Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.
Literatur im Internet zu § 78a BNotO
- § 78a BNotO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfügung
Vorsorgeregister
Vorsorgeregisterverordnung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 78a BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 278 (Anhörung des Betroffenen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1896 II 2 (Voraussetzungen) (zu §§ 78a ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 68 I 3 (zu §§ 78a ff)
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