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   VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03   

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https://dejure.org/2004,2846
VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03 (https://dejure.org/2004,2846)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.07.2004 - 9 N 69/03 (https://dejure.org/2004,2846)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 9 N 69/03 (https://dejure.org/2004,2846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 6 BauGB, § 8 Abs 1 S 1 BauGB, § 10 Abs 3 BauGB, § 34 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB
    Bebauungsplan - Rechtsschutzinteresse wegen Festsetzung nicht bebaubarer Flächen; Entwicklungsgebot; Planzeichen; Einfügen bei Bebauung in zweiter Reihe; Hinweiszweck einer Bekanntmachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Abwägungsgebots; Zur Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung eines zu bebauenden Grundstücks; Voraussetzungen für das Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 10 Abs. 3; ; BauGB § 34; ; BauGB § 8 Abs. 1 S. 1; ; Anlage zur PlanzV Nr. 15.14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht; Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag - Abgrenzung Bebauungsplan, allgemeines Wohngebiet, Bebauung in zweiter Reihe, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Entwicklungsgebot, Grünfläche, Hinweiszweck, Mischgebiet, Normenkontrollantrag, Perlenschnug, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen das Entwicklungsgebot?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 686
  • DÖV 2005, 128 (Ls.)
  • BauR 2005, 437 (Ls.)
  • BauR 2005, 763 (Ls.)
  • UPR 2005, 79 (Ls.)
  • ZfBR 2005, 82 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, Seite 81 ) :.

    Ein derartiges Planungsbedürfnis besteht stets dann, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369).

    Selbst wenn schutzwürdige Belange Dritter durch ein Vorhaben unmittelbar noch nicht beeinträchtigt werden, kann dieses auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 72.72 -, BVerwGE 44, 302 = BRS 20 Nr. 26; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732).

    Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79; Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732).

    Vielmehr muss auch ausgeschlossen sein, dass im Falle eines Erfolges des Normenkontrollantrages infolge eines sich abzeichnenden oder zu erwartenden Wandels der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin diese eine reale Chance hat, die von ihr beabsichtigte Bebauung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB verwirklichen zu können (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 - BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592).

    Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots in Bezug auf das von ihr geltend gemachte Interesse an der rückwärtigen Bebauung der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke des Blocks 5 auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592).

    Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange sind weder geringwertig, noch mit einem Makel behaftet und auch nicht solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Ein solcher ist weder nach Bundesrecht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203) noch landesrechtlich (etwa in §§ 5, 7 HGO oder §§ 1 ff der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise) vorgeschrieben.

    Eine erneute Abwägungsentscheidung ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn diese Veränderung grundlegender Natur ist, d.h. dazu führt, dass der Bebauungsplan nunmehr einen funktionslosen Inhalt hätte oder aber das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und nicht mehr haltbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203).

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Ein solcher ist weder nach Bundesrecht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203) noch landesrechtlich (etwa in §§ 5, 7 HGO oder §§ 1 ff der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise) vorgeschrieben.

    Eine erneute Abwägungsentscheidung ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn diese Veränderung grundlegender Natur ist, d.h. dazu führt, dass der Bebauungsplan nunmehr einen funktionslosen Inhalt hätte oder aber das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und nicht mehr haltbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203).

  • BVerwG, 07.04.1997 - 4 B 64.97

    Bauplanungsrecht - Bebauungsplan, nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Ein solcher ist weder nach Bundesrecht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203) noch landesrechtlich (etwa in §§ 5, 7 HGO oder §§ 1 ff der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise) vorgeschrieben.

    Eine erneute Abwägungsentscheidung ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn diese Veränderung grundlegender Natur ist, d.h. dazu führt, dass der Bebauungsplan nunmehr einen funktionslosen Inhalt hätte oder aber das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und nicht mehr haltbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Da nur der tatsächlich vorhandene Baubestand und nur die bereits verwirklichte Nutzung prägende Wirkung entfaltet (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 -, ZfBR 1995, 100 und 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 -, BauR 1994, 481), hat die Existenz des positiven Bauvorbescheid selbst - ohne dass eine Baugenehmigung erteilt wurde und ohne dass die darin zugelassene Nutzung verwirklicht wird - keinen Einfluss auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation nach § 34 Abs. 1 BauGB.

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 -, a. a. O., und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172).

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79; Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732).

