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   BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12   

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https://dejure.org/2013,4637
BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 228 StGB; § 231 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung); Einwilligung (Verstoß gegen die guten Sitten: Gefährlichkeitsmaßstab, ex-ante-Prognose, Gesamtbetrachtung der Umstände, Bestimmtheitsgrundsatz; keine Sittenwidrigkeit bei die Gefährlichkeit ausschließenden ...

  • lexetius.com

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 228

  • openjur.de

    §§ 228, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 228 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen; Verstoß gegen die guten Sitten trotz fehlender konkreter Lebensgefahr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen für die Anwendung von § 228 StGB bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen; Verstoß gegen die guten Sitten trotz fehlender konkreter Lebensgefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 228
    Anforderungen an die Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen für die Anwendung von § 228 StGB bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Komm lass uns kloppen” - Die ggf. strafbare "dritte Halbzeit”

  • zeit.de (Pressemeldung, 25.03.2013)

    Auch freiwillige Schlägereien sind strafbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verabredete Klopperei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu verabredeten Schlägereien - Prügeleien zwischen Hooligans strafbar

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Einwilligung in Körperverletzung: Und die Hooligans? - Verabredete Gruppenkämpfe sind grundsätzlich sittenwidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.03.2013)

    Verabredete Schlägereien schützen nicht vor Strafe

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht, 14.04.2013)

    Dritte Halbzeit: Verabredung zur Schlägerei künftig verboten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Schlägerei hat keine rechtfertigende Wirkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Straffreiheit bei verabredeten Schlägereien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verabredete Schlägereien sind strafbar

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Drittortschlägerei ist strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verabredete Schlägereien rivalisierender Gruppen sind auch bei Einwilligung der Teilnehmer strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit sogenannter Drittortauseinandersetzungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs i.S.d. § 228 StGB (Dr. Philip von der Meden; HRRS 5/2013, S. 158 ff.)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit von tätlichen Auseinandersetzungen trotz Einwilligung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gruppenprügelei-Fall

    § 228 StGB
    Sittenwidrigkeit der Einwilligung in eine Körperverletzung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einwilligung in Gruppenschlägerei ist bei abstrakter Eskalationsgefahr sittenwidrig i.S.v. § 228 StGB

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung in Schlägerei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 140
  • NJW 2013, 1379
  • NStZ 2013, 342
  • NStZ 2014, 267
  • NStZ-RR 2013, 269
  • NJ 2013, 480
  • StV 2013, 439
  • SpuRt 2014, 71
  • StRR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Die vorrangige Ausrichtung der Anwendung von § 228 StGB an dem mit der Körperverletzung einhergehenden Grad der Gefährdung der Rechtgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wird auf die Erwägung gestützt, im Grundsatz sei lediglich bei (drohenden) gravierenden Verletzungen der staatliche Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers legitim (vor allem BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171 mwN; siehe auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 228 Rn. 10 sowie Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 228 Rn. 23).

    Für die Einwilligung zu lebensgefährlichen ärztlichen Heileingriffen ist dies in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 171).

    Umgekehrt kann auch bei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung des Merkmals der guten Sitten, der der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegensteht (vgl. BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 169), die Sittenwidrigkeit nicht stets ausschließlich danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Bewertung des Gefährlichkeits- und Gefährdungsgrades einzelner Körperverletzungshandlungen im Ergebnis eine konkrete Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist.

    Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 228 StGB, die Sittenwidrigkeit der Tat trotz Einwilligung danach zu bestimmen, ob "bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird" (BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 173).

    Fehlen damit Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171), verstoßen die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war.

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Bei durch diese verursachter konkreter Todes- bzw. Lebensgefahr kann regelmäßig ein die Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB überschreitendes Ausmaß der Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Leib und Leben angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 bzgl. mit konkreter Todesgefahr verbundenen Faustschlägen gegen die Schläfenregion).

    Richten sich solche Schläge gegen besonders empfindliche Bereiche des Kopfes, wie vor allem die Schläfenregion, wird regelmäßig sogar von einer konkreten Todesgefahr auszugehen sein (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10).

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    So ist etwa in Bezug auf im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen eingetretene Körperverletzungserfolge im Ergebnis allgemein anerkannt, dass die entsprechende Tat selbst bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Verletzung aus Verhaltensweisen resultiert, die nach den maßgeblichen Regeln des Wettkampfs gestattet sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92 bzgl. des Boxwettkampfs; siehe auch Reinhart SpuRt 2009, 56, 59; Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 228 Rn. 109 mwN).

    Resultiert aber ein im Rahmen eines durch Regeln geleiteten und von einer neutralen Person überwachten Sportwettkampfs verursachter Körperverletzungserfolg aus einem Verhalten, das sich als grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Abweichung von den die Grundlage der erteilten Einwilligung bildenden Wettkampfregeln erweist, sind die Körperverletzungshandlung und der daraus resultierende Erfolg nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt (etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; OLG Karlsruhe NJW 1982, 394; OLG Hamm JR 1998, 465; siehe auch den Überblick bei Dölling ZStW 96 (1984), S. 36, 41 ff.).

    Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Insoweit kommt es darauf an, dass der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 530/12).

    Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

    So hat der Senat den zu einer Körperverletzung führenden Angriff gegen einen Geschädigten, der den Angreifer zuvor selbst zu einer "Wette" darüber aufgefordert hatte, von diesem nicht überwältigt werden zu können, als Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) bewertet, weil der Angriff zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der zuvor auffordernde Verletzte nicht abwehr- und "kampfbereit" war, sowie die Auseinandersetzung mit ungleichen "Kampfmitteln" erfolgte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

  • BGH, 29.01.1953 - 5 StR 408/52

    Schlägermensur - § 223 StGB, keine Strafbarkeit der "Bestimmungsmensur"

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    So hat der Bundesgerichtshof eine sog. Bestimmungsmensur trotz der dabei verwendeten Waffen deshalb nicht als - nach früherem Recht strafbaren - "Zweikampf mit tödlichen Waffen" bewertet, weil diese Mensur über die sie leitenden Regeln ausreichende Schutznahmen gegen lebensgefährliche Verletzungen bot (Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 26 f.).

  • BayObLG, 07.09.1998 - 5St RR 153/98

    Einwilligung zur Körperverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Gleiches gilt selbst bei zwischen Täter und Opfer vereinbarten Regeln über die Körperverletzungshandlungen, wenn das Vereinbarte nicht in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann (BayObLG NJW 1999, 372, 373).

    Ebenso ist - für den Fall der unterstellten Einwilligungsfähigkeit des Erklärenden - einer Einwilligung die rechtfertigende Wirkung wegen Unvereinbarkeit der Tat mit den guten Sitten versagt worden, weil die im Rahmen eines Aufnahmerituals in eine Jugendgang verabredete körperliche Auseinandersetzung zwischen drei Gangmitgliedern und dem Aufnahme Begehrenden keine Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Verletzungen vorsah und die Verteidigungsmöglichkeiten des "Anwärters" von vornherein außerordentlich beschränkt waren (BayObLG NJW 1999, 372, 373).

  • BGH, 18.09.2008 - 5 StR 224/08

    Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs und einer Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Soweit dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 (5 StR 224/08 Rn. 24, insoweit in NStZ 2009, 401 - 403 nicht abgedruckt) zu entnehmen sein sollte, dass eine Körperverletzung ausnahmslos ("nur") bei - ex post - Eintritt einer konkreten Todesgefahr trotz Einwilligung des Verletzten gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB), würde der Senat dem nicht folgen.

  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Sie verwirklichen das Merkmal der das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB jedenfalls dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 517/01, NStZ 2002, 432 f. sowie Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 f.).
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Mit diesem abstrakten Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 307; Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 231 Rn. 2 mwN) will der Gesetzgeber bereits im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen Leben und Gesundheit vor dem Gefährdungspotential von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen schützen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 61; Pichler aaO S. 39).
  • BGH, 21.12.2011 - 1 StR 400/11

    Verurteilung wegen Angriffs in Nürnberger U-Bahn rechtskräftig

  • BGH, 22.03.2002 - 2 StR 517/01

    Mord zur Verdeckung einer Straftat, Aussetzung; gefährliche Körperverletzung;

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 530/12

    Voraussetzungen der Einwilligung in eine Körperverletzung (volle Kenntnis der

  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 446/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei hinsichtlich eines möglichen

  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 163/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (floride

  • OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 3 Ss 310/80
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex- ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, 38 BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.).

    In diesen Fällen würden die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 143 ff.; daran anschließend OLG München, Urteil vom 26. September 2013 - 4 StRR 150/13, NStZ 2014, 706, 708 f.; 39 zustimmend Jäger, JA 2013, 634; Pichler, StRR 2013, 220; ablehnend: van der Meden, HRRS 2013, 158; Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429; Gaede, ZIS 2014, 489).

    Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann, wie dies etwa in Fällen des ärztlichen Heileingriffs angenommen wird (vgl. Otto, Festschrift Tröndle, 1989, 157, 168; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 26; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 9; Jäger, JA 2013, 634, 637) oder auch bei Kampfsportarten der Fall ist, die direkt auf die körperliche Misshandlung des Gegners ausgelegt sind und bei denen die ausgetragenen Kämpfe zu schwersten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen, ja selbst zum Tod der Kontrahenten führen können (vgl. etwa Dölling, ZStW 1984, 36, 64, der auf das rechtlich anerkannte gesellschaftliche Interesse an der Ausübung solcher Sportarten abstellt; im Ergebnis auch Jäger aaO).

    (c) Eine gesetzgeberische Wertung lässt sich aber nicht nur § 216 StGB mit Blick auf die drohende Todesfolge entnehmen, sondern für die Art und Weise der Begehung der Körperverletzungshandlungen auch der Regelung des § 231 StGB (Jäger, JA 2013, 634, 636): Nach dieser Vorschrift erfüllt derjenige rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, der sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.

    (aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59, BGHSt 14, 132, 134 f. mwN; vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 7; S/S/Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl aaO, § 231 Rn. 1; Fischer aaO, § 231 Rn. 2; Beck-OK-StGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend NK-StGB/Paeffgen aaO, § 231 Rn. 2; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der - auch unbeteiligten - Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.

    (ee) Für das Abstellen auf gesetzliche Wertungen, die auch die Art und Weise der Körperverletzungshandlung betreffen, spricht weiter, dass so die insbesondere von der Revisionsbegründung des Angeklagten R. aufgezeigten Wertungswidersprüche nicht auftreten, die entstehen könnten, wenn allein mit Blick auf die Schwere des potentiellen Körperverletzungserfolgs die körperlichen Auseinandersetzungen von Hooligans oder anderen rivalisierenden Gruppierungen wegen der Sittenwidrigkeit der Tat als strafbare Körperverletzungen verfolgt würden, andererseits aber die in Box-, Kickboxo- der gar sogenannten Freefight-Kämpfen wechselseitig zugefügten, teilweise erheblichen Körperverletzungshandlungen in aller Regel straflos blieben: Unabhängig von der Frage, ob die Verletzungsgefahren in diesen Fällen wegen des Vorhandenseins überprüf- und durchsetzbarer Regeln sowie der Anwesenheit von Schiedsrichtern und Ringärzten tatsächlich deutlich geringer sind, und davon, ob tatsächlich ein rechtlich anzuerkennendes gesellschaftliches Interesse an der Ausübung solcher Wettkämpfe besteht, das gegebenenfalls die Hinnahme des Risikos erheblicher Gesundheits- oder gar Lebensgefahren durch die Rechtsordnung begründen könnte (so Dölling, ZStW 1984, 36, 64; im Ergebnis auch Jäger, JA 2013, 634, 637), ist die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen bereits dadurch gerechtfertigt, dass es für die Fälle der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff durch mehrere eine gesetzliche Regelung gibt, die dies als strafwürdiges Unrecht normiert, eine solche für tätliche Auseinandersetzungen von Einzelpersonen hingegen fehlt.

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten' im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Rn. 36 ff. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 8).

    Findet indes die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; vgl. zu Schlägen gegen den Kopf BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13 Rn. 7; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3 f.; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12 Rn. 6 und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Er nimmt eine verfassungskonforme Auslegung vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 144), wonach der Begriff der guten Sitten auf seinen Kern beschränkt werden muss (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 176).

    aa) Insoweit ist im Allgemeinen zu prüfen, ob die Körperverletzung wegen des Gewichts des Rechtsgutsangriffs durch Verursachung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung als sittenwidrig erscheint (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 145 f.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 176 ff.).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

    Eine Einwilligung der geschleusten Personen konnte - sollte der Qualifikationstatbestand nicht ohnehin (auch) Gemeininteressen schützen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 98; Geisler, ZRP 2001, 171, 175) - selbst ohne konkrete Todesgefahr nach den festgestellten, die Sittenwidrigkeit der Taten begründenden Gesamtumständen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 144 ff. Rn. 10 ff.) keine rechtfertigende Wirkung entfalten.
  • OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13

    Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung auf Grund

    Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilenden unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

    So sind bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen insbesondere auch die Auswirkungen und Interaktionen gruppendynamischer Prozesse wie etwa die Unkontrollierbarkeit und Eskalationsgefahr der Gesamtsituation aufgrund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen den konkurrierenden Gruppen trotz fehlender konkreter Lebensgefahr bei der Bewertung des Grades der Gefährlichkeit einer Körperverletzung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 20.02.2013, 1 StR 585/12, zitiert nach juris Rdn. 10).

    e) Für die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Körperverletzung ist in zeitlicher Hinsicht eine ex-ante Betrachtung maßgeblich (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO. Rdn. 11).

