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   EuG, 20.02.2001 - T-112/98   

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EuG, 20.02.2001 - T-112/98 (https://dejure.org/2001,1584)
EuG, Entscheidung vom 20.02.2001 - T-112/98 (https://dejure.org/2001,1584)
EuG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - T-112/98 (https://dejure.org/2001,1584)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung zur Anforderung von Auskünften - Zwangsgelder - Recht zur Verweigerung einer Antwort, mit der eine Zuwiderhandlung eingestanden würde - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2 [jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU]
    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gemeinschaftsrichter - Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention

  • EU-Kommission

    Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung zur Anforderung von Auskünften; Zwangsgelder; Recht zur Verweigerung einer Antwort; Eingeständnis einer Zuwiderhandlung; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Judicialis

    Entscheidung K1204/98/EWG; ; Verordnung Nr. 17 Art. 11 Abs. 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. 2. 1962 Art. 11 Abs. 1, 4 und 5; Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 EGV (ABlEG Nr. 13 vom 21. 2. 1962 S. 204); EMRK Art. 6
    Wettbewerbsrechtliche Untersuchungsmaßnahme der EU-Kommission gegen Unternehmen: Recht zur Verweigerung einer Antwort, mit der eine Zuwiderhandlung eingestanden würde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 85 EG
    Kartellrecht, Selbstbelastungsfreiheit im gemeinschaftsrechtlichen Kartellverfahren

  • gleisslutz.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrensgrundrechte für Unternehmen (Dr. Ingo Brinker)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (98) 1204 (IV/35/860-E-1-Stahlrohre) der Kommission vom 15. Mai 1998 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3280 (Ls.)
  • NJW 2002, 502 (Ls.)
  • GRUR Int. 2002, 60
  • EuZW 2001, 345
  • DB 2001, 699
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Der erste Klagegrund wird auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, im Folgenden: Urteil Orkem) gestützt.

    Die Klägerin trägt vor, dass ein Unternehmen zwar verpflichtet sei, der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich darauf bezögen, zu übermitteln, selbst wenn sie als Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens verwendet werden könnten; dieses Recht der Kommission und die ihm korrespondierende Antwortpflicht des Unternehmens seien jedoch vom Gerichtshof unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die Kommission durch eine Entscheidung, mit der Auskünfte angefordert würden, nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen dürfe (Urteil Orkem, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-34/93, Société Générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnrn. 73 ff., im Folgenden: Urteil Société Générale).

    Im Urteil Orkem habe der Gerichtshof es als eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte qualifiziert, wenn die Kommission nicht nur nach tatsächlichen Angaben frage, sondern auch Fragen nach dem Zweck der unternommenen Schritte und nach dem mit bestimmten Treffen verfolgten Ziel stelle.

    Schließlich habe der Gerichtshof eindeutig kein Recht anerkannt, sich nicht selbst belasten zu müssen (Urteil Orkem, Randnr. 27).

    Der Schutz, den Artikel 6 EMRK verleihe, gehe deutlich über die bereits im Urteil Orkem anerkannten Grundsätze hinaus.

    Drittens seien die im Urteil Orkem aufgestellten Grundsätze weder im Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-60/92 (Otto/Postbank, Slg. 1993, I-5683) noch im Urteil Société Générale bestätigt worden.

    Fünftens komme es, wie der Gerichtshof in den Urteilen Orkem (Randnr. 30) und Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 21) entschieden habe, für die Durchsetzung der Rechte, die die EMRK gewährleiste, nicht auf die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen an.

    Sie erlegt ihm im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem, Randnr. 27, und Société Générale, Randnr. 72).

    Da die Verordnung Nr. 17 nicht ausdrücklich ein Recht zur Aussageverweigerung anerkennt, ist zu prüfen, ob sich nicht aus dem Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte Beschränkungen der Untersuchungsbefugnisse der Kommission während der Voruntersuchung ergeben (Urteil Orkem, Randnr. 32).

    In diesem Zusammenhang muss verhindert werden, dass dieser Anspruch in nicht wiedergutzumachender Weise in Voruntersuchungsverfahren beeinträchtigt wird, die von entscheidender Bedeutung für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen sein können (Urteile Orkem, Randnr. 33, und Société Générale, Randnr. 73).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission jedoch um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteil Orkem, Randnr. 34, Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung, und Urteil Société Générale, Randnr. 74).

    Daher kann einem Unternehmen, an das ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet worden ist, ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Orkem, Randnr. 35).

    Im Urteil Orkem hat der Gerichtshof vergleichbare Fragen nicht für rechtswidrig erachtet.

    Eben dies habe der Gerichtshof aber im Urteil Orkem (Randnr. 29) mit dem Hinweis verneint, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein Recht zurVerweigerung der Zeugenaussage gegen sich selbst nur natürlichen Personen zuerkennten, die im Rahmen eines Strafverfahrens einer Straftat beschuldigt würden.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Im Übrigen dürfe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur sie selbst die Informationen, die in einem Verfahren gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 eingeholt worden seien, verwerten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, AEB u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 38).