    Das Rechtsschutzinteresse fehlt aber, wenn auszuschließen ist, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung und kann auch beide Elemente miteinander kombinieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 -, BVerwGE 50, 114 ).
  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03
    Wann dies der Fall ist, ist keine Frage der abstrakten Wertung, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (so BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

  • BVerwG, 15.04.1987 - 4 B 60.87

    Gebäude - Umgebung - Nord-Süd-Richtung - Rahmen - Einfügen - Ost-West-Richtung

  • BVerwG, 25.02.1993 - 4 NB 18.92

    Sanierungssatzung; Ausgleichsbetrag; Bezeichnung des Sanierungsgebiets;

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72

    Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

  • BVerwG, 10.01.2001 - 4 BN 42.00

    Bestimmtheit des Bebauungsplans durch Verwendung von Planzeichen; Räumliche

  • VGH Hessen, 04.06.1987 - 3 OE 36/83

    Heilung der Abweichung von der Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans

  • VGH Hessen, 24.01.1989 - IV N 8/82

    Mitwirkung eines Ausgeschlossenen beim Bebauungsplanbeschluß - Entwicklungsgebot

  • VGH Hessen, 08.09.1986 - 3 OE 57/83

    Bauleitplanung: Festsetzung eines Gebiets als Weinbaufläche im

  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 3 N 696/85

    Bebauungsplan; zur Verletzung des Entwicklungsgebots und Abwägungsmängel

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

  • BVerwG, 01.10.1990 - 4 NB 17.90

    Zeitpunkt der Rücknahme eines Normenkontrollantrags

  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

  • VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U.v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).
  • OVG Sachsen, 11.11.2005 - 1 D 23/03

    Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 007 "Lebensmittelmarkt an der Neundorfer

    Die für eine verlässliche Normverkündung bereits ausreichende schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets und des betroffenen Bebauungsplanes (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ff; HessVGH, Urt. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 -, NVwZ-RR 2005, 686, 689; Jäde in: H. Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 10 BauGB RdNr. 41 ff) ist mit der Angabe der gewählten Vorhaben- und Straßenbezeichnung, der Angabe der Bebauungsplannummer sowie des Aktenzeichens und des Datums des erteilten Genehmigungsbescheides gewährleistet.

    Eine nach dem Zweck der Vorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, Abweichungen vom Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans hat, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197, 198), vorausgesetzte Beeinträchtigung ist ebenfalls gegeben (vgl. zu den Anforderungen BVerwG aaO. und HessVGH, Urt. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 -, NVwZ-RR 2005, 686, 690).

    Hierfür ist mangels nachfolgender grundlegender Veränderungen (vgl. zu dieser Ausnahme HessVGH, Urt. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 -, NVwZ-RR 2005, 686, 691) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.; SächsOVG, Urt. v. 28.9.1995 - 1 S 517/94 -, NVwZ 1996, 1028, 1030).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 14 S 891/22

    Festsetzung von "privaten Grünflächen" in einem Bebauungsplan; Anpassung an den

    Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2011 - 4 B 42.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10.01.2001 - 4 BN 42.00 - NVwZ-RR 2001, 422, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.10.1996 - 4 NB 28.96 - NVwZ-RR 1997, 515, juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 08.10.2020 - 1 A 868/17 - juris Rn. 37; HessVGH, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686, juris Rn. 72).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20

    Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und

    Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten der Satzung in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. zur Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach BBauG BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, Rn. 19, juris; zur Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB Hess. VGH, Urteil vom 12. Juli 2004 - 9 N 69/03 -, Rn. 60, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2009 - 2 A 12.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Veräußerung des Grundstücks

    Vielmehr wird die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplans durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Dauerkleingärten (Lennéstraße 17) in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche mittlerer Dichte, unmittelbar angrenzend an die Festsetzung von privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten, dargestellt ist, nicht in Frage gestellt (vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 12. Juli 2004, NVwZ-RR 2005, 686).
  • VGH Hessen, 21.03.2005 - 9 N 1630/01

    Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; Verbindungsstraße; Wohnbaufläche; Lärmschutz

    Der bekannt gemachte Satzungsbeschluss beschreibt den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans - insbesondere dessen westliche Begrenzung durch die Bahnlinie Darmstadt-Frankfurt - so genau, dass die Umschreibung geeignet ist, denjenigen, der sich über den genauen, räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen, was für eine wirksame Bekanntgabe genügt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 [350]; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 10 Rdnr. 65, vgl. auch Urteil des Senats vom 12. Juli 2004 - 9 N 69/03 -, UPR 2005, 79 [LS]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08

    Bauleitplanung: Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen in einem

    Vielmehr ist es möglich, sich zur Abgrenzung auch einer anderen Kennzeichnung zu bedienen, solange diese die Zweckbestimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. Juli 2004, NVwZ-RR 2005, 686).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04   

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https://dejure.org/2004,4676
VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04 (https://dejure.org/2004,4676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 (https://dejure.org/2004,4676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 8 S 351/04 (https://dejure.org/2004,4676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fehlerhafte Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplanes; Hinweis in der Bekanntmachung, dass während der Dauer der Auslegungsfrist Anregungen während derüblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden können; Ermöglichung einer ...

