlichen Rentenversicherungsrecht des SGB VI (gemäß Art. 8 EV i.V.m. Art. 30 Abs. 5 EV und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) durch ein Recht auf Regelaltersrente ersetzt (noviert) worden (gesetzliche Novation, ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 6/71

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

    Auszug aus BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96
    Deshalb konnten die erforderlichen Einschränkungen des "Leistungsexports in die DDR" nicht mehr dadurch bewirkt werden, daß - wie nach bisheriger Rechtslage - das "Ruhen" (dazu Großer Senat in BSGE 33, 280, 286 = SozR Nr. 13 zu § 1302 RVO; BSG VdK-Mitteilungen 1986, Nr. 9, 36 f) des Anspruchs angeordnet wurde; beim "Ruhen" blieb das subjektive Recht (sog Stammrecht) erhalten, jedoch konnten die sich aus ihm ergebenden Ansprüche auf monatliche Einzelleistungen während des Ruhens nicht entstehen.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Rentenruhe - Anrechenbare Versicherungszeit - Rentenanspruch

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 28/80

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Soweit danach Einzelansprüche noch nicht erfüllt waren, hatte sie ermessensfehlerfrei zu entscheiden, ob die Einrede der Verjährung erhoben werden sollte (vgl BSGE 79, 113 ff = SozR 3-5070 § 18 Nr. 2 und SozR 3-2600 § 307a Nr. 8).

    Insbesondere sind weder Verwaltung noch Rechtsprechung gesetzlich ermächtigt, die kraft Gesetzes erfolgende Entstehung subjektiver Rechte auf Rente und deren unmittelbar durch Gesetz geregelten Bestand von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl schon BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8).

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95

    Anspruch auf Regelaltersrente wegen in der BRD zurückgelegter rentenrechtlicher

    Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte verpflichtet, die monatliche Einzelrentenleistung zu erbringen, sie konnte im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zum 31. Dezember 1991 die dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehende Einrede des gewöhnlichen Aufenthaltes in der ehemaligen DDR (§ 96 AVG) nicht mehr erfolgreich geltend machen (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Etwas anderes gilt auch nicht für in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Rechte der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die vor dem 1. Januar 1992 sich in der DDR oder im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufhielten (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Gemäß dem ab 1. Januar 1992 im ganzen Bundesgebiet gültigen einheitlichen Rentenversicherungsrecht des SGB VI (Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990, BGBl II S 889, i.V.m. Art. 30 Abs. 5 EV und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) ist diese Rente, die seit dem 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 aufgrund des zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Sozialversicherungsrechts des Beitrittsgebiets zu gewähren war (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F und H), durch ein Recht auf eine Regelaltersrente ersetzt (noviert) worden (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Letztlich erstreckt sich die Auffangregelung auch auf Bestandsrentner, die sowohl ein Recht auf eine in das SGB VI "übergeleitete Beitrittsgebietsrente" als auch auf eine SGB VI-Rente aus "originären" rentenrechtlichen Zeiten des Bundesgebiets (ohne das Beitrittsgebiet) haben, die jedoch eine Leistung "aus diesen Zeiten" deshalb nicht erhalten, weil der Wert der Rente aus "Westzeiten" geringer ist als derjenige der in das SGB VI "übergeleiteten" Beitrittsgebietsrente und weil im Hinblick hierauf die "originäre" (West)Rente gemäß § 89 SGB VI ruht (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn § 96 AVG gewährte dem Rentenversicherungsträger bis 31. Dezember 1991 gegenüber diesen Versicherten - wie ausgeführt - lediglich eine rechtshindernde, die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche betreffende, also die Auszahlung hindernde Einrede (vgl Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 65/95

