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   BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15   

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https://dejure.org/2017,28608
BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 (https://dejure.org/2017,28608)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 (https://dejure.org/2017,28608)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 (https://dejure.org/2017,28608)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Bezug der bereitgestellten Fernwärme von einem Vorlieferanten; angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine ...

  • IWW

    § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 24 AVBFernwärmeV, §... 291 ZPO, § 433 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV, §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 545 Abs. 1 ZPO, § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 315 BGB, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 145 ff. BGB

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung einer durch ein Fernwärmeunternehmen mit dem Endkunden vereinbarten Preisanpassungsklausel; Anknüpfung der Klausel an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten; Bezug der durch das Unternehmen bereitgestellten Fernwärme als solche von einem ...

  • Betriebs-Berater

    Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsvertrag

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
    Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des Fernwärmeversorgungsunternehmens

  • rewis.io

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Bezug der bereitgestellten Fernwärme von einem Vorlieferanten; angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgestaltung einer durch ein Fernwärmeunternehmen mit dem Endkunden vereinbarten Preisanpassungsklausel; Anknüpfung der Klausel an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten; Bezug der durch das Unternehmen bereitgestellten Fernwärme als solche von einem ...

  • rechtsportal.de

    AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4; BGB § 433 Abs. 2
    Ausgestaltung einer durch ein Fernwärmeunternehmen mit dem Endkunden vereinbarten Preisanpassungsklausel; Anknüpfung der Klausel an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten; Bezug der durch das Unternehmen bereitgestellten Fernwärme als solche von einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Bezug der bereitgestellten Fernwärme von einem Vorlieferanten; angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen eines Fernwärmeversorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Fernwärmepreisklauseln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1200
  • ZIP 2017, 2109
  • MDR 2017, 1114
  • WM 2018, 1020
  • BB 2017, 1922
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014, VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 25).

    Hinsichtlich des genannten Kostenelements habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) entschieden, dass ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - dort wie hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden könne, wenn feststehe, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliege, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspreche.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12).

    Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats Preisänderungsklauseln in derartigen Fernwärmelieferverträgen allerdings ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel einiges dafür, dass es sich um eine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmuster folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger/Eder, Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188).

    (a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die bisherige Senatsrechtsprechung wiedergegeben, wonach die Erzeugungskosten im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; jeweils mwN).

    Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

    Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Erforderlich ist vielmehr, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Zwar zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO), was vorliegend aufgrund der genannten Umstände nicht ohne weiteres - zumal nicht ohne nähere Prüfung der in der Lieferkette verwendeten Preisanpassungsmechanismen - ausgeschlossen werden kann.

    Der Senat hat bislang stets offen gelassen, ob eine in der von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinen Kunden verwendeten Preisanpassungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") entweder allein oder zusammen mit weiteren Preisindizes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet (siehe Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 39/10, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016 Rn. 42 [insoweit nicht in BGHZ 201, 363 abgedruckt]).

    Soweit der Senat in einer Entscheidung die Anbindung einer Preisänderungsklausel an einen "HEL"-Faktor als ausreichende tatsächliche Grundlage für die Würdigung, die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt seien damit angemessen berücksichtigt, angesehen hat, geschah dies auf der Grundlage unstreitigen Parteivortrags, an den der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden war (Senatsurteil vom 25. April 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 40 f.).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014, VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 25).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    (a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die bisherige Senatsrechtsprechung wiedergegeben, wonach die Erzeugungskosten im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; jeweils mwN).

    Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25).

    Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Erforderlich ist vielmehr, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Zwar zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO), was vorliegend aufgrund der genannten Umstände nicht ohne weiteres - zumal nicht ohne nähere Prüfung der in der Lieferkette verwendeten Preisanpassungsmechanismen - ausgeschlossen werden kann.

    Der Senat hat bislang stets offen gelassen, ob eine in der von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinen Kunden verwendeten Preisanpassungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") entweder allein oder zusammen mit weiteren Preisindizes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet (siehe Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 39/10, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016 Rn. 42 [insoweit nicht in BGHZ 201, 363 abgedruckt]).