    Der Einwilligende muss eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben, um wirksam einwilligen zu können (Fischer aaO Rdnr. 5; Christian Jäger: JA 2013, 634, 636).

    g) Im Ergebnis sind somit auch bei konsentierten Körperverletzungshandlungen die konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 12).

    Aus ex-ante-Sicht bestand für die Teilnehmer auf Grund der hohen Anzahl an beteiligten Personen eine konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen bis hin zu einer konkreten Todesgefahr, denn es lässt sich bei derartigen Massenprügeleien im Vorhinein nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass Körperverletzungshandlungen gegen bereits geschlagene, nicht mehr effektiv zur Abwehr fähige Beteiligte fortgeführt werden oder dass sich innerhalb der Auseinandersetzung unterschiedliche Anzahlen von Kämpfern der jeweiligen Gruppen gegenüberstehen (vgl. BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 19).

    Fehlen Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen, verstoßen die Taten somit trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 21).

  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Insbesondere gilt dies für kräftige Fausthiebe gegen den Kopf, namentlich gegen die Schläfenregion (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18; vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10, juris).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 463/20

    Revisionsbegründung des Nebenklägers (Darlegung, dass das Urteil mit dem Ziel

    Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 423/22

    Gesonderte Prüfung des Zusammentreffens der einzelnen Taten in Tateinheit oder

    Sein - rechtswidriger (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, juris Rn. 16, 17 ff.) - Tatbeitrag erschöpfte sich darin, sich kampfbereit gemeinsam mit seinen Mittätern N.    und No.   aufgrund eines entsprechenden vorher gefassten Tatplans auf den Parkplatz zu begeben und plangemäß in die Auseinandersetzung mit der rivalisierenden Gruppe um den A.     durch Aufnahme von Kampfhandlungen einzutreten.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6537
OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 (https://dejure.org/2013,6537)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 (https://dejure.org/2013,6537)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. März 2013 - 311 SsRs 9/13 (https://dejure.org/2013,6537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfahrensrüge bei Versagung von Einsichtnahme in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung der Verfahrensrüge bzgl. Versagung der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei Versagung von Einsichtnahme in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Akteneinsicht a la OLG Celle - Rückschritt in Niedersachen - mag man Cierniak nicht?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Lebensakte gibt es nicht!" und "Kauf dir doch die Bedienungsanleitung!" und "Cierniak verstehen wir nicht"

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 307
  • NZV 2013, 8
  • StRR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 1 RBs 2/13

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    So hätte es etwa nahe gelegen, sich z. B. an den Hersteller des Messgerätes zu wenden und von diesem technische Angaben zu interessierenden Fragen zu erhalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III 1 RBs 2/13) oder von diesem ein Exemplar der Bedienungsanleitung zu erwerben.

    Dies eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur vermutet oder für möglich hält, soweit es sich nicht um eine Beweisbehauptung völlig "ins Blaue hinein" handelt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29. Januar 2013, III-1 RBs 2/13 a.a.O.).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGHSt 49, 317, 328; BGH StraFo 2006, 459, 460; NStZ 2010, 530 (531)).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Der Aktenbegriff dieser Vorschrift erfasst die von der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG vorgelegten Akten, die danach entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (vgl. BGHSt 30, 131, 138).
  • BGH, 23.02.2010 - 4 StR 599/09

    Rüge der unvollständigen Akteneinsicht in TÜ-Protokolle; wesentliche Beschränkung

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGHSt 49, 317, 328; BGH StraFo 2006, 459, 460; NStZ 2010, 530 (531)).
  • KG, 07.01.2013 - 3 Ws (B) 596/12

    Einsichtsanspruch des Verteidigers in Bedienungsanleitung bei standardisiertem

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Eine solche unzulässige Beschränkung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht und die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl. KG, Beschl. v. 7. Januar 2013, 3 Ws (B) 596/12, juris).
  • BGH, 23.08.2006 - 5 StR 151/06

    Gefährliche Körperverletzung; Tötungsvorsatz; Rücktritt vom unbeendeten Versuch

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGHSt 49, 317, 328; BGH StraFo 2006, 459, 460; NStZ 2010, 530 (531)).
  • OLG Hamm, 11.09.1998 - 2 Ss OWi 1021/98

