Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
§ 9
Leistung von Erzeugnissen

Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.

Rechtsprechung zu § 9 AGBGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, undichte Dachhaut, 24.10.01 (NJW 2002, 673)
    § 535 I 2 BGB, § 9 II Nr. 2 AGBGB, Formularmietvertrag: Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit ist unwirksam (Gesichtspunkt des versicherbaren Risikos)

Literatur im Internet zu § 9 AGBGB

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