Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
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Grundsatz

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 10 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 10 GKG:
    GKG
      Erinnerung und Beschwerde
        § 67 (Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung) (zu §§ 10 ff)

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