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   BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96   

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BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 306
  • NVwZ 1998, 750
  • DVBl 1998, 280
  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    »Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ, 1131 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).«.

    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. zuletzt die Urteile vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - InfAuslR 1997, 379, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die tatsächliche Grundlage einer derartigen Annahme wäre nämlich - wie mit den Beteiligten in der Revisionsverhandlung erörtert - jedenfalls nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit der Eroberung Kabuls durch die Taliban Ende September 1996 entfallen (zur Berücksichtigung derartiger allgemeinkundiger Tatsachen vgl. zuletzt das Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - a.a.O. S. 340 m.w.N.).

    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt - zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung und deshalb vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt - in den bereits zitierten Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - a.a.O. näher bestimmt und umschrieben hat.

    Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (vgl. hierzu etwa die Ausführungen zum Bürgerkrieg in Bosnien im Urteil des Senats vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - aaO).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    »Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ, 1131 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).«.

    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. zuletzt die Urteile vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - InfAuslR 1997, 379, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Diesem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Ansatz ist, wie der Senat zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - aaO), zwar mit der weiteren Überlegung zuzustimmen, daß eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Herrschaftsmacht mehr voraussetzt als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt.

    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt - zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung und deshalb vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt - in den bereits zitierten Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - a.a.O. näher bestimmt und umschrieben hat.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).

    Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 aaO).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Auf den im Rechtsschutzbegehren des Klägers enthaltenen weiteren Hilfsantrag (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) ist die Beklagte zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verpflichten.
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Dabei handelt es sich auch nicht um eine allgemeine, der ganzen Bevölkerung oder bestimmten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan etwa infolge des Bürgerkriegs drohende Gefahr i. S. von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG , sondern um eine den Kläger - namentlich wegen seiner herausgehobenen Stellung und Funktion als Kampfpilot - als Einzelperson konkret treffende Leibes- und Lebensgefahr (zur Abgrenzung vgl. das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ).
  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

    Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinen nun angegriffenen Urteilen (Beschwerdeführer zu 1.: BVerwGE 105, 306; Beschwerdeführer zu 2.: Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 198, S. 143) die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wieder her; im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. wies es ferner die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ab, verpflichtete aber zur Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

    Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen" (BVerwGE 105, 306 ).

    Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Das setzt vor allem - wie das Bundesverwaltungsgericht ständig und insoweit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ausgesprochen hat (vgl. das aufgehobene Revisionsurteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306, 310 m.w.N.) - eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates.

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil ausgeführt (a.a.O. BVerwGE 105, 306, 312), gegen die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt spreche die Feststellung des Berufungsgerichts, alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber seien zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen, deren Loyalität zweifelhaft sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Die entstandenen Machtgebilde müssen sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (wie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97).

    Zwar ist das Institut des verfolgungsfähigen Reststaats anerkannt, der "Reststaatsgewalt" ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Eine solche Konstellation war etwa in Somalia gegeben (Untergang der Regierung Siad Barre, unvorhersehbare Nachfolgekämpfe verschiedener Clans untereinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -) und liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 -) und des Senats (dazu unten) auch in Afghanistan vor (Untergang der Regierung Nadjibullah, unverändert anhaltende Nachfolgekämpfe konkurrierender Organisationen).

    Andererseits ist, wie bei Staaten, eine nach innen und außen stabilisierte Gebietsherrschaft aber unverzichtbar (Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Das Vorhandensein staatsähnlicher Organisationselemente im Inneren (Rechtsordnungen, Verwaltungseinrichtungen, Gewährleistung innerer Sicherheit, Übernahme staatstypischer Aufgaben der Daseinsvorsorge etc.) ist daher jedenfalls in der Phase anhaltender Kämpfe zwar ein wichtiges Indiz für eine staatsähnliche Organisation, kann aber das Fehlen einer effektiven und dauerhaften Gebietsgewalt nicht ersetzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Aus diesem Grund kann - von anderen Defiziten (fehlende Stabilität und Dauer der Herrschaftsmacht, dazu b)) abgesehen - auch nicht angenommen werden, daß die Regierung Rabbani/Massud die (Rest)Staatsgewalt der untergegangenen Regierung im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat (so zutreffend auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Die Fähigkeit zur Durchsetzung eines prinzipiellen Machtmonopols ist - jedenfalls unter den Voraussetzungen eines anhaltenden und in ständigem Fluß befindlichen Bürgerkriegsumfeldes - aber unverzichtbares Element für die Bejahung eines hinreichend stabilisierten verfolgungsfähigen quasistaatlichen Gebildes (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Dieses Erfordernis politisch-militärischer Stabilität könnte, wie dargelegt, selbst durch ein umfassendes staatsähnliches System im Innern nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92, 2 BvL 56/92   

