Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46)   
§ 43

Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 43 BNotO

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