Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
| 1. | Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. | |
| 2. | § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. | |
| 3. | In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. | |
| 4. | § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. |
Rechtsprechung zu § 17a BetrVG
4 Entscheidungen zu § 17a BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10
Abbruch einer Betriebsratswahl
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Betriebsratswahl; Abbruch einer ...
- LAG Köln, 22.06.2009 - 2 TaBV 74/08
Personalgestellung; Wählbarkeit im Entleiherbetrieb; Betriebsratswahl
- LAG Berlin, 08.04.2003 - 5 TaBV 1990/02
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
Literatur im Internet zu § 17a BetrVG
Querverweise
Auf § 17a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 14a (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)
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