Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. 5In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. 6Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) 1Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. 2In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. 3Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) 1Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 16 BetrVG
336 Entscheidungen zu § 16 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 11.09.2019 - 13 TaBV 85/18
Nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder; Gerichtliche ...
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2018 - 7 BV 20/18
Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer ...
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 23/24
Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung Betriebsbegriff
- BAG, 04.03.2026 - 7 ABR 39/24
Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2024 - 11 TaBVGa 135/24
Betriebsratswahl bei Tesla im März 2024 kann stattfinden
- BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15
Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit
Zum selben Verfahren:
- BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
- LAG Sachsen, 23.01.2024 - 3 TaBV 9/23 Corona
Anfechtung der Betriebsratswahl bei der Volkswagen Sachsen GmbH im Jahr 2022
Querverweise
Auf § 16 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 23 (Verletzung gesetzlicher Pflichten)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)