Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. § 67a gilt entsprechend.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
| 1. | mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder | |
| 2. | mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. |
Rechtsprechung zu § 70b FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 70b FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 70b FGG
- Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
von Prof. Dr. iur. Werner Bienwald, Dresden/Oldenburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 239-244
über www.forum-familienrecht.de - § 70b FGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 70b FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 128b (Unterbringungssachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 70b FGG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?