    Ausreichende Begründung des Zulassungsantrags; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Im Fall der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss in der Rechtsbeschwerde nämlich substantiiert dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.2012 - 1 SsBs 12/12

    Staßenverkehrsrecht; Geschwindigkeitsmessung (ESO ES 3.0); Verwertbarkeit des

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Hinzu kommt, dass allgemein bekannt ist, nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 funktioniert und welche Ursachen für Fehlmessungen in Frage kommen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22. Oktober 2012, 1 SsBs 12/12, burhoff; Burhoff-Böttger, Handbuch für straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, S. 727 ff).
  • OLG Celle, 11.09.2012 - 311 SsRs 124/12

    Berufung auf ein Fehlen der Bedienungsanleitung eines standardisierten Messgeräts

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Die in Rede stehende Bedienungsanleitung war vom Akteneinsichtsrecht der Verteidigung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO nicht erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012, 311 SsRs 124/12 und vom 4. Mai 2011, 311 SsRs 52/11).
  • OLG Hamm, 14.11.2012 - 1 RBs 105/12

    Beschränkung der Verteidigung; Versagung der Einsicht in Bedienungsanleitung

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13
    Beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2012, 1 RBs 105/12, juris).
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 Ss OWi 96/16

    Einräumen der Möglichkeit des Zugriffs eines Betroffenen auf die Rohmessdaten;

    Zwar sind die insoweit geltenden Grundsätze bei begehrter Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Messgerätes (vgl. dazu OLG Gelle, DAR 2013, 283 ; OLG Braunschweig ZfS 2014, 473; OLG Hamm, VRR 2013 (79); KG DAR 2013, 211 ) auch auf die Einsichtnahme in Rohmessdaten übertragbar (vgl. OLG Celle, Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 21. März 2016, 2 Ss (OWi) 77/16).
  • OLG Jena, 01.03.2016 - 2 OLG 101 SsRs 131/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zurückweisung des

    Ein Widerspruch besteht ferner nicht zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28.3.2013 (311 Ss Rs 9/13; NZV 2013, 307 f.), in der das Oberlandesgericht ebenso wie der Bundesgerichtshof im soeben behandelten Beschluss das nachträgliche Bemühen um die erforderlichen Informationen verlangt.
  • OLG Oldenburg, 06.05.2015 - 2 Ss OWi 65/15

    PoliscanSpeed, Messdatei, Herausgabe, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet auch nicht das Recht auf Erweiterung des Aktenbe-standes (OLG Gelle, Beschluss vom 28.3.2013, - 311 SsRs 9/13 - bei juris).
  • OLG Koblenz, 17.11.2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Unterbliebene

    Soweit die Verteidigerin des Betroffenen - erstmals in ihrer Gegenerklärung - mehrere "Gerätebegleitkarten" der Polizeipräsidien ...[A] und ...[B] von - nicht im vorliegenden Verfahren verwendeten - Messgeräten sowie eine Serviceübersicht des Herstellers ...[C] über ein - ebenfalls verfahrensfremdes - Messgerät vorlegt, wird in der Rechtsbeschwerdebegründung bereits nicht dargelegt, dass der Betroffene sich um entsprechende Unterlagen für das hier gegenständliche Gerät - über das Anschreiben an die Bußgeldbehörde hinaus - z.B. beim Hersteller (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. März 2013 - 311 SsRs 9/13 -, juris zur begehrten Einsicht in Bedienungsanleitungen) oder dem die konkrete Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeipräsidium ...D] bzw. der PASt ...[E] bemüht hat.

    Zur Einhaltung der strengen Voraussetzungen einer zulässigen Verfahrensrüge hätte daher weiter dargelegt werden müssen, dass die Erlangung der gewünschten Informationen auf diesen Wegen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. März 2013 - 311 SsRs 9/13 -, juris).

  • OLG Celle, 21.03.2016 - 2 Ss OWi 77/16

    Herausgabe und Entschlüsselung von Rohmessdaten im standardisierten Messverfahren

    Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss nämlich im Rahmen der Verfahrensrüge grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. dazu OLG Hamm VRR 2013, 79; OLG Celle DAR 2013, 283; Göhler, a. a. O., Rdnr. 16 c; KK-Senge, a. a. O., Rdnr. 40 c).

    Denn die dafür entstehenden Auslagen wären im Erfolgsfall der Rechtsbeschwerde als notwendige Auslagen zu erstatten, vgl. dazu OLG Celle, DAR 2013, 283.

    Diese Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes (vgl. dazu OLG Celle, DAR 2013, 283 m. w. N.).

  • OLG Braunschweig, 13.05.2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen

    Wird im Zusammenhang mit durch das Gericht entgegen einem Antrag nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss die Rechtsbeschwerde substantiiert darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte und welche Anstrengungen bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen wurden, um die Unterlagen zu erhalten (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13).

    Denn im Falle der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs muss die Rechtsbeschwerde substantiiert darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 -, BeckRS 2013, 06415 m. w. Rspr.nachw.; Seitz, a. a. O., Rn. 16c), weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist.

  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

    Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ["in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt"] ergibt - nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 bei juris = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; aber auch BGH, Urt. v. 23.04.1998 - 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10 sowie BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 5 StR 289/16 bei juris; ferner u.a. OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 = DAR 2013, 283 = NZV 2013, 307 = ZfSch 2013, 412 = StraFo 2013, 291 = VRS 124 [2013], 333; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2016 - 4 RBs 50/16 = NZV 2016, 291 und schon BayObLG, Beschluss vom 15.12.1997 - 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr. 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 338 Rn. 59; KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 338, Rn. 101; MüKo/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 181 und BeckOK StPO/Wiedner [35. Edit., Stand: 01.10.2019] § 338, Rn. 178, jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 12.05.2014 - 1 Ss OWi 34/14

    Stützung einer Verfahrensrüge auf die fehlende Gewährung von Einsicht in die

    Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

    Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

  • KG, 15.05.2017 - 3 Ws (B) 96/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Sollte dem Verteidiger, was hier naheliegt, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u. Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53).
  • OLG Hamm, 25.11.2019 - 3 RBs 307/19

    Messung von Rohmessdaten bei fehlender Speicherung nicht unbrauchbar; Verletzung

    Da es bei § 338 Nr. 8 StPO nicht genügt, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, sondern die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen muss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338, Rn. 59 m.w.N.), ist durch die Rechtsbeschwerde vorzutragen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2011 - 5 StR 299/03 - OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 -).
  • KG, 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18

    Einsicht des Verteidigers in die Rohmessdaten bei standardisiertem Messverfahren

  • OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13

    Umfang der Begründung der Verfahrensrüge bei nicht gewährter Akteneinsicht in die

  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

  • KG, 05.11.2020 - 3 Ws (B) 263/20

    Einsicht in sog. "TUFF"- Dateien bei Geschwindigkeitsmessungen

  • AG Pirmasens, 05.10.2016 - 2 OWi 467/16

    Komplette Messreihe gibt es unverschlüsselt, Lebensakte haben wir keine

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7336
BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13 (https://dejure.org/2013,7336)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - 1 StR 108/13 (https://dejure.org/2013,7336)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - 1 StR 108/13 (https://dejure.org/2013,7336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 1 Nr 1 StGB
    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung

  • Wolters Kluwer

    Schlaf als "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" einer zum Widerstand unfähige Person

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 179 Abs. 5 Nr. 1
    Schlaf als "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" einer zum Widerstand unfähige Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer schläft, ist widerstandsunfähig und kann "schwer sexuell missbraucht werden”

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 179 Abs. 5 Nr. 1
    Schlaf als "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" einer zum Widerstand unfähige Person

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 364
  • StRR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1991 - 5 StR 364/91

    Sexuelle Handlungen an schlafendem Kind

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13
    Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen.
  • BGH, 03.06.1982 - 4 StR 271/82

    Entführungsstrafbarkeit auf Grund des mutmaßlich entgegenstehenden Willens einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25).
  • LG Köln, 25.02.2022 - 102 KLs 17/20

    Pfarrer Hans Ue. zu langer Freiheitsstrafe verurteilt

    Zugleich verwirklichte der Angeklagte hierbei mit Blick auf die an der schlafenden Nebenklägerin vorgenommenen Handlungen jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) auch den zur Tatzeit geltenden Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (vgl. BGHSt 38, 68; BGH, Beschluss vom 21. März 2013, Az.: 1 StR 108/13).
  • BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22

