Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 582a BGB
14 Entscheidungen zu § 582a BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 26.04.2001 - 3 K 2080/97
Anspruch auf Rückgabe eisern verpachteten Inventars
- BFH, 28.05.1998 - IV R 31/97
Betriebsvorrichtungen bei eiserner Verpachtung
- BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97
Forderungsverzicht bei eiserner Verpachtung
- BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95
Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs
- FG Münster, 18.09.2001 - 3 K 7510/99
Ansatz der Rückgabeverpflichtung eisern gepachteten Inventars als Schuldposten
- FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
Aufwendungen für Dacherneuerung an gepachtetem Wirtschaftsgebäude als ...
- OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 3 U 122/08
Mietrecht - Rückgabe d. Inventars nach Ende d. Mietverhältnisses: Wertausgleich?
- BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00
Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb
- BFH, 23.09.1998 - I B 34/98
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
- OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 10 U 147/09
Pachtrecht - Kündigung durch den Verpächter
- OLG Hamm, 10.11.2009 - 10 U 42/09
Ansprüche des Verpächters wegen nicht erfolgter Rückgabe des zu Pachtbeginns ...
- VK Brandenburg, 28.03.2008 - VK 6/08
Vergabe - Abgrenzung Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsvertrag
- BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05
Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 24 U 170/05
Pflicht zur Räumung der Pachtsache nach beendetem Pachtverhältnis - Anspruch auf ...
Literatur im Internet zu § 582a BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1048 (Nießbrauch an Grundstück mit Inventar)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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