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Diese individualgrundrechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition ist weder durch den Umzug in die DDR noch durch das SGB VI beseitigt oder eingeschränkt worden (dazu und auch zum folgenden näher Senatsurteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 41/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vielmehr gab die Vorschrift nur noch eine - bezogen auf den einzelnen monatlichen Zahlungsanspruch - dauerhafte Einrede, also eine (für die BfA pflichtige) Befugnis zur Erfüllungsverweigerung; durch § 96 AVG wurden somit nur die Durchsetzbarkeit des einzelnen Zahlungsanspruchs und die Auszahlung (Leistungsbewirkung) eingeschränkt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , zusammengefaßt in BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1; näher zu § 96 AVG: Senatsurteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Tatsächlich "ruht" also das Recht auf die BU-Rente iS der Rechtsfolgenkonsumtion, solange ein Anspruch auf die in der Regel höhere EU-Rente besteht (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8 S 36; Niesel, Kasseler Komm, § 89 RdNr 4; vgl zum "Ruhen": BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 S 9).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Dasselbe gilt für ein Stammrecht auf Altersrente aus der allgemeinen bundesrechtlichen Altersrentenversicherung in Konkurrenz zu einem "überführten" Stammrecht auf Altersrente aus der früheren Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zB §§ 307a, 307b SGB VI; dazu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8).
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    In derartigen Fällen ist die Regelung über das Zusammentreffen "mehrerer Rentenansprüche" (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) direkt anzuwenden und nur die Rente zu zahlen, die auf dem Recht mit dem höheren Wert beruht (BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8).
  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95

    Anwendungsbereich von § 307a Abs. 10 SGB VI

    Letztlich erstreckt sich die Auffangregelung auch auf Bestandsrentner, die sowohl ein Recht auf eine in das SGB VI "übergeleitete Beitrittsgebietsrente" als auch auf eine SGB VI-Rente aus "originären" rentenrechtlichen Zeiten des Bundesgebiets (ohne das Beitrittsgebiet) haben, die jedoch eine Leistung "aus diesen Zeiten" deshalb nicht erhalten, weil der Wert der Rente aus "Westzeiten" geringer ist als derjenige der in das SGB VI "übergeleiteten" Beitrittsgebietsrente und weil im Hinblick hierauf die "originäre" (West)Rente gemäß § 89 SGB VI ruht (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn § 96 AVG gewährte dem Rentenversicherungsträger bis 31. Dezember 1991 gegenüber diesen Versicherten lediglich eine rechtshindernde, die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche betreffende, also die Auszahlung hindernde Einrede (vgl Urteil vom 29: Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 3/01 R

    Funktionelle Zuständigkeit der Landessozialgerichte - Sachentscheidung als

    In Deutschland gab es bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zwei rentenversicherungsrechtliche (Teil-)Rechtsordnungen, die jeweils partielles Bundesrecht waren und im Wesentlichen unvermischt nebeneinander bestanden (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8 S 36).
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R

    Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art 2 RÜG und einer

    Mithin entfällt für den Zeitraum des Zusammentreffens bezüglich des betreffenden Rentenanspruchs (nur) dessen Erfüllung durch monatliche Rentenzahlungen (ähnlich schon der 5. Senat des BSG zum Begriff des Ruhens in seinem Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 48/96 R - BSGE 82, 17, 18 f = SozR 3-2200 § 1283 Nr. 1, S 3, wonach das Ruhen in seiner Wirkung einer gesetzlich fingierten Erfüllung der im Ruhenszeitraum fälligen Rentenbeträge durch die gleichzeitig zu gewährende andere Leistung entspreche, sowie BSG Urteile vom 29. März 1990 - 4 RA 22/89 - SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1, S 5 f und vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - SozR 3-2600 § 307a Nr. 8, S 37 - zu der Formulierung im früheren § 96 AVG bzw § 1317 RVO, wonach ein Berechtigter "keine Leistungen der Rentenversicherung erhält", wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im jetzigen Beitrittsgebiet hatte: Die Formulierung lege nahe, dass die Vorschriften - anders als das Ruhen - nicht nur das Rentenstammrecht, sondern auch die Einzelansprüche entstehen ließen und nur die Auszahlung einschränkten).
  • BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 10/01 R

