Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 BetrVG
103 Entscheidungen zu § 16 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Köln, 02.08.2011 - 12 TaBV 12/11
Anfechtung; Betriebsratswahl
- LAG Nürnberg, 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06
Bestellung des Wahlvorstands und nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl
- LAG Hessen, 19.04.2002 - 9 TaBVGa 71/02
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 19.04.2004 - 9 TaBVGa 71/02
Betriebsratswahl; Gemeinsamer Betrieb; Insolvenz; Wahlvorstand
- LAG Hessen, 19.04.2004 - 9 TaBVGa 71/02
- BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87
Anfechtung einer Betriebsratswahl
- LAG Nürnberg, 30.03.2006 - 6 TaBV 19/06
Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung - Feststellungsverfügung - Wahlabbruch ...
- LAG Hessen, 08.12.2005 - 9 TaBV 88/05
Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Wahlvorstand - Bestellung - Erledigungserklärung
- LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame ...
- BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 18.09.2007 - 6 Sa 372/07
Sonderkündigungsschutz
- LAG München, 18.09.2007 - 6 Sa 372/07
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10
Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
- LAG Berlin, 30.10.2003 - 16 TaBV 677/03
Betriebsratsfähigkeit eines von mehreren Orchestern einer GmbH, Wahl zweier ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 30.10.2003 - 16 TaBV 699/03
Betriebsratsfähigkeit eines von mehreren Orchestern einer GmbH, Wahl zweier ...
- LAG Berlin, 30.10.2003 - 16 TaBV 699/03
- LAG Thüringen, 20.01.2005 - 1 TaBV 1/04
Ersetzung des Wahlvorstandes
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 21 TaBV 7/09
Anpassung einer Versorgungsordnung; Beurteilung der wirtschaftliche Lage des ...
- LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2010 - 4 TaBVGa 5/10
Einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Abbruch der Betriebsratswahl, ...
- LAG Hessen, 03.03.2000 - 5 Ta 791/99
- LAG Hamm, 16.06.2009 - 9 Sa 280/09
Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens; ...
- BAG, 24.08.1993 - 3 AZR 313/93
Abbau einer Überversorgung durch Tarifvertrag
- BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
Übergangsmandat des Betriebsrats
Literatur im Internet zu § 16 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 23 (Verletzung gesetzlicher Pflichten)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)
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