  • Judicialis

    BauGB § 3 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BauGB § 3 Abs. 2
    Bauleitplanung - Bebauungsplan, Auslegung, Bekanntmachung

  • ibr-online

    Bebauungsplan: Auch schriftliche Anregungen zulässig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bebauungsplan für ein Seniorenzentrum/Pflegeheim in Schelklingen beanstandet

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 62 (Ls.)
  • BauR 2006, 152 (Ls.)
  • UPR 2005, 79 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 808 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1997 - 8 S 1401/97

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans - zum Inhalt des Hinweises nach BauGB § 3 Abs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Der in die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgenommene Hinweis, dass während der Dauer der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden können, macht die Bekanntmachung fehlerhaft, wenn nicht zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Anregungen schriftlich zu formulieren (im Anschluss an den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 18.08.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18).

    Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).

  • BVerwG, 24.08.1993 - 4 NB 12.93

    Zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6).
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 4 NB 39.96

    Hinweise zur Form von Einwendungen bei Bebauungsplanentwurf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
    Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 4 BN 53.02

    Aufstellungsbeschluss; Bauleitplanung; frühzeitige Bürgerbeteiligung;

  • BVerwG, 22.04.1997 - 4 BN 1.97

    Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 8 S 3336/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Geltendmachung von Verfahrensfehlern;

  • BVerwG, 11.04.1978 - 4 B 37.78

    UzulässigeZusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Nichtigkeit wegen Zusatzes in der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 8 S 1174/98

    Beteiligung der Bürger - Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in frei zugänglichen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17

    Pflicht zu einer Alternativenprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans;

    Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Stellungnahmen ohne Formzwang abgegeben werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser insbesondere nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 -, BRS 67 Nr. 46 im Anschluss an den NK-Beschl. v. 18.08.1997 - 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche

    Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.).

    Die Bekanntmachung muss einerseits "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, in der - neben der Angabe von Ort und Dauer der Auslegung - darauf hingewiesen wird, dass während der Auslegungsfrist Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden können, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluss an Urt. des Senats vom 12.7.2004 - 8 S 351/04 - und Beschl. vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18).

    Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 4 C 1431/12

    Adäquate Möglichkeit zur Einsicht in Planunterlagen; notwendige Angaben zu

    Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - BVerwG 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 - und vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris-Dokumente).

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4526
VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02 (https://dejure.org/2004,4526)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.07.2004 - 9 N 3140/02 (https://dejure.org/2004,4526)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 9 N 3140/02 (https://dejure.org/2004,4526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 BauGB, § 1a Abs 2 Nr 2 BauGB, § 41 BImSchG, § 50 BImSchG
    Gemeinde; Straßenplanung; Bebauungsplan; Naturschutz; Verzicht auf Vollkompensation

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verletzung des Abwägungsgebots; Berücksichtigung von Lärmbelastungen bei der Planung von Straßen; Notwendigkeit eines Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft

  • Judicialis

    BImSchG § 41; ; BImSchG § 50; ; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2; ; BauGB § 1a Abs. 3 S. 2; ; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Baurecht; Straßenplanung durch Bebauungsplan - Ausgleichsmaßnahmen, Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Eingriffsregelung, Friedhofserweiterung, Lärmbewältigung, Straßenplanung, Verkehrslärmschutz, Vollkompensation

  • ibr-online

    Straßenplanung: Vermeidung von Lärmbelästigungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 769
  • DÖV 2005, 128 (Ls.)
  • BauR 2005, 764 (Ls.)
  • UPR 2005, 79 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 807 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung und den Lärmimmissionen derzeit kein unbewältigter Konflikt ersichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, dass ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351).

    Denn sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Vorkehrungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351).

  • VGH Hessen, 05.05.2003 - 9 N 640/00

    Bebauungsplan: Bürgerbeteiligung - Auslegung; Landschaftsschutzgebiet - Ausnahmen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Es ist zwar davon auszugehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung, das seine Wurzeln im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, verlangt, dass alle der Planung zuzurechnenden Konflikte in der Bauleitplanung möglichst einer umfassenden Lösung zugeführt werden (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, NuR 2004, 47 = VRS 105, 386 = HSGZ 2003, 399).

    Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung und den Lärmimmissionen derzeit kein unbewältigter Konflikt ersichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, dass ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, ausgeführt, dass bei der Frage, ob der Anlieger einen Anspruch auf verkehrslenkende Maßnahmen zur Reduzierung unzumutbarer Lärm- und Abgasimmissionen hat, maßgeblich auch darauf abzustellen ist, ob beispielsweise eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als so genannter "Schleichweg" in Anspruch genommen werde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst würden, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssten.
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in Ansehung des Umstandes, dass gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB benannten Belangen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausgehobene Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Andererseits kann der gesetzlich gebotene Abwägungsvorgang gerade in solchen Fällen auch zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis führen, dass die Erhöhung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung des Gewichts anderer Belange, denen durch die Planung gerade Rechnung getragen werden soll, hinzunehmen ist (vgl. zum Vorstehenden Urteil des Senats vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 = DÖV 1994, 873 = BauR 1994, 490 und Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Andererseits kann der gesetzlich gebotene Abwägungsvorgang gerade in solchen Fällen auch zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis führen, dass die Erhöhung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung des Gewichts anderer Belange, denen durch die Planung gerade Rechnung getragen werden soll, hinzunehmen ist (vgl. zum Vorstehenden Urteil des Senats vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 = DÖV 1994, 873 = BauR 1994, 490 und Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248).
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -, NVwZ-RR 1995, 130).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1998 - 7a B 374/98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Beeinträchtigung von Natur und Landschaft;

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Ob auf Grund dieser Regelungen und insbesondere auf Grund des § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, die Gemeinden dazu verpflichtet sind, das gesamte Gemeindegebiet daraufhin zu überprüfen, ob geeignete Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 a B 374/98.NE -, NVwZ-RR 1999, 113 = BauR 1998, 1195), oder ob § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB die Gemeinden allein ermächtigt, aber nicht verpflichtet, unter Abkehr von der strikten räumlichen Bindung des Ausgleichs an den Eingriff geeignete Flächen für Ausgleichsmaßnahmen auszuweisen (so Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., München 1998, § 1 a Rdnrn. 71, 76), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VGH Hessen, 18.05.1982 - II OE 108/78
    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Demgemäß hätten die Straßenverkehrsbehörden u. a. darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen von Wohngebieten benutzt würden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1982 - II OE 108/78 - VerkMitt. 1983, 24).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02
    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 - BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 22.04.1997 - 4 BN 1.97

    Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

  • VGH Hessen, 25.02.2004 - 9 N 3123/01

    Erschließungsstraße; Verkehrsbelastung; Biotopwertverfahren

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 97.76

    Berücksichtigung von während eines Verwaltungsstreitverfahrens eintretenden

  • VGH Hessen, 21.03.2005 - 9 N 1630/01

    Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; Verbindungsstraße; Wohnbaufläche; Lärmschutz

    Auch Gemeinden können ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickeln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 - und vom 12. Juli 2004 - 9 N 3140/02 -).
  • VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06

    Ziele der Raumordnung und großflächiger Einzelhandel

    Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. z. B. Urteile des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, und 12. Juli 2004 - 9 N 3140/02 -).
  • VG Darmstadt, 02.02.2022 - 4 K 1205/15

    Klagebefugnis bei der Widmung einer Straße

    Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.07.2004 (- 9 N 3140/02 - NVwZ-RR 2005, 769) obliegt es einer planenden Gemeinde grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelästigungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG blieben.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13960
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03.NE (https://dejure.org/2004,13960)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 7a D 61/03.NE (https://dejure.org/2004,13960)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 7a D 61/03.NE (https://dejure.org/2004,13960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit eines Widerspruchs eines Kreises als Träger der Landschaftsplanung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bebauungsplan und Landschaftsplanung

Papierfundstellen

  • UPR 2005, 79
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    Lediglich ergänzend sei mit folgender grober Abschätzung belegt, dass selbst bei unrealistisch hohen Verkehrszahlen die für ein festgesetztes WA-Gebiet in dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 enthaltenen Orientierungswerte von 55/45 dB (A) tags/nachts - vgl. zur Geeignetheit dieser Orientierungswerte als "Orientierungshilfe" in der Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25 - als auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmverordnung - 16. BImSchV - von 59/49 dB (A) offenkundig eingehalten werden.
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. hierzu und zu weiteren Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -, und vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE -.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 4 NB 13.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bindung der planenden Gemeinde an standardisierte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 46/01

