Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 678 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 678 BGB
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Querverweise
Auf § 678 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
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