Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   

§ 32
Sprachunkundige

Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.

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Literatur im Internet zu § 32 BeurkG

Querverweise

Auf § 32 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 33 (Besonderheiten beim Erbvertrag)
          § 34 (Verschließung, Verwahrung)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 BeurkG:
    BeurkG
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Urkundensprache)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
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