Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164) |
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
| 1. | die Sanierung durchgeführt ist oder | |
| 2. | die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | |
| 3. | die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder | |
| 4. | die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. |
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Rechtsprechung zu § 162 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 162 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 162 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 162 BauGB
Querverweise
Auf § 162 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 154 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers)
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 162 III)
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