    Dies gilt insbesondere auch für das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil, das sich - ausdrücklich - nur mit der angemessenen Berücksichtigung des Kostenelements auseinandersetzt - und diesbezüglich überdies darauf hinweist, dass "auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, [...] angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer 'HEL-Preisbindung' [...] die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen 'HEL'-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen" ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 40; unter Verweis auf Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO und VIII ZR 178/08, aaO).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Klägerin durch den Beklagten ab dem Jahr 2003 sei zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207 Rn. 14 ff.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 14; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 ff.).

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 33 mwN).

    Bei der "Korrekturzahl" 2,582 handelt es sich nach den Erläuterungen in der Preisanpassungsklausel auch nicht um einen variablen (vgl. etwa den "fEG"-Faktor im Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 35), sondern um einen fixen Faktor, so dass der Kunde entgegen der Behauptung der Revision Änderungen der "Korrekturzahl" - jedenfalls ohne eine Änderung der Preisanpassungsklausel selbst - nicht erwarten muss.

    Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel einiges dafür, dass es sich um eine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmuster folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger/Eder, Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Die Weitergabe von (Bezugs)Kostensteigerungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte ist unangemessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016, VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 33).

    (a) Im (hier nicht einschlägigen) Zusammenhang mit Preisänderungsrechten von Gasversorgern gegenüber Endkunden hat der Senat entschieden, dass die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht herangezogen werden kann, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 27; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 42), und diesen Grundsatz auch auf den Fall der ergänzenden Vertragsauslegung eines Tarifkundenvertrags (Grundversorgungsvertrags) übertragen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 33 f.).

    Gleichzeitig hat er aber wiederholt hervorgehoben, dass ein derartiges Recht zur Preiserhöhung angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen kann, dass ein Versorgungsunternehmen zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 43; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Dies ist jedoch keine Frage der Transparenz der Regelung, denn der Regelungsgehalt der Klausel - die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises anhand der variablen Faktoren "HEL" und "Lohn" - ist auch ohne Begründung zur Höhe der so genannten "Korrekturzahlen" aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 17).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

    Dies gilt insbesondere auch für das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil, das sich - ausdrücklich - nur mit der angemessenen Berücksichtigung des Kostenelements auseinandersetzt - und diesbezüglich überdies darauf hinweist, dass "auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, [...] angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer 'HEL-Preisbindung' [...] die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen 'HEL'-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen" ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 40; unter Verweis auf Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO und VIII ZR 178/08, aaO).

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Klägerin durch den Beklagten ab dem Jahr 2003 sei zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207 Rn. 14 ff.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 14; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 ff.).

    Diesbezüglich steht der Eigenschaft der Klägerin als Fernwärmeversorgungsunternehmen auch nicht entgegen, dass sie die Fernwärme, mit der sie den Beklagten versorgt, nicht selbst herstellt, sondern wiederum von einem Dritten - der S.       AG - bezieht (vgl. bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 23).

    Denn tragendes Element für ein Versorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV ist nicht die eigene Herstellung der Fernwärme, sondern die Versorgung anderer (so bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 23 mwN).

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12).

    Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats Preisänderungsklauseln in derartigen Fernwärmelieferverträgen allerdings ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

    Dies gilt insbesondere auch für das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil, das sich - ausdrücklich - nur mit der angemessenen Berücksichtigung des Kostenelements auseinandersetzt - und diesbezüglich überdies darauf hinweist, dass "auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, [...] angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer 'HEL-Preisbindung' [...] die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen 'HEL'-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen" ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 40; unter Verweis auf Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO und VIII ZR 178/08, aaO).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    (a) Im (hier nicht einschlägigen) Zusammenhang mit Preisänderungsrechten von Gasversorgern gegenüber Endkunden hat der Senat entschieden, dass die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht herangezogen werden kann, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 27; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 42), und diesen Grundsatz auch auf den Fall der ergänzenden Vertragsauslegung eines Tarifkundenvertrags (Grundversorgungsvertrags) übertragen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 33 f.).

