Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Rechtsprechung zu § 585 BGB
91 Entscheidungen zu § 585 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06
Pachtrecht - Vereinbarung eines Pflugtauschs
- AG Döbeln, 27.10.1993 - XV 128/93
- OLG Rostock, 14.01.1997 - 4 U 215/95
Landpachtverträge: Abschluß durch Vorgesellschaft - Vertretung - Kündigung; ...
- OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 24 U 111/01
Zur Unterscheidung von Pachtvertrag und Landpachtvertrag bei Reitbetrieb und ...
- BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00
Pachtrecht - Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 53/90
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch das ...
- BGH, 29.11.1996 - BLw 12/96
Erwerbsgärtnerischer Anbau von Blumen und Zierpflanzen als Landwirtschaft
- OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 5 U 69/96
- BGH, 23.04.2010 - LwZR 15/08
Pachtrecht - Vertragsklausel: Übertragung von Zahlungsansprüchen auf Nachfolger
- OLG Brandenburg, 09.02.2012 - 5 U (Lw) 16/11
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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