Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46)   
§ 46

Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 46 BNotO

30 Entscheidungen zu § 46 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 46 BNotO

Querverweise

Auf § 46 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

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