Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
Rechtsprechung zu § 272 AO
20 Entscheidungen zu § 272 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.10.1961 - I 181/60 S
- BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U
- FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06
Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher ...
- FG München, 24.05.2006 - 1 K 3658/04
Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen
- BFH, 26.03.1965 - VI 260/64 U
- BFH, 13.10.1960 - IV 302/59 U
- BFH, 19.04.1963 - III 19/60 U
- BFH, 24.10.1973 - VII B 113/72
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Querverweise
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)