    Sexuell übergriffiges Verhalten - und die identifizierende Tatschilderung durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.d. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, juris Rn. 12; vom 21. März 2013 - 1 StR 108/13 juris, mwN).
  • BGH, 13.03.2019 - 2 StR 597/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Mit dem zur Erektion führenden Streicheln des Penis des offensichtlich bereits schlafenden Nebenklägers hätte der Angeklagte eine sexuelle Handlung an dem Nebenkläger vorgenommen (zum Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 StR 108/13, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 14; Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; zur sexuellen Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 452/16, StV 2018, 231 f.).
  • LG Frankenthal, 31.07.2019 - 7 KLs 5221 Js 5826/16
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 Absatz 1 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 1 StR 108/13 Urteil vom 24.09.1991, Az. 5 StR 364/91 in BGHSt 38, 68 (71).
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Rechtsprechung
   KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8977
KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
KG, Entscheidung vom 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
KG, Entscheidung vom 01. März 2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Flucht bei Auslandsaufenthalt eines ausländischen Beschuldigten und erkennbarem Rückkehrwillen

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Annahme von Flucht(-gefahr) bei einem in sein Heimatland ausreisenden ausländischen Beschuldigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 516
  • StRR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 24.03.2010 - 4 Ws 37/10

    Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls: Vermutungen als Grundlage des

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 Ws 37/10 - [bei juris]).
  • OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden;

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Ein Ausländer ist bei Rückkehr in sein Heimatland dann flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.1991 - 1 Ws 46/91

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; Begriff der

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Allein aus dem Umstand, dass sich ein ausländischer Beschuldigter seinen Gepflogenheiten entsprechend in sein Heimatland begibt, kann auch dann nicht auf dessen Willen geschlossen werden, sich dauernd oder für längere Zeit dem Verfahren zu entziehen, wenn er von dem gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis hat (vgl. OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; Hilger aaO, Rn. 29 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5377
OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12 (https://dejure.org/2013,5377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12 (https://dejure.org/2013,5377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12 (https://dejure.org/2013,5377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    StVollzG § 116; StVollzG § 113
    Vornahmeantrag, Zulässigkeit, Unterlassen, Umsetzung, Maßnahme

  • openjur.de

    Vornahmeantrag zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vornahmeantrag zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs

  • Wolters Kluwer

    Statthafter Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im Bereich des Strafvollzugs

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 113; StVollzG § 116
    Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im Bereich des STrafvollzugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vornahmeantrag zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen im Verfahren nach dem StVollzG ist zulässig

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33i StVK 498/12
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

    Der der Vollzugsbehörde eingeräumte Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen sind eingeschränkt, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (KG B. v. 22.08.2011, StV 2012, 159, JURIS Rdnr 55).

  • BVerfG, 03.11.2010 - 2 BvR 1377/07

    Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung der Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG statthaft ist (vgl. Nachweise bei BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 56336).

    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 27.08.2009 - 1 Vollz (Ws) 323/09

    Zulässigkeit eines Vornahmeantrags

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Zur Begründung hat sie auf die ständige Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 27.08.2009, III-1 Vollz (Ws) 323/09, NStZ-RR 2010, 191) verwiesen, nach der eine Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen im Verfahren nach dem StVollzG nicht besteht, woraus auch die Unzulässigkeit eines auf Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung gerichteten Vornahmeantrages folge.

    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2003 - 1 Ws 297/03
    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Er setzt sich hiermit -soweit ersichtlich- auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.11.2003, 1 Ws 297/03, ZfStrVO 2004, 315.

    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt es unter anderem darauf an, ob eine fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerungen auf rechtmäßiger oder auf rechtswidriger Versagung von Lockerungen beruht (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.; BVerfG B. v. 30.04.2009, 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941, JURIS Rdnr 34).
  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für eine solche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Handelns der Vollzugsbehörde folgt jedenfalls aus der Bedeutung der rechtswidrigen Versagung von Vollzugslockerungen für das Aussetzungsverfahren nach § 57a StGB (vgl. BVerfG B. v. 05.08.2010, 2 BvR 729/08, StV 2011, 488, JURIS Rdnr 28).
  • LG Gießen, 07.12.2005 - 2 StVK-Vollz 1591/05

    Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des StVollzG bei

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Ob diese Rechtsauffassung - auch unter Berücksichtigung der teilweise festzustellenden offenkundigen Missachtung gerichtlicher Entscheidungen durch die Vollzugsbehörden - aufrecht erhalten bleiben kann oder ob es im Wege verfassungskonformer Auslegung des StVollzG mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, die Möglichkeit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem StVollzG entsprechend §§ 170, 172 VwGO zu eröffnen (so Kamann Anmerkung zu LG Gießen, 2 StVK Vollz 1591/05, StV 2006, 260, 262; Feest/Lesting StVollzG 6. Aufl. § 115 Rdnr 82 vgl. auch Dreier GG 2. Aufl. Art. 19 Rdnr 139; Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 19 Rdnr 50), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Begehr des Betroffenen auf einen Vornahmeantrag gem. § 113 Abs. 1 StVollzG gerichtet ist.
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 1042/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Vortrag der tatsächlichen Umstände der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Insbesondere ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nicht Genüge getan, wenn, wie hier, nahezu der vollständige Akteninhalt in Kopie in die Rechtsbeschwerdebegründung eingefügt wird, ohne kenntlich zu machen, welche Verfahrenstatsachen zur Begründung der Verfahrensrüge herangezogen werden sollen (vgl. BVerfG B. v. 20.06.2007, 2 BvR 1042/07, JURIS Rdnr 7 zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2004 - 3 Ws 1028/04

