AGB-Gesetz
| 1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
Rechtsprechung zu § 4 AGBG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 4 AGBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 4 AGB-Gesetz bei ibr-online
- BGH, "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", 14.10.99 (NJW 2000, 207)
kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB <Fassung ab 1.1.02>, vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)
Literatur im Internet zu § 4 AGBG
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