Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 678 BGB
137 Entscheidungen zu § 678 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 08.01.2008 - 29 W 2738/08
Gegenabmahnungskosten
- AG Bonn, 29.04.2008 - 2 C 525/07
Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung
- OLG Hamburg, 19.09.2002 - 3 U 54/99
Ersatz von Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung nur in Sonderfällen
- OLG München, 08.01.2008 - 29 W 2738/07
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Schadensersatzanspruch des Abgemahnten ...
- OLG Stuttgart, 23.09.2010 - 7 U 75/10
Berufshaftpflichtversicherung: Eröffnung eines Anderkontos und Auszahlung an den ...
- BGH, 29.10.1959 - VII ZR 197/58
- OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 3 U 132/09
Pflicht des früheren Verfügungsberechtigten zur gewinnbringenden Nutzung eines ...
- LG Stuttgart, 07.07.2009 - 17 O 118/09
Keine Kostenerstattung bei Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung
- AG München, 19.11.2012 - 251 C 207/12
Erstattungsfähigkeit der eigenen Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung
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Literatur im Internet zu § 678 BGB
- § 678 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu