Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 BetrVG
119 Entscheidungen zu § 16 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10
Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
- LAG Nürnberg, 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06
Bestellung des Wahlvorstands und nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl
- LAG Köln, 02.08.2011 - 12 TaBV 12/11
Anfechtung; Betriebsratswahl
- LAG Hessen, 08.12.2005 - 9 TaBV 88/05
Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Wahlvorstand - Bestellung - Erledigungserklärung
- LAG Hamm, 22.09.2009 - 9 Sa 280/09
Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens; ...
- LAG Hessen, 19.04.2004 - 9 TaBVGa 71/02
Betriebsratswahl; Gemeinsamer Betrieb; Insolvenz; Wahlvorstand
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame ...
- BAG, 14.12.1965 - 1 ABR 6/65
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Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 23 (Verletzung gesetzlicher Pflichten)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)