    Gleichzeitig hat er aber wiederholt hervorgehoben, dass ein derartiges Recht zur Preiserhöhung angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen kann, dass ein Versorgungsunternehmen zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 43; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO).

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel einiges dafür, dass es sich um eine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmuster folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger/Eder, Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188).

  • OLG Brandenburg, 04.09.2014 - 12 U 53/13
  • OLG Brandenburg, 10.06.2015 - 7 U 4/14

    Fernwärmeversorgung: Preisbemessung bei Fortsetzung der Versorgung nach

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 37/10

    Erhöhung des Fernwärmepreises: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11

    Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse;

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

    a) Das Berufungsgericht, das insoweit in keiner Weise an die entgegenstehende (Rechts-)Auffassung einer Partei, hier des Beklagten, gebunden ist - der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst gerade dies nicht (vgl. BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris, Rn. 68 a.E. m.w.N.) -, hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 28.10.2015 (Bl. 768 ff.) ausführlich dargelegten und insoweit auch wiederum die Ausführungen des Erstgerichts im Urteil vom 12.09.2013 fortschreibenden Feststellungen fest, welche überdies vom Bundesgerichtshof in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsentscheidung ausdrücklich aufrechterhalten worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 16; Bl. 842 ).

    a) Die Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV im Allgemeinen und die somit die allgemeine Vertragskontrolle der §§ 307 ff. BGB respektive die letztlich nur auf Überprüfung der Billigkeit abzielende Ermessenskontrolle des § 315 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BGB verdrängende speziellere Preisanpassungsklauselkontrolle nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. respektive § 24 Abs. 4 AVB-FernwärmeV n.F. steht zunächst, wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2017 für das vorliegende Verfahren ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 17, m.w.N.), auf der Grundlage der insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen schon des Erstgerichts, des Amtsgerichts Würzburg im Urteil vom 12.09.2013 (Bl. 449 ), fest.

    cc) In dem vorliegend allein insoweit atypischen Fall einer Fernwärmeversorgung, bei der die Klägerin als fernwärmeversorgendes Unternehmen nicht sowohl Lieferantin und zugleich auch Herstellerin der Fernwärme aus vordringlich gerade für die Herstellung von Primärenergieträgern (z.B. Kohle, Erdgas, Erdöl, Biogas, etc.) für die von ihr weiterzuveräußernde Fernwärme ist, sondern "lediglich" Lieferantin - rein funktional betrachtet somit "Zwischenhändlerin" - der von ihr selbst wiederum im Wege des "Einkaufs" bezogenen und von dritter Seite, hier der nicht am Rechtsstreit beteiligten S. AG ist, ergibt sich für die Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV zunächst nichts grundsätzlich anderes (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 17 a.E.; BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 -, Rn. 23).

    den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. VIII ZR 268/15 - juris, Rn. 17; BGH, Urt. V. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 17 f.; BGH, Urt. v. 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 -, juris, Rn. 12).

    c) Die beiden vorgenannten Preisanpassungsklauseln, die im Kern zunächst aus einem Polynom ersten Grades, einer linearen Funktion, bestehen, deren beide nachfolgend jeweils definierten Variablen im Zusammenwirken mit den jeweiligen Koeffizienten sowie dem unverändert gebliebenen dritten Summanden im eingeklammerten Term unter Heranziehung des jeweils als dimensionslosen Skalar bezifferten Ausgangsarbeitspreises, der allgemein üblich auch mit AP 0 bezeichnet wird, sofern er nicht, wie hier, aus Gründen nicht notwendiger Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen oder schlichtweg gebotener Vereinfachung bereits konkret beziffert wird, sind sodann nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, sowohl im verfahrensgegenständlichen Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, Rn. 19 ff.) wie auch den vorhergehenden Entscheidungen (insb. BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 344/13 -, juris; BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -), zu beurteilen.

    (1) Für die "ältere" Preisanpassungsklausel hat dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich in der verfahrensgegenständlichen Revisionsentscheidung unter entsprechender Bezugnahme auf die gegenläufige Auffassung des Beklagten bereits bindend festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 20-24).

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 - Rn. 33, jew. m.w.N.).

    Dies ist jedoch auch hier keine Frage der Transparenz der Regelung, denn der Regelungsgehalt der Klausel selbst, die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises anhand der variablen Faktoren "HEL" und "Lohn", ist auch ohne Begründung oder Aufdeckung der Herleitung der Höhe der so genannten "Korrekturzahlen" aus sich heraus klar und verständlich (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - Rn. 17).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist er zur rechnerischen Überprüfung von durch die Klägerin vorgenommenen Preisänderungen nicht darauf angewiesen, die "Wurzeln" dieser "Korrekturzahl" im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 - juris, Rn. 23).

    a) Zu diesem Ergebnis gelangen zu können sieht sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer unbeschadet der wiederholten Ausführungen des Bundesgerichtshofs im verfahrensgegenständlichen Revisionsurteil zum etwaigen Bedarf sachverständiger Unterstützung hierbei (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 31, 42) ohne Weiteres selbst in der Lage.

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 26; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris; Rn. 21; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F. bzw. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV n.F. an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    aa) Für das Kostenelement ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Erzeugung von Fernwärme in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - iri gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    (2) Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 35; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46).

    So ist, wie der Bundesgerichtshof in der verfahrensgegenständlichen Revisionsentscheidung vorgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 50 f.) - wenngleich mit bereits auftretender Kritik in der Literatur (vgl. etwa Fricke, EnWZ 2017, S. 362 ; ohne Vorbehalte demgegenüber Dümke, IR 2018, S. 122 ) - auch eine entsprechende Prüfung dahingehend geboten, ob die vom (Vor-)Lieferanten der Fernwärme, welche vorliegend von der Klägerin nur an- und an Kunden wie den Beklagten wieder weiterverkauft wird, gegenüber dessen Rohstofflieferanten akzeptierte Preisausgestaltung für den zur Erzeugung der (Fern-)Wärme verwendeten Primärenergieträger hinreichend in dem gegenüber dem Kunden, hier dem Beklagten, verwendeten Kostenelement abgebildet wird.

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass nach der Verordnungsbegründung zur AVBFernwärmeV zwar eine Kostenorientierung ausreicht (BR-Drucks. 90/80, S. 56) und keine Kostenechtheit verlangt wird und entsprechend das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht dazu gezwungen ist, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 51; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris, Rn. 38):.

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 51; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt umso mehr, wenn die Lieferkette für die Fernwärme durch (gesellschaftsrechtliche) Verflechtungen der beteiligten Unternehmen geprägt ist, ohne dass insoweit bereits die Schwelle zur (steuerrechtlichen) Organschàft i.S.d. § 14 KStG erforderlich oder ein Fremdvergleich i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG erforderlich wäre (so aber Fricke, EnWZ 2017, S. 362 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in der verfahrensgegenständlichen Revisionsentscheidung nunmehr deutlich gemacht, dass eine vorgesehene Anbindung - allein - an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") allein, also insbesondere ohne Hinzutreten von weiteren Preisindizes, nicht ohne Weiteres eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 55).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 52 i.V.m. Rn. 53; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46).

    aa) Von entscheidender Bedeutung erscheint der Kammer zunächst, wenn auch nur als einer von mehreren Faktoren, die überwiegend für sich genommen jeweils schon aus sich selbst heraus die vorgenannte Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln hinreichend begründen könnten, weil die notwendige "Koppelung" an die vorgenannten Elemente der Preisgestaltung nicht gewahrt ist, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend notwendige Übereinstimmung der Berechnungszeiträume, die den jeweiligen Bemessungsfaktoren im Kostenelement zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46), vorliegend fehlt.

    (5) Die insoweit bereits vom Bundesgerichtshof in der verfahrensgegenständlichen Revisionsentscheidung aufgestellte Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 30) kann die Kammer aus eigener Anschauung und der Ausschöpfung des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin nur bestätigen.