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BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92, 2 BvL 56/92 (https://dejure.org/1997,76)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1997 - 2 BvL 55/92, 2 BvL 56/92 (https://dejure.org/1997,76)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92, 2 BvL 56/92 (https://dejure.org/1997,76)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Beförderungsverbot

  • openjur.de

    Beförderungsverbot

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 18 des Ausländergesetzes (AuslG)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von Art. 18 Abs. 5 S. 1 Ausländergesetz (AuslG) mit Art. 16 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) a.F.; Verbot von Fluggesellschaften zur Beförderung von Passagieren ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland; Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des ...

  • Judicialis

    AuslG § 18 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Überprüfung von § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 49
  • NJW 1998, 2349 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 606
  • DVBl 1998, 326
  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    c) Eine Verfassungswidrigkeit bestehender Sichtvermerkspflichten, auch soweit sie für Asylbewerber gelten, wird vom vorlegenden Gericht nicht angenommen (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 1.97 -, DVBl 1997, S. 1392) und ist demnach auch nicht Gegenstand der Vorlagen.

    Das Asylgrundrecht mag sonach im Einzelfall möglicherweise verbieten, einen unter Verstoß gegen die Sichtvermerkspflicht ins Bundesgebiet gelangten Asylbewerber von der Inanspruchnahme des Asylrechts auszuschließen oder sonstige negative Folgerungen an das Fehlen des an sich erforderlichen Sichtvermerks zu knüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Zwar ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (seit BVerfGE 2, 181 stRspr).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE 42, 42 ) müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Eine solche Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger durch den - inzwischen erledigten - rechtswidrigen Verwaltungsakt in eigenen subjektiven Rechten verletzt war und er außerdem - ungeachtet der zwischenzeitlichen Erledigung des Verwaltungsakts - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit hat (vgl. dazu BVerwGE 65, 167 ).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Der Vorlagebeschluß muß danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 89, 329 ; 94, 315 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Zwar reicht - entgegen der Ansicht der Bundesregierung - die Rechtsstellung der Klägerinnen als Adressatinnen belastender Verwaltungsakte und die "Möglichkeit" einer Verletzung in den eingeräumten Beförderungsrechten durch die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Beförderungsverbote aus, um die Klagebefugnis der Klägerinnen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klagen (vgl. BVerwGE 92, 313 sowie BVerfGE 83, 182 ) zu bejahen.
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Der Vorlagebeschluß muß danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 89, 329 ; 94, 315 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Das Gericht muß sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308 ; stRspr).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Zwar reicht - entgegen der Ansicht der Bundesregierung - die Rechtsstellung der Klägerinnen als Adressatinnen belastender Verwaltungsakte und die "Möglichkeit" einer Verletzung in den eingeräumten Beförderungsrechten durch die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Beförderungsverbote aus, um die Klagebefugnis der Klägerinnen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klagen (vgl. BVerwGE 92, 313 sowie BVerfGE 83, 182 ) zu bejahen.
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92
    Der Vorlagebeschluß muß danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 89, 329 ; 94, 315 ).
  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 45.89

    Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vereinbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 1

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Sie gehen dabei auf alle naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein und setzen sich insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend auseinander (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 127, 335 ; 131, 88 ).
  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Das Bundesverfassungsgericht legt an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an, um den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren zu wahren (vgl. BVerfGE 65, 265 ; 97, 49 ).
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96   

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https://dejure.org/1997,77
BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - Nachfluchtgrund - Inländische Fluchtalternative - Asylsuchender - Wirtschaftliches Existenzminimum - Notlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 204
  • NVwZ 1999, 308
  • DVBl 1998, 274
  • DÖV 1998, 608
  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (339)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Zum Unterschied zwischen "regionaler" und "örtlich begrenzter" Gruppenverfolgung (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).

