Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 43 BNotO
4 Entscheidungen zu § 43 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- OLG Celle, 26.05.2003 - Not 6/03
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ; Vorläufige Amtsenthebung eines Notars ; ...
- OLG Braunschweig, 08.02.2008 - 2 W 192/07
- OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
Gebühren in Notarangelegenheiten durch Landesjustizbehörden; Erhebung einer ...