Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.
Rechtsprechung zu § 70f FGG
68 Entscheidungen zu § 70f FGG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 01.12.2005 - 2 W 214/05
Betreuung: Anforderungen an die Begründung bei der Genehmigung einer zweijährigen ...
- OLG Naumburg, 06.06.2002 - 14 UF 78/02
Zur Entscheidung über eine Unterbringung gemäß § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG
- AG Hildesheim, 22.09.2008 - 42 XVII W 1285
Abgrenzung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Altenheimbewohner; ...
- LG Berlin, 28.04.1992 - 83 T XIV 10/92
Verwirrtheitszustand bei Verdacht auf Morbus Alzheimer; Unterbringung für zwei ...
- OLG Rostock, 23.10.2009 - 6 W 33/09
1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich ...
- BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01
Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG
- BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07
Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und ...
- KG, 23.01.2007 - 1 W 430/03
Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung zur medikamentösen Behandlung; ...
- OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr
- OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 3 W 98/06
Öffentlich-rechtlichen Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie: ...
§ 70f FGG in Nachschlagewerken
- § 70f FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unterbringungsverfahren