    Diese Informationen müssten in der internen Sphäre dieser Behörden verbleiben und dürften nur zur Beurteilung der Frage verwertet werden, ob es angebracht sei, ein nationales Verfahren einzuleiten (Urteil AEB u. a., Randnr. 42).

    Zu dem Vorbringen der Klägerin, es bestehe die Gefahr, dass die Informationen, die die Kommission erhalte und den nationalen Behörden übermittele, von diesen gegen die Klägerin verwendet würden, ist auf das Urteil AEB u. a. (Randnr. 42) zu verweisen, in dem der Gerichtshof nach dem Hinweis, dass die Kommission die von ihr gesammelten Informationen den nationalen Behörden zu übermitteln hat, für Recht erkannt hat: "Auf diese Informationen können sich die Behörden der Mitgliedstaaten weder in einem Voruntersuchungsverfahren noch zur Begründung einer Entscheidung berufen, die aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sei es des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts, erlassen wird.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Erstens sei den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) zu entnehmen, dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden könnten, die mit der Beachtung der von der EMRK anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar seien.

    In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Urteil Kremzow, Randnr. 14).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Das Gemeinschaftsrecht erkennt jedoch den allgemeinen Grundsatz der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und den Grundsatz an, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess hat (Urteile des Gerichtshofes Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, und vom 18. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33) gehören die Grundrechte aber zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Insbesondere sei denkbar, dass weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet würden, da die Verhängung eines Bußgeldes nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die erneute oder weitere Verfolgung des Unternehmens nach nationalem Recht nicht ausschließe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a./Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1, 15).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Urteil Kremzow, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Dieses Erfordernis sei auch vom Gerichtshof und vom Gericht anerkannt worden (Urteil Société Générale, Randnrn. 71 ff., und Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982, Slg. 1982, 1575).
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung nicht anhand von Bestimmungen der EMRK beurteilen, da diese als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 311).
  • EGMR, 27.06.1968 - 1936/63

    Neumeister ./. Österreich

    Auszug aus EuG, 20.02.2001 - T-112/98
    Dieser Begriff werde vom Europäischen Gerichtshof und von der Europäischen Kommission für Menschenrechte autonom verstanden und ausgelegt (EGMR, Urteil Neumeister vom 27. Juni 1968, Serie A Nr. 8, Ziff. 18, und Urteil Öztürk, Ziff. 50).
  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuGH, 10.11.1993 - C-60/92

    Otto / Postbank

  • EuGH, 18.10.1989 - 27/88

    Solvay / Kommission

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

    See, for example, Criminal proceedings against X, Joined Cases C-74/95 and C-129/95 [1996] ECR I-6609, § 25 (Article 7); Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH v. Heinrich Bauer Verlag, Case C-368/95 [1997] ECR I-3689, §§ 25-26 (Article 10); Lisa Jacqueline Grant v. South-West Trains Ltd, Case C-249/96 [1998] ECR I-621, §§ 33-34 (Articles 8, 12 and 14); Baustahlgewebe GmbH v. Commission of the European Communities, Case C-185/95 P [1998] ECR I-8417, §§ 20 and 29 (Article 6); Dieter Krombach v. André Bamberski, Case C-7/98 [2000] ECR I-1935, §§ 39-40 (Article 6); Mannesmannröhren-Werke AG v. Commission of the European Communities, Case T-112/98 [2001] ECR II-729, §§ 59 and 77 (Article 6); Connolly v. Commission of the European Communities, Case C-274/99 [2001] ECR I-1611, § 39 (Article 10); Mary Carpenter v. Secretary of State for the Home Department, Case C-60/00 [2002] ECR I-6279, §§ 41-42 (Article 8); Joachim Steffensen, Case C-276/01 [2003] ECR I-3735, §§ 72 and 75-77 (Article 6); Rechnungshof and Others, Joined Cases C-465/00, C-138/01 and C-139/01 [2003] ECR I-4989, §§ 73-77 and 83 (Article 8); Archer Daniels Midland Company and Archer Daniels Midland Ingredients Ltd v. Commission of the European Communities, Case T-224/00 [2003] ECR II-2597, §§ 39, 85 and 91 (Article 7); Secretary of State for the Home Department v. Hacene Akrich, Case C-109/01 [2003] ECR I-9607, §§ 58-60 (Article 8); K.B. v. National Health Service Pensions Agency and Secretary of State for Health, Case C-117/01 [2004] ECR I-541, §§ 33-35 (Article 12); Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH v. Troostwijk GmbH, Case C-71/02 [2004] ECR I-3025, §§ 50-51 (Article 10); Orfanopoulos and Oliveri v. Land Baden-Württemberg, Joined Cases C-482/01 and C-493/01 [2004] ECR I-5257, §§ 98-99 (Article 8); and JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp.
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 277 bis 279).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 281, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in den Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai Carbon u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission ein Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht zu Antworten verpflichten, mit denen es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 67).

