Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 153
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

Rechtsprechung zu § 153 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, geschenktes Sparguthaben, 30.10.74 (NJW 1975, 382)
    Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331 BGB, Valutaverhältnis, § 516, §§ 153, 151 BGB, Auftrag an die Bank, Widerruf durch Erbe

Literatur im Internet zu § 153 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 153 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit)
          Willenserklärung
            § 130 II (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden)

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