    Erstellung eines Rückhaltebeckens und die Verlegung einer Kanalleitung zum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. hierzu und zu weiteren Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -, und vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2001 - 7a D 134/99

    Normenkontrollantrag i.R. eines Bebauungsplans; Städtebauliche Rechtfertigung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. hierzu und zu weiteren Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -, und vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE -.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
  • BVerwG, 30.08.2001 - 4 CN 9.00

    Bauleitplanung; Erschließung; Beseitigung von Niederschlagswasser; Festsetzung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. zu Festsetzungen für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser nach verschiedenen Ziffern von § 9 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36; zu Festsetzungen nach § 51 a Abs. 3 LWG NRW iVm. § 9 Abs. 4 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, BRS 62 Nr. 225 (Seite 916).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17, und vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1, sowie Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7a D 61/03
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 17.09.1998 - 4 CN 1.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - 7a D 144/97

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03   

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https://dejure.org/2004,5644
VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 1 S 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB, Art 13 Abs 1 GG
    Normenkontrolle wegen Festsetzung eines Mischgebiets neben ein allgemeines Wohngebiet

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung abwägungsrelevanter privatrechtlicher Belange; Rüge des Vorliegens von Abwägungsfehlern; Nichteinhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften; Schutz nachbarschaftlicher Interessen

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 1
    Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Verkehrsbelastung, Zulässigkeit

  • ibr-online

    Normenkontrolle gegen angrenzenden Bebauungsplan

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 763 (Ls.)
  • UPR 2005, 79 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02

    Keine Antragsbefugnis eines Anwohners gegen entfernt liegendes Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Antragsgegnerin hat mit einem von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 anhängig - den größeren, südöstlich vom Grundstück des Antragstellers belegenen Bereich als Gewerbegebiet beplant.

    Aus den in dem Verfahren 3 N 1894/02 vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die fünfgeschossigen Gebäude im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in Frage stehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 1894/02 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 1894/02 (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung).

    Hierin liegt der Unterschied zu der in dem Verfahren 3 N 1894/02 verneinten Antragsbefugnis, da das Plangebiet unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers anschließt und berücksichtigungspflichtige Belange des Antragstellers durch die Anlegung oberirdischer Parkmöglichkeiten oder grundstücksnaher Erschließungsanlagen tangiert sein können.

    Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte ausweislich der zu dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen gemeinsam mit dem dort streitgegenständlichen Plangebiet - ursprünglich waren beide Plangebiete gemeinsam in der Planung - am 1. September 1995 (Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995).

    Ausweislich der in dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits am 30. September 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das streitgegenständliche Plangebiet sowie das unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 in Streit befindliche Plangebiet, wobei insgesamt die Ausweisung eines Gewerbegebiets vorgesehen war.

    Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, da der Antragsteller bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth", den der Senat nebst Begründung in dem Verfahren 3 N 1894/02 beigezogen hat, derartige drittschützende Festsetzungen enthält.

    Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für die Realisierung des - mittlerweile erstellten - ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten Fahrstreifens in der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei Fahrstreifen), die sich jedoch auf die Ausbaumaßnahmen in dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 geführten Normenkontrollverfahren bezogen, wurden zwischenzeitlich hergestellt.

    Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 3 N 1894/02 trägt die Antragsgegnerin vor, im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse sei sie von der Leistungsfähigkeit der Straßen insbesondere des Knotenpunktes "Sodener Stock" nicht nur für den realisierten ersten Bauabschnitt, sondern auch im Fall der Realisierung des zweiten und dritten Bauabschnitts bis zu deren Realisierung ausgegangen.

    Sowohl die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Untersuchung der verkehrlichen Situation insbesondere am Sodener Stock als auch die Stellungnahme des Ing.-Büros Vössing beschäftigen sich mit dem Komplettausbau des Gewerbegebiets Bendersee, schwerpunktmäßig also mit dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 ausgewiesenen Gewerbegebiet.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen, sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150).
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 32.84

    Gewichtung der abwägungserheblichen Belange im straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70).
  • VGH Hessen, 24.11.2003 - 3 N 1080/03

    Natureingriffe durch Straßenplanung; Ziele der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden Verkehrsuntersuchungen sowie aufgrund von der von ihr durchgeführten Parallelplanungen wie der Planung der Stadtentlastungsstraße - das hierzu gehörende Normenkontrollverfahren war - letztmalig - vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1080/03 anhängig -, davon ausgehen, dass die ihr bewussten und bekannten Verkehrsprobleme am "Sodener Stock" im Rahmen der Bebauung des streitgegenständlichen Plangebiets sowie zeitnah danach einer Lösung zugeführt werden können.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der "Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 23.12.1992 - 4 B 188.92
    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Jedoch sind Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

  • VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2764/02

    Großflächiger Einzelhandel neben allgemeinem Wohngebiet

  • VGH Hessen, 17.03.2003 - 9 N 3232/99

    Planinhalte - Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen

  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02

    Keine Antragsbefugnis eines Anwohners gegen entfernt liegendes Gewerbegebiet

    Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen Grundstücksseite an das Plangebiet des Bebauungsplans "Bendersee" Bereich C, mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat und der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig ist, und hat eine Entfernung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet von knapp 60 m. .

    Hierbei war zunächst vorgesehen, auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen in dem Bereich, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, zu verzichten und einheitlich Gewerbeflächen auszuweisen, wobei eine Bebauung mit Bürogebäuden in aufgelockerter Einzelbauweise mit zwei bis fünf Geschossen vorgesehen war.

    Am 9. Dezember 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung, wobei von dem Satzungsbeschluss die festgesetzte Gewerbegebietsfläche im nordwestlichen Plangebiet, die Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, ausgenommen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2094/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen).

    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist im Gegensatz zu dem Verfahren 3 N 2094/03 zu verneinen, da die von ihm benannten Belange allenfalls als geringwertig einzustufen sind bzw. auf ihre Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

    Hierbei war mitentscheidend, dass das streitgegenständliche Plangebiet nicht unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, sondern zwischen streitgegenständlichem Plangebiet und Grundstücksgrenze ein weiteres Gebiet von etwa 7.500 qm von der Antragsgegnerin beplant worden ist - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig - und die dort getroffenen Festsetzungen die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zurücktreten lassen, die sich im Übrigen als eingeschränkte Gewerbegebietsfestsetzungen als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Mischgebietsausweisung darstellen.

    Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Trennungsgebotes gemäß § 50 BImSchG ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Grundstück des Antragstellers ein weiteres 60 m breites Plangebiet liegt, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist.

    Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom gleichen Tag - 3 N 2094/03 -, da der Antragsteller materiell im Wesentlichen in beiden Verfahren gleich gelagerte Rügen geltend gemacht hat.

    Unter anderem aufgrund dieser Stellungnahme hat die Antragsgegnerin sodann den 60 m breiten Streifen, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aus dem vorliegenden Planverfahren ausgesondert und einer Mischgebietsausweisung zugeführt.

    Bei der sich einem Mischgebiet annähernden eingeschränkten Gewerbegebietsausweisung kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden, da die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Plangebiet sowie in dem Plangebiet, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aufeinander abgestimmt sind und sowohl hinsichtlich des Mischgebiets als auch des Gewerbegebiets lediglich weniger emittierende Nutzungen zugelassen worden sind.

    Im Übrigen stellt sich die streitgegenständliche Planung lediglich als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Klägers zulässigerweise angrenzenden Mischgebietsausweisung dar (vgl. insoweit die Ausführungen des Senats in dem Verfahren 3 N 2094/03, Urteil vom selben Tag).

    Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt, verstößt der dort streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gegen die Anforderungen des § 50 BImSchG, sondern trägt durch seine eingeschränkte Mischgebietsfestsetzung den besonderen Bedürfnissen des angrenzenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" in besonderem Maß Rechnung.

    Auch hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Verkehrs kann auf die Ausführungen in dem Verfahren 3 N 2094/03 verwiesen werden.

    Hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Veränderung des Wohnklimas kann auf die in dem Verfahren 3 N 2094/03 gemachten Ausführungen verwiesen werden.

  • VGH Hessen, 19.01.2018 - 4 C 796/17
    Dies könnte der Fall sein, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, zum Beispiel durch Anordnung des Bauens auf Lücke , durch eine vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 73; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 2094/03 -, juris Rdnr. 62; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 - 8 S 848/13 -, juris Rdnr. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3 K 18/12 -, juris Rdnr. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2012 - 1 KN 23/11 -, juris Rdnr. 54) oder wenn es um die nahezu gänzliche Versperrung einer außergewöhnlichen Aussicht durch eine unmittelbar an das Grundstück anschließende Bebauung geht (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).
  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 3 N 710/05

    Bebauungsplan; Geschosswohnungsbau und Reihenhäuser; Erhöhung der Traufhöhe

    Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, U. v. 08.07.2004 - 3 N 2094/03 -).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6347
VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02 (https://dejure.org/2004,6347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 N 1894/02 (https://dejure.org/2004,6347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 3 N 1894/02 (https://dejure.org/2004,6347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 1 VwGO, § 47 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 6 BauGB, § 8 Abs 2 BauGB, § 214 Abs 2 Nr 2 BauGB
    Keine Antragsbefugnis eines Anwohners gegen entfernt liegendes Gewerbegebiet

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan; Rechtsverletzung durch Festsetzungen des Bebauungsplans; Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB); Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen durch möglicherweise ...