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000

    In Deutschland gab es bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zwei rentenversicherungsrechtliche (Teil-)Rechtsordnungen, die jeweils partielles Bundesrecht waren und im Wesentlichen unvermischt nebeneinander bestanden (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 8 S 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2001 - L 3 RA 31/00

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - L 2 KN 47/98

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - L 14 R 967/10

    Weiterzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Ruhen des Rechts auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2010 - L 8 R 764/08

    Altersrente; Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses; Weiterwirken des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2001 - L 3 RA 43/97

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2006 - L 1 RA 128/04
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2002 - L 6 KN 32/99

    Anspruch auf Berechnung einer Altersrente allein unter Berücksichtigung der sog.

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Rechtsprechung
   BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5723
BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95 (https://dejure.org/1997,5723)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 5 RJ 40/95 (https://dejure.org/1997,5723)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 (https://dejure.org/1997,5723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes - Berücksichtigung von Einkünften aus dem Nießbrauch als Unterhalt des Versicherten

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 243 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 2 Nr. 3
    Einkünfte aus Nießbrauch als Unterhaltsleistungen iS. von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozSich 1998, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77

    Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen - Leibrentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
    Einkünfte aus einem Nießbrauch stellen Unterhaltsleistungen iS von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar, wenn der Nießbrauch zu Unterhaltszwecken eingeräumt wurde (Fortführung von BSG vom 9.2.1978 - 11 RA 42/77 = BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31 und BSG vom 14.10.1992 - 5 RJ 48/91).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß das BSG im Urteil vom 9. Februar 1978 (11 RA 42/77 - BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31) eine dem Nießbrauch ähnliche Leibrente als "Unterhalt" angesehen und ausführlich insbesondere zu der Frage Stellung genommen hat, daß die Gewährung über den Tod des Versicherten hinaus kein Hindernis darstellt.

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 48/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Pflicht des Versicherten zur Leistung von

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
    Einkünfte aus einem Nießbrauch stellen Unterhaltsleistungen iS von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar, wenn der Nießbrauch zu Unterhaltszwecken eingeräumt wurde (Fortführung von BSG vom 9.2.1978 - 11 RA 42/77 = BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31 und BSG vom 14.10.1992 - 5 RJ 48/91).

    Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (5 RJ 48/91 - HV-INFO 1993, 1250) hat auch der erkennende Senat unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 9. Februar 1978 eine Leibrente als Unterhalt angesehen, wenn sie zu Unterhaltszwecken begründet wurde.

  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 20/92

    Voraussetzungen des Anspruchs auf ungekürzte Witwenrente - Verrechnung der

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
    Schließlich ist auch die letzte Voraussetzung erfüllt, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (§ 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI), welcher die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Grenze von 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilfe-Regelsatzes (vgl Urteil des Senats vom 6. September 1993, 5 RJ 20/92 - HVBG-Info 1994, 331) überstiegen hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 1 R 771/11
    Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 verwiesen, das ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätige.

    Diesbezüglich werde auf die Rechtssprechung des BSG im Urteil vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95- verwiesen.

    An dieser Beurteilung ändere auch das Urteil des BSG vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 nichts.

    Zu den Unterhaltszahlungen kann grundsätzlich auch ein Nießbrauchsrecht gehören (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 = SozR 3-2600 § 243 Nr. 5; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2003 - L 14 RJ 110/02 - zitiert nach juris).

    Dem Urteil des BSG vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 lag eine anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04

    Aufteilung der Witwenrente

    Vom Inhaber des Dauerwohnrechts aus diesem gezogene Nutzungen fließen damit aus seinem eigenen Vermögen und können schon deshalb keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 243 SGB VI sein (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. April 1997, Az.: 5 RJ 40/95).

    Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 29. April 1997 (Az.: 5 RJ 40/95) nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um ein Nießbrauchsrecht, das der geschiedenen Ehefrau ausdrücklich "zur teilweisen Regelung der Unterhaltsansprüche" eingeräumt war und das mit ihrer Wiederheirat oder ihrem Tode enden sollte.

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