Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
Rechtsprechung zu § 105 GenG
29 Entscheidungen zu § 105 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 227/07
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 26/08
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07
Gesellschaftsrecht - Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht
- OLG Frankfurt, 08.05.1996 - 19 U 215/95
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
Gesellschaftsrecht - Genossenschaft: Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat
- LG Berlin, 19.04.2007 - 52 S 359/06
Ausscheiden von Mitgliedern aus einer Genossenschaft: Berücksichtigung stiller ...
- OLG München, 30.03.2006 - U (K) 4148/05
- OLG München, 30.03.2006 - U K 4148/05
Zugang zu Telefonrufsäulensystem nur für Mitglieder einer Taxigenossenschaft - ...
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)