    (1) Zwar stellt diese bereits auch vom Bundesgerichtshof im Zuge der verfahrensgegenständlichen Revisionsentscheidung in den Blick genommenen Konstante (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 45) insoweit wirkungsgleich seitens der S. AG gegenüber der Klägerin nichts anderes als eine ergänzende Absicherung "nach unten" in Form einer Art "Mindestpreisniveaus" dar, wobei sich ergänzend auch hier der "innere" Summand von "0,04" im eingeklammerten Teil-Term wiederfinden lässt.

    d) Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Verfahren, welches bekanntermaßen bereits einmal durch entsprechend vom vormaligen Berufungsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassene und sodann auch von dem Beklagten eingelegte Revision zu einer praktisch alle zu klärenden Rechtsfragen klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs geführt hat (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -), nach dem Dafürhalten der Kammer keine neuen, insbesondere erneuter Klärung bedürfenden Rechtsfragen - mehr - zu beantworten, welche nicht bereits hinreichend unter Beachtung der in der vorgenannten Revisionsentscheidung aufgestellten Maßgaben und gegebenenfalls unter Rückgriff auf die dieser wiederum vorangegangene anderweitige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.

    Gerade durch die bereits angeführte verfahrensimmanente Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -) bestehen zur Überzeugung der Kammer hinreichend richtungsweisende und vom BGH unverkennbar deutlich formulierte Orientierungshilfen.

    Allein dies führt indessen nicht zu einer Zulassungsnotwendigkeit der Revision, weil sowohl durch eine noch vor der hier verfahrensimmanent ergangenen Revisionsentscheidung der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 41 ff.) wie sodann erst recht in der ausdrücklichen Klarstellung durch die Ausführungen in der in der vorliegenden Rechtssache verfahrensimmanenten Revisionsentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 54 f.) der vermeintlich der hiesigen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsansicht des OLG Brandenburgs von vornherein die Grundlage entzogen sein dürfte (so auch Dümke, IR 2018, S. 122 ; krit. Fricke, EnWZ 2017, S. 362 , der allerdings von vornherein von einer - reinen - Tatsachenfrage ausgeht).

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

    Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).

    Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40).

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Beklagten durch den Kläger ab dem Jahr 2002 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.).

    Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen, die - wie der vorliegende - dem Anwendungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) unterfallen, ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen sind, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17), mithin die auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel für das Jahr 2010 erstellten Abrechnungen an § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF, die für die nachfolgenden Zeiträume erstellten Abrechnungen am Maßstab des inhaltsgleichen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 20; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 27).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert insoweit grundsätzlich, dass als Bemessungsgröße für die Kosten der Wärmeerzeugung ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34; jeweils mwN).

    Mit Blick hierauf kann ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie hier der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43).

    Um dies beurteilen zu können, ist - anders als die Revision offenbar meint - der gesamte Änderungsmechanismus beider Klauseln miteinander zu vergleichen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Dabei ist eine ausreichende Kostenorientierung nicht schon dann gegeben, wenn die Preisanpassungsklausel in dem Vertrag zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und seinem Vorlieferanten "irgendeine" Anbindung an die Referenzgröße "HEL" enthält (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Vielmehr ist das Gebot der Kostenorientierung nur gewahrt, wenn dem Änderungsparameter "HEL" in der Preisanpassungsregelung des Gasbezugs- und derjenigen des Fernwärmelieferungsvertrags im Wesentlichen das gleiche Gewicht zukommt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43 ff.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) gerade nicht auf das konkrete Ausmaß der Auswirkungen weiterer Bemessungsfaktoren im Einzelfall an (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO und VIII ZR 304/08, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42).

    Denn der Grundpreis bildet - anders als die Gasbezugskosten - nicht die Kosten der Energieerzeugung, sondern die Kosten der Energiebereitstellung ab (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch identische Berechnungszeiträume Voraussetzung für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF; Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 35; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO).

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Wenn der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) eine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von Preisanpassungsklauseln verneint habe, könne dies nur dahin verstanden werden, dass er die früheren Grundsätze zur Strom- und Gasversorgung jedenfalls für Änderungen von Preisanpassungsregelungen im Bereich der Fernwärmeversorgung für nicht anwendbar halte.

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Klägerin ab dem Jahr 2001 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17), in welchen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Versorgerseite eingetreten ist.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    In diesem Fall kann eine geänderte Klausel nur gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil werden und fortan der Berechnung des Wärmepreises zugrunde gelegt werden; auch in diesem Fall muss die geänderte Klausel aber die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wahren (siehe hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

    In der betreffenden Entscheidung hat der Senat das Berufungsgericht außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung vielmehr allein darauf hingewiesen, dass der Fernwärmeversorger ausweislich des Akteninhalts offenbar zumindest für einen Teil des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums eine geänderte Preisgleitklausel zugrunde gelegt hatte, zu der bis dahin jedoch keinerlei Feststellungen getroffen worden waren (siehe Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Darüber hinaus hat der Senat - worauf auch die Revision zu Recht hinweist - Ausführungen zum Bestehen einer Befugnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen, unwirksame Preisänderungsklauseln auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veranlasst, da die bis dahin getroffenen Feststellungen nicht einmal eine abschließende Beurteilung zuließen, ob die ursprünglich verwendete Preisgleitklausel - was das dortige Berufungsgericht verneint hatte - nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam war (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 25 ff.).

    Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hingewiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Das entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) ausgeführt habe, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 51 mwN).

    Während es bezüglich des Arbeitspreises zu diesem Zweck ganz überwiegend auf die eigenen Brennstoff- beziehungsweise Bezugskosten ankommt (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40; jeweils mwN), wird sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig aus zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen zusammensetzen, so dass die gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können.

    So regelt die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - ausgehend davon, dass die Beklagte vorliegend die Fernwärme nicht selbst erzeugt, sondern vielmehr bereits "fertig" von ihrem Vorlieferanten bezieht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 36 ff.) -, dass sich durch den (einzigen) Anpassungsparameter, den Faktor "E/E 2000 ", der jeweilige Arbeitspreis rückwirkend für das abzurechnende Jahr im gleichen Verhältnis erhöht oder senkt, in dem sich der Energiepreis des Fernwärmeversorgers - also der von der Beklagten in diesem Jahr an ihren Vorlieferanten für die bezogene Wärme geleistete Preis - seinerseits geändert hat.

    a) Der Senat hat mit seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 34 f.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 24).

    In Fällen, in denen ein Fernwärmeversorgungsunternehmen - wie hier - die für die Versorgung seiner Kunden eingesetzte Wärme bereits "fertig" von einem anderen Fernwärmeerzeuger bezieht, muss das Unternehmen seine gegenüber den Kunden verwendete Preisänderungsklausel so ausgestalten, dass sie die Entwicklung seiner Wärmebezugskosten, mithin die Kosten für den Einkauf der Fernwärme, angemessen berücksichtigt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 36 bis 40; siehe auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 49).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierdurch Kostensteigerungen weitergäbe, die sie unter Berücksichtigung des ihr zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung gegenüber ihren Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 49), sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

    Zwar hat der Senat für den Fall einer im Fernwärmelieferungsvertrag vereinbarten Preisanpassungsklausel ausgesprochen, dass für alle Berechnungsfaktoren in einer Preisänderungsformel grundsätzlich dieselben Basiszeitpunkte zu wählen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 31).

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 33 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 21; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 21).

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

    Das entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) ausgeführt habe, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde.

    aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    bb) Soweit das Berufungsgericht und die Anschlussrevisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).

    Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der betreffenden Kosten anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die betreffenden konkreten Kosten des Versorgers (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 38, 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 51; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 24; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 32).

    Anderes folgt entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 43).

    Für diesen Fall hat der Senat klargestellt, dass ein solcher Preisänderungsparameter nur dann geeignet ist, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn dieser gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 35, 43).

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 2000 Rn. 57) ausgeführt, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene Willenserklärungen der Parteien Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde.
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV zunächst aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 28. August 2002 bestand und dass nach dessen Beendigung am 8. August 2017 durch die seitens der Kläger erfolgte weitere Entnahme von Fernwärme konkludent ein neuer Versorgungsvertrag zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande kam (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN), welcher mit der Trennung vom Netz der Beklagten am 27. Juni 2018 endete.

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 33 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 21).

    Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises - ist für den Kunden aus sich heraus hinreichend klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 17, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 23; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13 [jeweils zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB]; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 22).

    Diese Gesichtspunkte können allenfalls für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit der Preisänderungsklausel von Bedeutung sein (siehe etwa Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 32 ff.).

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    2) Das von der Beklagten erklärte "Durchreichen" der eigenen Wärmebezugskosten an die Kunden sei nach BGH, Urt. v. 19.07.2017 (VIII ZR 268/15) auch inhaltlich unzulässig.

    Es ist nicht eine Erläuterung erforderlich, "warum" ein bestimmter Berechnungsfaktor angesetzt wird, sondern nur, dass der Regelungsgehalt, also die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises "aus sich heraus klar und verständlich ist" (s. BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn 22; BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789 Rn 17).

    Einer weiteren Angabe, nach welchen Maßgaben der eigene Bezugspreis steigen könnte, bedarf es wohl nicht, zumal der Lieferant nicht zu beliebigen Preisen einkaufen darf, sondern im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen nicht akzeptieren darf, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung erforderlich ist (s. BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn 48).

    Wird, wie vorliegend, die Fernwärme vom Lieferanten nicht selbst erzeugt, sondern seinerseits von einem Dritten bezogen, ist § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV erweiternd dahin auszulegen, dass die Preisanpassungsklausel so auszugestalten ist, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten und nicht an die Erzeugungskosten des Vorlieferanten anknüpft (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn 33, 40).

    Die Interessen sowohl von Fernwärmeversorger als auch Kunden sollen berücksichtigt werden, indem zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet wird, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (s. BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn 26 f.; BGHZ 201, 363 = NJW 2014, 3016 Rn 19-21, jew. m.N.).

    Eine solche Aussagekraft der HEL-Notierung wird vom BGH jedoch in neuerer Rechtsprechung kritisch gesehen und "jedenfalls nicht ohne weiteres" angenommen (s. BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn 54 f. mit dem Hinweis, dass NJW 2014, 3016 nur auf unstreitigem und bindendem Parteivortrag beruht habe).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden; dabei kommt beiden Bemessungsfaktoren gleicher Rang zu (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -, NJW 2011, 3222 Rn. 20, 33).

    "Die Klage ist begründet, weil für die Änderung einer Preisänderungsreglung generell aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB benötigt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 - juris Rz. 57).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 34 f.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 24).

    In Fällen, in denen ein Fernwärmeversorgungsunternehmen - wie hier - die für die Versorgung seiner Kunden eingesetzte Wärme bereits "fertig" von einem anderen Fernwärmeerzeuger bezieht, muss das Unternehmen seine gegenüber den Kunden verwendete Preisänderungsklausel so ausgestalten, dass sie die Entwicklung seiner Wärmebezugskosten, mithin die Kosten für den Einkauf der Fernwärme, angemessen berücksichtigt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 36 bis 40; siehe auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 49).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierdurch Kostensteigerungen weitergäbe, die sie unter Berücksichtigung des ihr zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung gegenüber ihren Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 49), sind auch in dem hier gegebenen Fall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

    Zwar hat der Senat für den Fall einer im Fernwärmelieferungsvertrag vereinbarten Preisanpassungsklausel ausgesprochen, dass für alle Berechnungsfaktoren in einer Preisänderungsformel grundsätzlich dieselben Basiszeitpunkte zu wählen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 31).

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 33 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 21; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 21).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 190/17

    Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer

  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1041/20

    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge wegen Nichtigkeit einer

  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1061/20

    Wärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln sowie deren

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 20.05.2021 - 20 U 1022/20

    Rechtmäßigkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel mit variablem Faktor

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

  • KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20

    Teilweise unwirksame Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Wärmelieferungsvertrag

  • LG Darmstadt, 05.10.2017 - 16 O 110/16
  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19

    Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.09.2020 - 105 C 488/19
  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

  • LG Lübeck, 23.05.2018 - 14 S 242/16

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • LG Regensburg, 08.07.2022 - 34 O 2572/21

    Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages wegen des Einsatzes

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