  • Judicialis

    BImSchG § 50; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 50; BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2
    Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Geringfügig, Interessen, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Unzulässigkeit

  • ibr-online

    Antragsbefugnis bei nur geringer Beeinträchtigung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 763 (Ls.)
  • UPR 2005, 79 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03

    Normenkontrolle wegen Festsetzung eines Mischgebiets neben ein allgemeines

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen Grundstücksseite an das Plangebiet des Bebauungsplans "Bendersee" Bereich C, mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat und der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig ist, und hat eine Entfernung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet von knapp 60 m. .

    Hierbei war zunächst vorgesehen, auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen in dem Bereich, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, zu verzichten und einheitlich Gewerbeflächen auszuweisen, wobei eine Bebauung mit Bürogebäuden in aufgelockerter Einzelbauweise mit zwei bis fünf Geschossen vorgesehen war.

    Am 9. Dezember 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung, wobei von dem Satzungsbeschluss die festgesetzte Gewerbegebietsfläche im nordwestlichen Plangebiet, die Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, ausgenommen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2094/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen).

    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist im Gegensatz zu dem Verfahren 3 N 2094/03 zu verneinen, da die von ihm benannten Belange allenfalls als geringwertig einzustufen sind bzw. auf ihre Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

    Hierbei war mitentscheidend, dass das streitgegenständliche Plangebiet nicht unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, sondern zwischen streitgegenständlichem Plangebiet und Grundstücksgrenze ein weiteres Gebiet von etwa 7.500 qm von der Antragsgegnerin beplant worden ist - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig - und die dort getroffenen Festsetzungen die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zurücktreten lassen, die sich im Übrigen als eingeschränkte Gewerbegebietsfestsetzungen als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Mischgebietsausweisung darstellen.

    Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Trennungsgebotes gemäß § 50 BImSchG ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Grundstück des Antragstellers ein weiteres 60 m breites Plangebiet liegt, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist.

    Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom gleichen Tag - 3 N 2094/03 -, da der Antragsteller materiell im Wesentlichen in beiden Verfahren gleich gelagerte Rügen geltend gemacht hat.

    Unter anderem aufgrund dieser Stellungnahme hat die Antragsgegnerin sodann den 60 m breiten Streifen, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aus dem vorliegenden Planverfahren ausgesondert und einer Mischgebietsausweisung zugeführt.

    Bei der sich einem Mischgebiet annähernden eingeschränkten Gewerbegebietsausweisung kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden, da die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Plangebiet sowie in dem Plangebiet, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aufeinander abgestimmt sind und sowohl hinsichtlich des Mischgebiets als auch des Gewerbegebiets lediglich weniger emittierende Nutzungen zugelassen worden sind.

    Im Übrigen stellt sich die streitgegenständliche Planung lediglich als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Klägers zulässigerweise angrenzenden Mischgebietsausweisung dar (vgl. insoweit die Ausführungen des Senats in dem Verfahren 3 N 2094/03, Urteil vom selben Tag).

    Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt, verstößt der dort streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gegen die Anforderungen des § 50 BImSchG, sondern trägt durch seine eingeschränkte Mischgebietsfestsetzung den besonderen Bedürfnissen des angrenzenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" in besonderem Maß Rechnung.

    Auch hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Verkehrs kann auf die Ausführungen in dem Verfahren 3 N 2094/03 verwiesen werden.

    Hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Veränderung des Wohnklimas kann auf die in dem Verfahren 3 N 2094/03 gemachten Ausführungen verwiesen werden.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592).

    Die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, ergibt sich nach Maßgabe des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebotes, wobei nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen ist, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen, sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 32.84

    Gewichtung der abwägungserheblichen Belange im straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70).
  • BVerwG, 23.12.1992 - 4 B 188.92
    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Jedoch sind Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der "Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • VGH Hessen, 24.11.2003 - 3 N 1080/03

    Natureingriffe durch Straßenplanung; Ziele der Raumordnung und Landesplanung

  • BVerwG, 03.06.2004 - 4 BN 25.04

    Raumbedeutsamkeit einer "Stadtentlastungsstraße" - Bindung eines Gerichts an eine

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 CN 18.98

    Geltung der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 des

  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 3 N 2180/99

    Nachbar gegen Terrassenhäuser

  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03

    Normenkontrolle wegen Festsetzung eines Mischgebiets neben ein allgemeines

    Die Antragsgegnerin hat mit einem von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 anhängig - den größeren, südöstlich vom Grundstück des Antragstellers belegenen Bereich als Gewerbegebiet beplant.