    In dieser unterschiedlichen Bedrohungslage kann sich entweder eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung manifestieren (vgl. Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).

    Bei dieser im Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - (aaO) als "örtlich begrenzt" bezeichneten Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen.

    Eine an Wohnsitz oder Herkunftsort anknüpfende "örtlich begrenzte" Verfolgung entspricht in der Sache dem vergleichbaren Phänomen einer Verfolgung, die zwar an asylerhebliche Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion anknüpft, den Personenkreis der Verfolgten aber durch weitere Kriterien einschränkt, z.B. durch das Lebensalter, wie etwa bei der Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen im Alter von 15 bis 35 oder 40 Jahren in Sri Lanka, die als Unterstützer der LTTE typischerweise in Betracht kommen und deshalb pauschal als solche verdächtigt und verfolgt werden (vgl. das Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - a.a.O. S. 140 unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - aaO).

    Auch bei einer solchen durch weitere persönliche oder sachliche Kriterien begrenzten Gruppenverfolgung kann sich im übrigen die Frage stellen, ob diese die verfolgte Gruppe landesweit oder nur regional betrifft (vgl. hierzu Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. S. 143).

  • BVerwG, 22.05.1996 - 9 B 136.96

    Asylrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung,

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

    Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist - mit anderen Worten - nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 -).

    Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort - die dortige Verfolgung hinweggedacht (Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - aaO) - bestanden hat.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

    Daß das Asylrecht nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern, hat das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerfGE 80, 315 [335]; 54, 341 [357]).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 4.95

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Anspruch auf Asyl

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 4.95 -), weil eine - vom Oberverwaltungsgericht nicht näher umschriebene - kirchliche Betreuung nicht zum religiösen Existenzminimum gehöre, das am Ort der inländischen Fluchtalternative gewährleistet sein müsse.
  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Dabei wird es auch die Erkenntnisse der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zur Sicherheit der Christen in der Türkei in seine eigene Würdigung einbeziehen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 [210]).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Eine an Wohnsitz oder Herkunftsort anknüpfende "örtlich begrenzte" Verfolgung entspricht in der Sache dem vergleichbaren Phänomen einer Verfolgung, die zwar an asylerhebliche Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion anknüpft, den Personenkreis der Verfolgten aber durch weitere Kriterien einschränkt, z.B. durch das Lebensalter, wie etwa bei der Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen im Alter von 15 bis 35 oder 40 Jahren in Sri Lanka, die als Unterstützer der LTTE typischerweise in Betracht kommen und deshalb pauschal als solche verdächtigt und verfolgt werden (vgl. das Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - a.a.O. S. 140 unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - aaO).
  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 -9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204/208).

    Das gilt auch dann, wenn diese (regionale) Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach der Ausreise des Schutzsuchenden auftritt; denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Beschränkt sich die Gruppenverfolgung auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung "hinreichend sicher" sind (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs auf unverfolgt ausgereiste Ausländer ist freilich stets, dass der Betroffene tatsächlich alle Kriterien erfüllt, an die der Verfolgerstaat die Anwendung von Verfolgungsmaßnahmen knüpft (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Als unverfolgt Ausgereisten ist ihnen die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a.a.O., S. 209).

    Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urte v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Letzterem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existentielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 ).

    Geht es dagegen um die Frage, ob dem - bereits geflohenen - Asylsuchenden im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat an seinem Herkunftsort besteht (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. ).

