Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91)   
§ 78a

In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.

 

www.vorsorgeregister.de

Literatur im Internet zu § 78a BNotO

Querverweise

Auf § 78a BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Bundesnotarkammer
Redaktionelle Querverweise zu § 78a BNotO:

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