    Aus den in dem Verfahren 3 N 1894/02 vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die fünfgeschossigen Gebäude im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in Frage stehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 1894/02 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 1894/02 (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung).

    Hierin liegt der Unterschied zu der in dem Verfahren 3 N 1894/02 verneinten Antragsbefugnis, da das Plangebiet unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers anschließt und berücksichtigungspflichtige Belange des Antragstellers durch die Anlegung oberirdischer Parkmöglichkeiten oder grundstücksnaher Erschließungsanlagen tangiert sein können.

    Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte ausweislich der zu dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen gemeinsam mit dem dort streitgegenständlichen Plangebiet - ursprünglich waren beide Plangebiete gemeinsam in der Planung - am 1. September 1995 (Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995).

    Ausweislich der in dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits am 30. September 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das streitgegenständliche Plangebiet sowie das unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 in Streit befindliche Plangebiet, wobei insgesamt die Ausweisung eines Gewerbegebiets vorgesehen war.

    Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, da der Antragsteller bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth", den der Senat nebst Begründung in dem Verfahren 3 N 1894/02 beigezogen hat, derartige drittschützende Festsetzungen enthält.

    Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für die Realisierung des - mittlerweile erstellten - ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten Fahrstreifens in der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei Fahrstreifen), die sich jedoch auf die Ausbaumaßnahmen in dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 geführten Normenkontrollverfahren bezogen, wurden zwischenzeitlich hergestellt.

    Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 3 N 1894/02 trägt die Antragsgegnerin vor, im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse sei sie von der Leistungsfähigkeit der Straßen insbesondere des Knotenpunktes "Sodener Stock" nicht nur für den realisierten ersten Bauabschnitt, sondern auch im Fall der Realisierung des zweiten und dritten Bauabschnitts bis zu deren Realisierung ausgegangen.

    Sowohl die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Untersuchung der verkehrlichen Situation insbesondere am Sodener Stock als auch die Stellungnahme des Ing.-Büros Vössing beschäftigen sich mit dem Komplettausbau des Gewerbegebiets Bendersee, schwerpunktmäßig also mit dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 ausgewiesenen Gewerbegebiet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 31/10

    Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Ausweisung eines nicht mehr

    vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47= juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 (Leitsatz) = juris Rn. 325, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2015 - 3 S 975/14

    Normenkontrolle des Nichteigentümers wegen Verletzung des Abwägungsgebots -

    Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 2 D 140/09

    Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans "Hochschulcampus Nord";

    vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47= juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. Fe-bruar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 325;Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62.
  • VG Gelsenkirchen, 08.04.2016 - 9 K 3849/14

    Verwirkung; Abstandfläche; Vordach; Rücksichtnahme

    vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 67; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 ZB 12.1142 -, juris Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 26/09

    Bebauungsplan für Test- und Präsentationsstrecke am Bilster Berg ist wirksam

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62.
  • VG Augsburg, 19.04.2022 - Au 9 E 22.948

    Vorläufiger Rechtsschutz, immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeit,

    Da Maßnahmen zur Minderung des Baulärms auf Seiten der Beigeladenen nicht offensichtlich vorhanden sind, obliegt es den von den Gleisbauarbeiten Betroffenen im durchaus überschaubaren Zeitraum der Bauarbeiten (19. April bis 21. April 2022) Selbsthilfemaßnahmen wie beispielsweise Geschlossenhalten der Fenster zu ergreifen (vgl. hierzu in der baurechtlichen Rechtsprechung BayVGH, B.v. 21.1.2014 - 2 ZB 12.1142 - juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 29.10.2012 - 2 A 723/11 - juris Rn. 67; HessVGH, U.v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 K 6/02

    Anforderungen an eine Bestandsaufnahme bei der Überplanung einer ehemaligen

    Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (BVerwG, B.v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 = BauR 2000, 1834 [BVerwG 22.08.2000 - 4 BN 38/00] ); VGH Kassel, B.v. 26.03.2003 - 3 N 2180/99 -, NVwZ-RR 2004, 635; VGH Kassel, U.v. 08.07.2004 - 3 N 1894/02 -, ZfBR 2004, 703).
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