    Strafverfolgungsentschädigung: Unberechtigte Inverwahrnahme des Angeklagten zur

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 3 Ws 928/04

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Zwangsgeld gegen Vollzugsbehörde zur Durchsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.03.1983 - 3 Ws 117/83
  • OLG Hamm, 03.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 358/15

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im

    Der Betroffene beruft sich dann auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - 1 Vollz(Ws) 710/12.

    Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 710/12 -, in der Senat dies für den Fall, dass sich das Ermessen der Anstalt auf Null reduziert habe, ausgeführt hat.

  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 Vollz (Ws) 9/15

    Ermessensspielraum der Strafvollstreckungskammer bei erneuter Überprüfung eines

    Auch aus dem Senatsbeschluss 05.03.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 710/12 - lässt sich nichts anderes entnehmen.
  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 1 Vollz (Ws) 396/17

    Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes in Strafvollzugssachen;

    Denn entgegen der bis zur Einführung von § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG zum 01.06.2013 geltenden Rechtslage, nach der mangels gesetzlicher Regelungen zur Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzuges die obergerichtliche Rechtsprechung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen gegen das Unterlassen der Umsetzung einer solchen Gerichtsentscheidung gerichteten Vornahmeantrag gemäß § 113 StVollzG für zulässig erachtet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 710/12 - m.w.N., juris), sind nunmehr gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO vollstreckbar, indem die Strafvollstreckungskammer auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Vollzugseinrichtung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken kann.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 15/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4733
OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 15/13 (https://dejure.org/2013,4733)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 15/13 (https://dejure.org/2013,4733)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2013 - III-1 Vollz (Ws) 15/13 (https://dejure.org/2013,4733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StVollzG § 18; StVollzG § 65; StVollzG § 201
    Haftraum, Einzelunterbringung, Pflegeabteilung, Justizvollzugskrankenhaus, Hilfsbedürftigkeit

  • Burhoff online

    Justizvollzugskrankenhaus, Unterbringung, Einzelbelegung

  • openjur.de

    Haftraum, Einzelunterbringung, Pflegeabteilung, Justizvollzugskrankenhaus, Hilfsbedürftigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Haftraum, Einzelunterbringung, Pflegeabteilung, Justizvollzugskrankenhaus, Hilfsbedürftigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen in einer Pflegeabteilung des Strafvollzugs

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 18; StVollzG § 65; StVollzG § 201
    Einzelunterbringung des Strafgefangenen; Anspruch bei Aufenthalt in der Pflegeabteilung eines Justizvollzugskrankenhauses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Einzel- oder Mehrbettzimmer im Justizvollzugskrankenhaus?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Justizvollzugskrankenhaus muss Gefangenen keine Einzelunterbringung bieten

  • lto.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm zum Strafvollzugsgesetz - Kein Recht auf Einzelzimmer im Gefängniskrankenhaus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Justizvollzugskrankenhaus muss Gefangenen keine Einzelunterbringung bieten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Knastklinik - Kein Anspruch auf Einzelzimmer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Justizvollzugskrankenhaus muss Gefangenen keine Einzelunterbringung bieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Justizvollzugskrankenhaus muss Gefangenen keine Einzelunterbringung bieten - Regelung zur Unterbringung Gefangener in Einzelhafträumen gilt nicht für Aufenthalt in Justizvollzugskrankenhaus oder Pflegeeinrichtung des Strafvollzuges

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 91 StVK 53/12
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 15/13

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 163
 
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  • OLG Celle, 05.11.1998 - 1 Ws 200/98
    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 15/13
    Gedacht ist hierbei an vorübergehende Notlagen, nicht aber eine zu kleine Dimensionierung der Strafvollzugseinrichtung, die immer wieder Mehrfachbelegungen erwarten lässt und in Kauf nimmt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 05.011.1998 - 1 Ws 200/98 (StrVollz) - juris).
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