    Die Kommission kann die Unternehmen somit verpflichten, rein tatsächliche Fragen zu beantworten und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 34, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

    Auskunftsverlangen, mit denen ein Unternehmen aufgefordert wird, Gegenstand und Ablauf von Treffen, an denen es teilgenommen haben soll, sowie deren Ergebnisse oder Schlussfolgerungen zu schildern, wenn der Verdacht besteht, dass Gegenstand dieser Treffen die Einschränkung des Wettbewerbs war, sind dagegen mit den Verteidigungsrechten unvereinbar, weil solche Auskunftsverlangen das betreffende Unternehmen zwingen können, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zuzugeben (vgl. das oben in Randnr. 539 angeführte Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 71 bis 73 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnrn. 402, 403, 406 und 407).

    Zur Frage, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnummer 546 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, dass die Übermittlung von Schriftstücken in Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht freiwillig geschehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 34, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41, und oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66 und 67).

    403 Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

    Schließlich bewertet das Gericht das Verhalten der Rechtsmittelführerin als Verfahrensbeteiligte in der Rechtssache T-112/98 und beurteilt dieses in Randnummer 312 insgesamt als nicht kooperativ.

    Die dritte Rüge richtet sich gegen die Schlussfolgerungen, die das Gericht an das Verfahren in der Rechtssache T-112/98 knüpft.

    Mit ihrer dritten Rüge wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Schlussfolgerung, die das Gericht an ihre Klage in der Rechtssache T-112/98 gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1998 geknüpft habe.

    Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass das Gericht entscheiden durfte, dass ein Verhalten, das dazu geführt hat, dass die Rechtsmittelführerin die Informationen, die sie - abgesehen von der Klage, die sie gegen die betreffende Entscheidung anhängig gemacht hatte und die zum Urteil in der Rechtssache T-112/98 führte - liefern musste, niemals geliefert hat, nicht als kooperativ angesehen werden kann.

    16 - Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 59.

    29 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmann-Röhrenwerke/Kommission, angeführt in Fußnote 16.

    47- Urteil Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission (angeführt in Fußnote 16).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66 und 67).

    403 Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)] (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Mit Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98 (Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729) erklärte das Gericht die Entscheidung für teilweise nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

    45 Wie sich aus dem Urteil Orkem/Kommission (zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 32) ergibt, betrifft der vorliegende Klagegrund die Verteidigungsrechte von Unternehmen (vgl. auch Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, zitiert oben in Randnr. 8, Randnr. 63).

    Nach dieser Rechtsprechung hat ein Unternehmen, an das ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet wird, ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit es unter Androhung einer Geldbuße zu Antworten verpflichtet wird, mit denen es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung einräumen müsste, deren Beweis der Kommission obliegt (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 35, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 67).

    48 Was die Fragen an die argentinischen Unternehmen Techint Group und Siderca angeht, denen mit der Begründung, sie bildeten zusammen mit Dalmine nur ein einziges Unternehmen, gemeinsam mit dieser Geldbußen angedroht wurden (Randnr. 13 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung vom 6. Oktober 1997), so entspricht zwar die ihnen in der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 erneut gestellte - und im Anhang der Entscheidung wiedergegebene - Frage 2, 1etzter Gedankenstrich, den Mannesmann mit Entscheidung vom 15. Mai 1998 gestellten Fragen 1.6, 1.7 und 2.3, jeweils letzter Gedankenstrich, die das Gericht auf der Grundlage des Urteils Orkem/Kommission (zitiert oben in Randnr. 40) in seinem Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission (zitiert oben in Randnr. 8) für nichtig erklärt hat.

    111 Zu der weiteren Rüge, Dalmine sei dadurch diskriminiert worden, dass sie die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nicht zeitig habe beenden können, ist festzustellen, dass die Kommission das Vorliegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nur bis zum 1. Januar 1995 berücksichtigte (vgl. unten, Randnrn. 317 ff., und Urteile des Gerichts vom heutigen Tage in den Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering u. a./Kommission, und in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2004, II-0000).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts gelte das Bestimmtheitsgebot, das sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit herleite, für jede gemeinschaftsrechtliche Sanktionsvorschrift (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder, Slg. 1969, 419, Randnr. 7, vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, sowie Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn.

    23 und 24, und oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 60).

    78 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass das Gericht keine Zuständigkeit dafür besitzt, die Rechtmäßigkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anhand des Artikels 7 Absatz 1 EMRK zu beurteilen, da die Bestimmungen der EMRK als solche nicht zum Gemeinschaftsrecht gehören (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    In diesem Rahmen kommt der EMRK, wie durch Art. 6 Abs. 2 EU bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001, Mannesmannröhren-Werke/Kommission,T-112/98, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 59 und 60 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66 und 67).

    403 Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66 und 67).

    403 Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

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