    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    Ebenso kann wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative im Kosovo dahingestellt bleiben, ob Kosovo-Albaner heute in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo einer regionalen oder - wofür allerdings nichts spricht - örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O.; vgl. diesbezüglich zur aktuellen Auskunftslage: 45., S. 1 f.; 48., S. 5 f.; 57., Ziffer 1d).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - A 14 S 1167/98

    Verfolgungssicherheit für albanische Volkszugehörige im Kosovo

    Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139; Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274).

    Ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch dann, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach ihrer Flucht auftritt (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen kann und ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.) bzw. es gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn er sich auf die Gefahr regionaler Verfolgung berufen kann (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Sowohl der vorverfolgt als auch der unvorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Hiergegen könnte sprechen, daß den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Relevanz der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Identität von Herkunftsgebiet und Zufluchtsort verneinen (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.; Urt. v. 23.4.1999 - 9 B 182/99 - zum Irak; Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998 S. 274 = NVwZ 1999, 308 zur Türkei) eine andere Ausgangssituation zugrunde lag.

    Da aber das erklärte Ziel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative ist, zu verhindern, daß der von regionaler politischer Verfolgung Betroffene an einem vor Verfolgung sicheren Ort seines Heimatlandes aus anderen Gründen in eine Notlage gerät (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.), stellt sich hier die Frage, ob bei dem nach der Rechtsprechung anzustellenden Vergleich der wirtschaftlichen Situation im Herkunfts- und Zufluchtsort auch bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort jeweils ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückkehr abgestellt werden darf.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,359
BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97 (https://dejure.org/1997,359)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1997 - 9 C 5.97 (https://dejure.org/1997,359)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1997 - 9 C 5.97 (https://dejure.org/1997,359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Asyl bei Durchqueren eines sicheren Drittstaates in einem verschlossenen und verplombten LKW

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländer - Asylanspruch - Sicherer Drittstaat - Einreise in LKW

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 194
  • NVwZ 1997, 1090
  • NVwZ 1999, 313
  • DVBl 1998, 273
  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 - BVerfGE 94, 49 [94/95]) ist auch geklärt, daß nach Art. 16 a Abs. 2 GG der sichere Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, nicht feststehen muß.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 a.a.O. (BVerfGE 94, 49 [87 ff.]) ausgeführt hat, beschränkt das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl.

    Einen Sachverhalt, der zu solchen Überlegungen Anlaß bieten würde, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl. hierzu BVerfGE 94, 49 [106/107]) und hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

  • BVerwG, 17.01.1997 - 9 B 640.96

    Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97
    Da diese Begründung zutrifft, bedarf es auch im Revisionsverfahren insoweit keiner Überprüfung (zur fehlenden Bindungswirkung der rechtskräftig bestätigten Verpflichtung zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG vgl. den Beschluß des Senats vom 17. Januar 1997 - BVerwG 9 B 640.96 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97
    Da diese Begründung zutrifft, bedarf es auch im Revisionsverfahren insoweit keiner Überprüfung (zur fehlenden Bindungswirkung der rechtskräftig bestätigten Verpflichtung zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG vgl. den Beschluß des Senats vom 17. Januar 1997 - BVerwG 9 B 640.96 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24).
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97
    Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG ) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlußgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (vgl. das Urteil des Senats vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 [24]).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Art. 16 a Abs. 2 GG nimmt nicht einen Teil der an sich Asylberechtigten vom Asylrecht wieder aus, sondern "Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 GG zusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten" (BVerwGE 100, 23 ; vgl. ferner BVerwGE 105, 194 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) zur Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. .
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 6.97

    Inanspruchnahme von Asylrecht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat -

    Da diese Begründung zutrifft, bedarf es auch im Revisionsverfahren insoweit keiner Überprüfung (vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 5.97 -).

    Dies reicht grundsätzlich aus, um die Drittstaatenregelung gegen den Kläger anzuwenden (vgl. auch hierzu das Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 5.97 - m.w.N.).

    Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall in dem gleichzeitg entschiedenen Verfahren BVerwG 9 C 5.97 im einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

    Ob der Gebietskontakt mit einem sicheren Drittstaat ausnahmsweise - bei Anlegen eines strengen, die Effektivität der Drittstaatenregelung zur Geltung bringenden und Mißbrauch möglichst ausschließenden Maßstabs - in Fällen objektiver, von dem schutzbedürftigen Ausländer nicht zu vertretender Unmöglichkeit, im sicheren Drittstaat einen Schutzantrag zu stellen, unberücksichtigt bleiben kann, bedarf auch hier keiner weiteren Erörterung und Entscheidung (vgl. das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 5.97 a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,932
BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97 (https://dejure.org/1997,932)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1997 - 1 B 219.97 (https://dejure.org/1997,932)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 1 B 219.97 (https://dejure.org/1997,932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsandrohung - Abschiebungshindernisse - Asylantrag - Asylgesuch - Aufenthaltsgestattung - Ausländerbehörde - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Zuständigkeit

  • Judicialis

    AuslG § 49; ; AuslG § 50; ; AuslG § 51; ; AuslG § 53; ; AsylVfG § 13; ; AsylVfG § ... 14; ; AsylVfG § 18; ; AsylVfG § 19; ; AsylVfG § 24; ; AsylVfG § 29; ; AsylVfG § 30; ; AsylVfG § 31; ; AsylVfG § 32; ; AsylVfG § 34; ; AsylVfG § 55; ; AsylVfG § 67

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht - Durchsetzung der Ausreisepflicht trotz bestehendem Asylgesuch

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 264
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 17.10.1995 - Bs V 27/95

    Ausländerrecht; Abschiebungsschutz; Politische Verfolgung; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97
    Allerdings wirft, das mit dem Asylgesuch begründete Entscheidungsmonopol des Bundesamtes die Frage auf, ob die Ausländerbehörde neben den Umständen, die unabhängig von der geltend gemachten politischen Verfolgung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG begründen können, auch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen unter Eliminierung ihres politischen Charakters unter dem Blickwinkel des § 53 AuslG zu würdigen hat (vgl. VGH Mannheim VBlBW 1994, 454 ; OVG Schleswig InfAuslR 1993, 18 ; OVG Hamburg DVBl 1996, 628 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93

    Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - Prüfung von neu

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97
    Allerdings wirft, das mit dem Asylgesuch begründete Entscheidungsmonopol des Bundesamtes die Frage auf, ob die Ausländerbehörde neben den Umständen, die unabhängig von der geltend gemachten politischen Verfolgung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG begründen können, auch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen unter Eliminierung ihres politischen Charakters unter dem Blickwinkel des § 53 AuslG zu würdigen hat (vgl. VGH Mannheim VBlBW 1994, 454 ; OVG Schleswig InfAuslR 1993, 18 ; OVG Hamburg DVBl 1996, 628 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1992 - 4 M 89/92

    Einstweilige Anordnung; Ausländerrechtliche Duldung; Gefahr der Folter; Folter

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97
    Allerdings wirft, das mit dem Asylgesuch begründete Entscheidungsmonopol des Bundesamtes die Frage auf, ob die Ausländerbehörde neben den Umständen, die unabhängig von der geltend gemachten politischen Verfolgung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG begründen können, auch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen unter Eliminierung ihres politischen Charakters unter dem Blickwinkel des § 53 AuslG zu würdigen hat (vgl. VGH Mannheim VBlBW 1994, 454 ; OVG Schleswig InfAuslR 1993, 18 ; OVG Hamburg DVBl 1996, 628 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.1995 - 7 B 12825/94

    Ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung; Ausländer;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97
    Eine ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung erledigt sich demgemäß allein aufgrund eines Asylgesuchs nicht, weil sie ihren Zweck noch nicht endgültig verfehlt hat (VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 443 ; a.A. OVG Koblenz AuAS 1995, 118).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Die auf die ursprüngliche Ausreisepflicht zielende und mit ihrem Wegfall erledigte Abschiebungsandrohung kann für eine neu entstehende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erneut als Vollstreckungsmaßnahme genutzt werden (für den Sonderfall der kurzfristigen Gestattungswirkung eines Asylgesuchs vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11).
  • BVerwG, 03.03.2006 - 1 B 126.05

