Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
| 1. | für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder | |
| 2. | für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen |
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 142 BauGB
102 Entscheidungen zu § 142 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 7h ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 189/01
Ausbaubeiträge für Straßenentwässerung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2011 - 2 D 146/08
Wann wird Plangebiet Sanierungsgebiet?
- OLG Jena, 18.09.2006 - 9 W 342/06
Immobilien - Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 5 S 3092/08
Nachträgliche Unwirksamkeit einer Sanierungssatzung?
- VGH Hessen, 30.09.2010 - 4 C 1718/09
Sanierungssatzung unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1996 - 22 A 2639/93
Bauleitplanung: Ausschluß eines Ratsmitglieds von der Aufstellung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 163/09
Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Grundeigentümers, dass ein Grundstück ...
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Literatur im Internet zu § 142 BauGB
- § 142 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Abschluss der Sanierung
- § 162 (Aufhebung der Sanierungssatzung)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)