Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
§ 28
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 28 BeurkG

10 Entscheidungen zu § 28 BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 28 BeurkG

Querverweise

Auf § 28 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

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