Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 191
Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Rechtsprechung zu § 191 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 191 BGB

Querverweise

Auf § 191 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Fristen, Termine
          § 186 (Geltungsbereich)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 191 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht