Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 678 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 678 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 678 BGB
- § 678 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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