Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   

§ 46
Ersetzung der Urschrift

(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

(3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

Rechtsprechung zu § 46 BeurkG

5 Entscheidungen zu § 46 BeurkG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 46 BeurkG

Querverweise

Auf § 46 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Behandlung der Urkunden
        § 54 (Rechtsmittel)
     
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Bereits errichtete Urkunden
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht