Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 146
Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Rechtsprechung zu § 146 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 146 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 146 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 1 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

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