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Rechtsprechung
   EuG, 14.03.2014 - T-297/11   

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EuG, 14.03.2014 - T-297/11 (https://dejure.org/2014,3837)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2014 - T-297/11 (https://dejure.org/2014,3837)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2014 - T-297/11 (https://dejure.org/2014,3837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit"

  • Europäischer Gerichtshof

    Buzzi Unicem / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Buzzi Unicem / Kommission

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt weitgehend die Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 - Buzzi Unicem/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 2360 final der Kommission, mit dem der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben wird, gemäß den Art. 18 Abs. 3 und 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV und/oder ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 77).

    Zwar stellt das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Notwendigkeit für die Kommission anerkannt hat, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Kontext zu präzisieren, in dem ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums stand (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 51).

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 77).

    Was schließlich die Rüge der Klägerin anbelangt, die Kommission verlange von ihr Auskünfte, die sich nicht in ihrem Besitz befänden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung hat, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 72), und zum anderen darauf, dass die Kommission aus den oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Gründen an ein Unternehmen Fragen richten darf, die voraussetzen, dass die verlangten Daten in eine bestimmte Form gebracht werden.

    Wie bereits oben in Rn. 28 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 40).

    Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Das Gericht hat im Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt (Rn. 425), jedoch betont, dass Auskunftsverlangen, die auf die Erlangung von Informationen aus einem bereits im Besitz der Kommission befindlichen Schriftstück gerichtet sind, nicht als durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigt angesehen werden können.

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Rn. 14, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 404).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 325).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 326).

    Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 327).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 328).

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Wie bereits oben in Rn. 28 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 42).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Außerdem muss zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes ein Auskunftsbeschluss auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 54 und 55).

    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 147).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    In einem solchen Fall kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen - es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich - rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und dass er zum anderen den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 147).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 147).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-297/11
    Daher darf sie an ein Unternehmen Fragen richten, die voraussetzen, dass die verlangten Daten in eine bestimmte Form gebracht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zum Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, 3301, Nr. 55).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11

    Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-267/14

    Buzzi Unicem / Kommission

    - das Urteil in der Rechtssache T-297/11 aufzuheben;.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-297/11, Buzzi Unicem/Kommission, aufzuheben;.

    5 - EU:T:2014:122.

  • EuGH, 10.03.2016 - C-267/14

    Buzzi Unicem / Kommission

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2014, Buzzi Unicem/Kommission (T-297/11, EU:T:2014:122) wird aufgehoben.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Buzzi Unicem SpA im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-297/11 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

    54 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 2001, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T-112/98, EU:T:2001:61, Rn. 66 und 78), vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon (C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 49), vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 326 und 328), sowie vom 14. März 2014, Buzzi Unicem/Kommission (T-297/11, EU:T:2014:122, Rn. 60 und 62).
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Rechtsprechung
   EuG, 14.03.2014 - T-292/11, T-293/11, T-296/11, T-297/11, T-302/11, T-305/11, T-306/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3904
EuG, 14.03.2014 - T-292/11, T-293/11, T-296/11, T-297/11, T-302/11, T-305/11, T-306/11 (https://dejure.org/2014,3904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt weitgehend die Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt weitgehend die Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Kommission darf in Kartellverfahren auch komplexe Unternehmensauskünfte fordern

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2360 endg. der Kommission, mit dem den Klägern nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 EWR"Abkommen betreffend den europäischen ...

Verfahrensgang

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