Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 584b BGB
32 Entscheidungen zu § 584b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.11.1999 - XII ZR 24/97
Anwendbarkeit von § 584b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages
- OLG Koblenz, 02.06.2005 - 5 U 266/05
Pachtrecht - Nutzungsentschädigung des Verpächters bei treuwidrigem Verhalten?
- BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache
- BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages
- OLG München, 02.04.1993 - 21 U 4750/92
Voraussetzungen für Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Verlust der ...
- OLG Celle, 22.03.2012 - 2 U 127/11
Pachtrecht - Minderungs- und Aufrechnungsausschluss in AGB?
- BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04
Pachtrecht - Nutzungsentschädigung für Zeitraum der Räumungsfrist
- OLG Brandenburg, 11.08.2010 - 3 U 150/09
Immobilien - Befristung Kaufangebot = Befristung Nutzungsentgelt?
- BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04
Zwangsverwaltung - Unterfällt Ersatz f. nicht gezogene Nutzung d. Beschlagnahme?
- OLG Brandenburg, 09.09.2009 - 3 U 84/05
Pachtvertrag - Kein abstrakter Schadensersatzanspruch für "Unvermietbarkeit"
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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