Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Rechtsprechung zu § 43 BNotO
5 Entscheidungen zu § 43 BNotO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.12.1964 - V 228/62 U
- OLG Celle, 26.05.2003 - Not 6/03
Notarrecht - Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
- OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
Justizverwaltungskosten in Niedersachsen: Gebührenerhebung für die Bestellung ...
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- BGH, 14.12.1992 - NitZ 10/92
Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Vertreterbestellung
Literatur im Internet zu § 43 BNotO
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