    Asylantrag; (materielles) Asylgesuch; Abschiebungsverbot; asylrechtlicher

    Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz befinden (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998, 264), nicht jedoch - wie die Kläger wohl meinen - auch im Rahmen eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit materiell ein Asylbegehren zugrunde liegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01

    Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfung von

    Ein formloses Asylgesuch im Sinne dieser Vorschrift - zu unterscheiden hiervon ist der "förmliche" Asylantrag im (engeren) Sinne von § 14 AsylVfG (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, InfAuslR 1998, 191; GK-AsylVfG, § 13 RdNr. 16) - liegt nach der Begriffsbestimmung des § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (vgl. Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14; zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Asylgesuchs vgl. GK-AsylVfG, § 13 RdNrn. 36-40).

    Auch ein solches Asylgesuch lässt jedoch zunächst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen und auch zur Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unberührt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und das Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O.).

    Ein förmlicher Asylantrag i.S.d. § 14 AsylVfG (nicht bereits die Einreichung eines formlosen "Asylgesuchs" i.S.d. § 13 AsylVfG bei der Ausländerbehörde, vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O.) begründet zugleich auch die Zuständigkeit des Bundesamtes, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG).

    Solange aber ein solcher Antrag nicht gestellt ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O. sowie Hailbronner, AuslR § 31 AsylVfG RdNr. 37).

    Soweit hiergegen eingewendet wird, es bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen über Sachverhalte, die nicht nur Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründeten, sondern sich der Sache nach auch als politische Verfolgung darstellten (in diesem Sinne etwa OVG Berlin, Beschluss vom 10.2.1995 - 8 S 58.95 - iuris und OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27.95 -, DVBl. 1996, 628; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Das Nachsuchen um Asyl im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII erfasst nur den Zeitraum bis zur Stellung eines förmlichen Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt (vgl. § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, §§ 23 ff., § 55 Abs. 1 und § 67 AsylVfG; Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 und vom 3. März 2006 - BVerwG 1 B 126.05 - Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3).
  • OVG Hamburg, 25.11.2014 - 3 Bf 177/12

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Löschung eines polizeilichen Anhörungsprotokolls

    Denn der bereits vor der hier in Rede stehenden Anhörung vom Kläger gestellte Asylantrag und die ihm von der Beklagten erteilte Aufenthaltsgestattung standen der Abschiebung entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997, 1 B 219/97, NVwZ-RR 1998, 264 = [...] Rn. 4, 6 f.).

    Der Aufenthalt des Klägers war gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet und der Kläger war folglich nicht vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997, 1 B 219/97, NVwZ-RR 1998, 264 = [...] Rn. 6).

    Auch auf eine Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kann sich die Beklagte nicht berufen, weil hierfür aufgrund des Asylantrags des Kläger ausschließlich das Bundesamt zuständig war (§§ 13 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 AsylVfG ; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006, NVwZ 2006, 830 ; Beschl. v. 3.12.1997, 1 B 219/97, NVwZ-RR 1998, 264 = [...] Rn. 7; Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, § 72 AufenthG Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Die durch einen Asylantrag (Asylgesuch) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) ausgelöste Aufenthaltsgestattung führt nicht zur Erledigung einer zuvor verfügten ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 3.12.1997 - 1 B 219/97 -, InfAuslR 1998, 191 = NVwZ-RR 1998, 264).

    Ein formloses Asylgesuch im Sinne dieser Vorschrift - zu unterscheiden hiervon ist der "förmliche" Asylantrag im (engeren) Sinne von § 14 AsylVfG (BVerwG, Beschl. v 3.12.1997, InfAuslR 1998, 191; GK-AsylVfG, § 13 RdNr. 16) - liegt nach der Begriffsbestimmung des § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen.

    Dem folgt der Senat nicht (ebenso BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997, a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 21.7.1997, NVwZ-Beilage 1998, 72).

    Der Senat schließt sich jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3.12.1997, a.a.O.) an, derzufolge das Vorliegen eines Asylgesuchs die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht als solche nicht berührt.

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2016 - 8 ME 183/16

    Asylantrag; Aussetzung der Abschiebung; Berufsausbildung; Beschwerde; Duldung;

    Nach dem klaren Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügt es indes nicht, dass ein Asylantrag in diesem Sinne vorliegt (sog. Asylgesuch, vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11; GK-AsylG, § 13 Rn. 101 ff. (Stand: November 2014)).

    Der Asylantrag muss vielmehr auch "gestellt" worden sein (sog. Asylantrag im engeren Sinne, vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 05.07.2019 - 2 B 98/18

    Ausweisung, Abschiebungsandrohung - Abschiebungsandrohung; Ankunftsnachweis;

    Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich nicht dadurch, dass der Ausländer einen Asylantrag stellt, der eine Aufenthaltsgestattung entstehen lässt (BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - 1 B 219/97 -, NVwZ-RR 1998, 264; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, juris Rn. 16).

    Denn erlischt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil der Ausländer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Ankunftsnachweis einen förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG stellt, kann die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung wieder durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - 1 B 219/97 -, NVwZ-RR 1998, 264; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, juris Rn. 22).

  • VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 7 K 11634/17

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

    Nach dem klaren Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügt es indes nicht, dass ein Asylantrag in diesem Sinne vorliegt (sog. Asylgesuch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, juris).

    Der Asylantrag muss vielmehr auch "gestellt" worden sein (sog. Asylantrag im engeren Sinne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 15 AY 23/16

    Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungseinschränkung - Drittstaat - Dublin-III-VO

    Soweit der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - [jetzt § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz] gestattet ist, besteht keine Ausreisepflicht (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 3. Dezember 1997, Az. 1 B 219/97, juris Rdnr. 6 = NVwZ-RR 1998, 264; im Sinne des Umkehrschlusses Bundessozialgericht , Urteil vom 30. Oktober 2013, Az. B 7 AY 2/12 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3; Schröder in Hofmann [Hrsg.], aaO., § 55 AsylVfG/AsylG, Rdnr. 12 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2018 - 13 ME 355/18

    Asylantrag; Asylantragstellung; Ausbildungsduldung; sicherer Herkunftsstaat;

  • VG Karlsruhe, 30.06.2017 - 7 K 8819/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Stellung eines Asylantrags

  • OVG Saarland, 01.02.2007 - 2 W 37/06

    Zuständigkeiten bei Geltendmachung vielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 3 S 79.09

    Asylgesuch; ausdrücklicher Verzicht auf förmlichen Asylantrag; Zuständigkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 15 AY 15/16

    Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungseinschränkung - Drittstaat - Dublin-III-VO

  • VGH Hessen, 20.03.1998 - 7 TZ 413/98

    Zuständigkeit für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung: Zuständigkeitsabgrenzung

  • VG Köln, 21.02.2006 - 12 K 8607/03

    Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Bundesamt,

  • VG Sigmaringen, 07.09.1998 - A 7 K 11404/98

    Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungshindernisse nach § 53

  • VG Stuttgart, 03.12.2018 - 11 K 6432/18

    Stellung eines Asylfolgeantrags; Entstehung einer Aufenthaltsgestattung

  • OVG Saarland, 20.03.2008 - 2 A 33/08

    Zuständigkeit bei Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

  • VG Göttingen, 22.08.2018 - 1 A 340/17

    Asylantrag; Asylgesuch; Beschäftigungserlaubnis; Beschäftigungsverbot; sicherer

  • VGH Bayern, 19.09.2006 - 5 B 05.1398

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Erwerb durch Geburt; Achtjähriger rechtmäßiger

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • VG Freiburg, 17.08.2017 - 3 K 5875/17

    Aufenthaltsduldung - Stichtag 31. August 2015

  • VG Köln, 11.02.2019 - 21 K 10043/16

    Familienasyl, Minderjährigkeit

  • VG Schwerin, 14.01.2019 - 3 A 2151/18

    Unverzügliche Stellung eines Familienasylantrags

  • VG Augsburg, 26.02.2018 - Au 5 K 17.35634

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Köln, 28.10.2022 - 12 L 1172/22
  • VG Stuttgart, 22.06.2009 - 11 K 2502/08

    Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG 2004; Prüfung vom Bundesamt für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - 18 B 1209/06

    Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsschutz Haager Minderjährigenschutzabkommen

  • VG Oldenburg, 14.09.2005 - 11 A 3311/03

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Angehörige der Minderheiten aus

  • VGH Bayern, 17.05.2000 - 10 C 00.939

    Streitbestimmung bei Duldung und Abschiebungsandrohung ohne Familienrabatt

  • VG Freiburg, 24.07.2008 - A 1 K 1189/08

    Unionsbürgerschaft und asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2006 - 18 B 1723/06

    Abschiebung Asyl Asylantrag Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  • OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 6086/96

    Für § 53 AuslG ist ausschließlich Bundesamt zuständig

  • VG Aachen, 14.01.2008 - 9 K 1391/06

    Verfahrensrecht, Asylantrag, Rücknahme, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • VG Berlin, 20.04.2022 - 13 K 105.20
  • VG München, 22.09.2016 - M 24 E 16.3403

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung - Fehlender

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 09.06.1997 - Bf III 38/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,24220
OVG Hamburg, 09.06.1997 - Bf III 38/96 (https://dejure.org/1997,24220)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.1997 - Bf III 38/96 (https://dejure.org/1997,24220)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 1997 - Bf III 38/96 (https://dejure.org/1997,24220)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung; Aufenthaltsbeendigung; Reiseausweis; Staatenloser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 1998, 136
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 09.06.1997 - Bf III 73/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,18765
OVG Hamburg, 09.06.1997 - Bf III 73/96 (https://dejure.org/1997,18765)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.1997 - Bf III 73/96 (https://dejure.org/1997,18765)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 1997 - Bf III 73/96 (https://dejure.org/1997,18765)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbürgerung; Mehrstaatigkeit; Iraner; Wehrdienst; Einbürgerungsbescheid; Zumutbarkeit; Schulausbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Köln, 13.07.2016 - 10 K 7198/14

    Dauer der Relevanz einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als

    Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheitert unabhängig vom möglichen Fehlen anderer Voraussetzungen jedenfalls daran, dass Ermesseneinbürgerungen iranischer Staatsangehöriger - anders als Anspruchseinbürgerungen - grundsätzlich Nr. 11 des Schlussprotokolls des Deutsch-Persischen Niederlassungsabkommens von 1929 (Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 26.07.1930, RGBl. II, 1002, das auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als innerstaatliches Recht weitergilt) entgegensteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 27.09.1988 - BVerwG 1 C 52/87 und 1 C 41/87 -, BVerwGE 80, 233-248 bzw. 80, 249-258, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2007 - 5 B 12.06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 09.06.1997 Bf III 73/96, juris; Berlit, in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 45 m.w.Nw.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10542
BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,10542)
BayObLG, Entscheidung vom 09.01.1998 - 3Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,10542)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Januar 1998 - 3Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,10542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2
    Verhindern der Abschiebung durch Randalieren im Transitbereich eines Flughafens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Aschaffenburg - XIV 38/97
  • LG Aschaffenburg - 5 T 184/97
  • BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98

Papierfundstellen

  • ZAR 1998, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibt (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. NVwZ-Beilage 1996, 39 ) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt acht Monate gegeben sind, da das Verhalten des Betroffenen kausal dafür ist, daß seine Abschiebung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt werden konnte.
  • BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
    Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
    Ob die Abschiebung des Betroffenen im übrigen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516).
  • KG, 05.09.1996 - 25 W 5316/96
    Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
    Ob die Abschiebung des Betroffenen im übrigen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516).
  • BayObLG, 01.07.1991 - BReg. 3 Z 105/91
    Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibt (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. NVwZ-Beilage 1996, 39 ) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt acht Monate gegeben sind, da das Verhalten des Betroffenen kausal dafür ist, daß seine Abschiebung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt werden konnte.
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