Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
| 1. | die Bezeichnung des Betroffenen, | |
| 2. | die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme, | |
| 3. | den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, | |
| 4. | eine Rechtsmittelbelehrung. |
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.
Rechtsprechung zu § 70f FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 70f FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 70f FGG
Querverweise
Auf § 70f FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 128b (Unterbringungssachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 70f FGG bei

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