Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Literatur im Internet zu § 70l FGG
Querverweise
Auf § 70l FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 128b (Unterbringungssachen)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Unterbringungsverfahren
- § 5 (Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 70l FGG bei

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